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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 6. Juni 2023 die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt, die ihren Schaden durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ermitteln lassen wollen. Der BGH hob einen Beschluss des Kammergerichts Berlin auf, das die Berufung eines Lkw-Besitzers gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen hatte. Der Lkw-Besitzer hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein geparkter Lkw durch einen vorbeifahrenden Lkw beschädigt wurde, Schadensersatz in Höhe der Nettoreparaturkosten, Gutachtenkosten, einer Unkostenpauschale und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Er stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten, das einen vollständigen Neuaufbau des Lkw-Aufbaus für erforderlich hielt, da eine punktuelle Reparatur nach Angabe Herstellers des Aufbaus nicht möglich sei.
Das Landgericht holte ein eigenes, weiteres Sachverständigengutachten ein, das nur einen geringen Teil der Schäden dem Unfall zuordnen konnte und die meisten Schäden als Altschäden oder auf üblichen Gebrauch zurückzuführend ansah. Der Kläger, ein Gerüstbauunternehmer, machte geltend, dass die Altschäden dem üblichen Gebrauch zuzuordnen und nicht zu vermeiden waren. Die Altschäden hätten, anders als der Unfallschaden, den Gebrauch nicht beeinträchtigt und wären einer Bewertung zugänglich. Das Landgericht wies gleichwohl die Klage ab und lehnte auch die Einholung eines weiteren Gutachtens ab. Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Einwände des Klägers gegen das gerichtliche Gutachten als nicht ausreichend substantiiert. Es meinte, es sei nicht Aufgabe des Gerichts oder eines Sachverständigen, die zurechenbaren Kosten aus dem Privatgutachten zu ermitteln; vielmehr sei es Aufgabe der Partei, ihren Schaden schlüssig vorzutragen. Eine weitere Beweiserhebung sei unzulässige Ausforschung.
Der BGH sah dies anders und gab dem Kläger recht. Er entschied, dass das Kammergericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es seinen Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten nicht nachgegangen sei. Es habe außerdem zu Unrecht den Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe als nicht hinreichend substantiiert angesehen und eine weitere Beweiserhebung hierzu abgelehnt. Der BGH betonte, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müsse und dass es erheblichen Beweisanträgen nachgehen müsse. Das Gericht dürfe keine überspannten Anforderungen an den Vortrag einer Partei stellen.
Der BGH wies darauf hin, dass das Gericht Einwände einer Partei gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten ernst nehmen müsse, insbesondere wenn sie durch ein Privatgutachten gestützt würden. Das Gericht müsse dann den gerichtlichen Sachverständigen entweder zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn zur Anhörung laden. Wenn der Sachverständige die Einwendungen nicht ausräumen könne, müsse das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht ein weiteres Gutachten einholen. Dies habe das Kammergericht versäumt.
Der BGH hob daher den Beschluss des Kammergerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt. Bisher war insbesondere im Bereich des Kammergerichts klar, dass der Geschädigte jeden Alt- oder Vorschaden minutiös erklären und in der Schadenberechnung nachvollziehbar in Abzug bringen musste. Gelang das dem Geschädigten nicht, musste er sich darauf einrichten, gar keinen Schadenersatz zugesprochen zu bekommen. Dieser Praxis der Berliner Gerichte hat der BGH nun erst einmal eine Absage erteilt. Da der BGH das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die mit der Sache nun befassten Berliner Richter positionieren werden. Es bleibt also spannend!
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