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Die Rettungsgasse auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen ist immer wieder Thema im deutschen Verkehrsrecht. Sie soll es Rettungskräften ermöglichen, im Notfall schnell zur Unfallstelle zu gelangen und Leben zu retten. Doch was passiert, wenn Autofahrer die Rettungsgasse nicht bilden?
Dieser Frage widmete sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 20. September 2022 - 2 Ss (OWi) 137/22. In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer auf der Autobahn keine Rettungsgasse gebildet und war deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er erfolgreich Einspruch ein.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte in seinem Beschluss klar, dass die Bildung einer Rettungsgasse auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen grundsätzlich obligatorisch ist. Autofahrer müssen bei Stau oder stockendem Verkehr sofort eine Gasse bilden, damit Rettungskräfte schnell vor Ort sein können. Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Konkret sei eine Rettungsgasse zu bilden „sobald Fahrzeuge... mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ Der Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO setzt hierbei keine gewisse zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraus. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Gemäß Duden bedeutet das Wort sobald „in dem Augenblick, da...“ bzw. „gleich wenn“. Somit besteht keinerlei Überlegungsfrist und die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse greift sofort. Dies gilt hier umso mehr, als der Betroffene wegen des stop-and-go–Verkehrs damit rechnen musste, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten.
Allerdings muss nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall geprüft werden, ob der betroffene Autofahrer die Bildung der Rettungsgasse tatsächlich verhindert hat. Wenn der Verkehr sehr dicht ist und es aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich ist, eine Rettungsgasse zu bilden, kann dem Autofahrer kein Vorwurf gemacht werden.
In dem konkreten Fall hatte das Gericht Zweifel daran, dass der Autofahrer tatsächlich in der Lage war, eine Rettungsgasse zu bilden. Die Strafe wurde daher aufgehoben.
Fazit: Die Bildung einer Rettungsgasse auf Autobahnen und mehrspurigen Straßen ist obligatorisch. Wer dies nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Autofahrer die Bildung der Rettungsgasse tatsächlich verhindert hat.
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