DASD Rechtslexikon Download als E-Book DASD Rechtslexikon Download als E-Book AGB AGB ist die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Damit gemeint sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die AGB einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in den Vertrag selbst mit aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Gesetzlich geregelt sind die AGB in den §§ 305 ff. BGB. Jedoch sind AGB nicht uneingeschränkt gültig. Sie unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle, die den Schutz der anderen Vertragspartei garantieren soll. In den §§ 307-309 BGB sind diverse Klauselverbote aufgelistet. Halten AGB dieser Inhaltskontrolle nicht stand, werden sie unwirksam. Der Vertrag selbst bleibt aber bestehen und gilt weiter ohne die AGB. Der Zweck von AGB ist, Vertragsschlüsse durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfachen, konkretisieren und standardisieren zu können. So ist es auch möglich, durch AGB neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen zu regeln. Anerkenntnis Ein Anerkenntnis ist eine Handlung im Zivilprozess, durch die ein Beklagter im Gerichtsprozess den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als bestehend anerkennt. Nach Erklärung des Anerkenntnisses prüft das Gericht nur noch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, jedoch nicht das tatsächliche Bestehen des Klägeranspruchs. Das Gericht erlässt dann auf Antrag des Klägers ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt wird. Wesentliche Bedeutung entfaltet das Anerkenntnis bei der Entscheidung, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Grundsätzlich trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens, durch ein Anerkenntnis können unter gewissen Voraussetzungen die Kosten jedoch dem Kläger auferlegt werden. Anspruch Ein Anspruch ist das Recht eines Einzelnen von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Tun ist jede mögliche Handlung, zum Beispiel die Zahlung eines Geldbetrages, die Herausgabe einer Sache oder die Herstellung eines Werkes. Unterlassen ist jede denkbare Nichthandlung, wie das Unterlassen von unzumutbarem Lärm. Unter Unterlassen kann auch das Dulden von Handlungen verstanden werden. Der Inhaber eines Anspruchs ist der Gläubiger, der Anspruchsgegner wird als Schuldner bezeichnet. Grundlage eines Anspruchs ist immer ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis. Anhängigkeit Die Anhängigkeit meint den Zeitpunkt im Prozessrecht, ab dem ein Gericht tätig werden muss. Eine Klage, ein Rechtsmittel oder ein Antrag sind anhängig, wenn sie bei Gericht eingereicht werden. Im Strafrecht wird eine Sache mit Erhebung der Anklage anhängig. Die Anhängigkeit ist von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden. Antrag Ein Antrag im öffentlichen Recht oder im Prozessrecht wird an eine öffentliche Stelle gestellt (Gericht oder Behörde) und enthält ein Begehren des Antragstellers. Der Antragsteller darf eine inhaltlich bestimmte Entscheidung der öffentlichen Stelle erwarten und hat auch ein Recht hierauf. Anwaltskanzlei Eine Anwaltskanzlei meint die Büroräume und das Unternehmen eines oder mehrerer Rechtsanwälte. Über die Kanzlei ist der Rechtsanwalt für seine Mandanten erreichbar, Besprechungen mit den Mandanten werden hier durchgeführt und die entsprechenden Akten bearbeitet. Der Sitz einer Kanzlei liegt im Bezirk derjenigen Rechtsanwaltskammer, bei welcher der Rechtsanwalt zugelassen ist. Es gibt verschiedene Organisationsformen von Anwaltskanzleien: Den Einzelanwalt, die Bürogemeinschaft, die Sozietät, die Kapitalgesellschaft und international agierende Kanzleien. In welcher Kanzleiform ein Rechtsanwalt tätig ist und die Größe der Kanzlei sagen nicht zwingend etwas über seine fachliche Qualifikation aus. Anwaltsnotar Der Anwaltsnotar ist gleichzeitig Rechtsanwalt und Notar. Um Anwaltsnotar zu werden, braucht der sich bewerbende Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre Berufserfahrung und muss in dem Amtsbereich, in dem er als Notar tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen hauptberuflich als Anwalt tätig gewesen sein. Zudem müssen diverse Fortbildungen, sowie eine notarielle Fachprüfung erfolgreich absolviert werden. Der Anwaltsnotar übt genau wie der hauptberuflich tätige Notar höchste staatliche Aufgaben aus. Er muss im Einzelfall deutlich machen, ob er als Rechtsanwalt oder Notar tätig wird. Wird er als Notar tätig, ist er ohne Einschränkungen an die Bundesnotarordnung gebunden, insbesondere an seine Pflicht zur Unparteilichkeit. Als Rechtsanwalt hingegen ist er entsprechend der für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften verpflichtet, als Interessenvertreter seines Mandanten zu agieren. Assessor Die Bezeichnung Assessor darf von Juristen geführt werden, die die komplette theoretische und praktische juristische Ausbildung absolviert haben. Folgende vier Ausbildungsbereiche sind hierfür zu durchlaufen: das Hochschulstudium der Rechtswissenschaft, das erste Staatsexamen, der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) und das zweite Staatsexamen. Nur als Assessor ist man befugt das Richteramt und andere Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen (Staatsanwalt, Rechtsanwalt), auszuüben. Assessoren des Rechts werden auch als Volljuristen bezeichnet. Beklagter Der Beklagte ist die Person, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage in Anspruch genommen wird. Das gilt allerdings nur im Zivilprozess sowie in den Verfahren der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. In einem Strafverfahren wird der Begriff „Beklagter“ hingegen nicht verwendet. Derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter bezeichnet. Beratungshilfe Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland. Sie ist für die Rechtsuchenden vorgesehen, die die Kosten für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Die Beratungshilfe wird nur bei Fällen beantragt, die (noch) nicht vor Gericht verhandelt werden. Ab dem Beginn eines gerichtlichen Verfahrens kann dann nicht mehr Beratungshilfe, sondern Prozesskostenhilfe beantragt werden. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts, des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts, des Strafrechts und des Sozialrechts. Die Beratungshilfe beantragt man beim Amtsgericht des Wohnsitzes. Den Antrag stellt man entweder selbst, oder lässt ihn durch einen Rechtsanwalt stellen. Für die Beantragung von Beratungshilfe sind die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich das konkrete Rechtsproblem ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen. Wird die Beratungshilfe bewilligt, erhält man einen Beratungshilfeschein mit dem ein Rechtsanwalt aufgesucht werden kann. Der Rechtsanwalt erhält die Bezahlung für seine Tätigkeit dann ausschließlich aus der Staatskasse und darf nur noch eine Gebühr von 10 Euro vom Beratungshilfeberechtigten fordern. Berufung Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das gegen gerichtliche Urteile zur Verfügung steht. Die Berufung bewirkt, dass das angefochtene Gerichtsurteil noch nicht rechtskräftig ist und der Rechtsstreit vor dem nächsthöheren Gericht (höhere Instanz) fortgeführt wird. Meist kann Berufung gegen das erste ergangene Gerichtsurteil (Urteil der ersten Instanz) eingelegt werden. Das zuständige Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil dann erneut in rechtlicher und auch tatsächlicher Hinsicht. Die Beweisaufnahme kann also wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Beweisaufnahme können neue Tatsachen eingebracht werden. Hier unterscheidet sich die Berufung von der Revision, bei der nur eine rechtliche Überprüfung des Urteils stattfindet. Wann eine Berufung zulässig ist und der Verlauf des Berufungsverfahrens ist je nach Gerichtszweig unterschiedlich. Es sind jedoch immer die vorgegebenen Frist- und Formvorschriften einzuhalten. Beschluss Ein Beschluss im prozessrechtlichen Sinn ist eine gerichtliche Entscheidungsform. Er kann durch einen einzelnen Richter, einen aus mehreren Richtern bestehendem Spruchkörper oder einen Rechtspfleger ergehen. Andere gerichtliche Entscheidungsformen sind das Urteil und die Verfügung. Beschlüsse entscheiden häufig nur über einzelne Verfahrensfragen. Entscheidungen, die über den Klageantrag ganz oder teilweise abschließend entscheiden, ergehen in der Regel als Urteil. Eine Ausnahme hiervon bildet die freiwillige Gerichtsbarkeit, in der nur durch Beschlüsse entschieden wird. Gegen einen ergangenen Beschluss kann (sofortige) Beschwerde als Rechtsmittel eingelegt werden. Besitz Unter Besitz wird die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verstanden. Der Besitzer einer Sache ist die Person, welche im Moment tatsächlich Herrschaft über die bewegliche oder unbewegliche Sache ausüben kann, er muss hierzu nicht Eigentümer (Verlinkung zu "Eigentum") sein. Die Herrschaft über die Sache darf im Rahmen des Besitzes jedoch nur insofern ausgeübt werden, wie es der Eigentümer vorgibt. Der Besitzer einer Sache hat insofern normalerweise nicht die Befugnis die Sache weiter zu veräußern. Dieses Recht der Weiterveräußerung hat ausschließlich der Eigentümer der Sache. Beschwerde Die Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, der sich gegen gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen richtet. Wird Beschwerde eingelegt, überprüft die nächsthöhere Gerichtsinstanz die streitige Entscheidung. Hauptsächlich wird die Beschwerde gegen Beschlüsse des Gericht eingelegt, nur in Ausnahmefällen jedoch gegen Urteile. Abhängig davon, ob es sich um einen Straf- oder Zivilprozess handelt, gibt es verschiedene Arten von Beschwerden, für die wiederum bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren ersetzt worden. Es gibt hier nur noch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde als formloser Rechtsbehelf. Beweisverfahren, selbständiges Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Zivilprozess. Es ist dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, vorgelagert. Das Beweisverfahren dient der Beweiserhebung und der schnellen Sicherung von Beweisen, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht. Durch dieses Verfahren wird der ganze Prozess beschleunigt, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht. Das Beweisverfahren kann auch ohne anhängigen Rechtstreit durchgeführt werden und somit auch eine außergerichtliche Einigung der Parteien ermöglichen. Ein weiterer Vorteil ergibt sich für Mandanten mit Rechtsschutzversicherung. Diese ersetzt im Rahmen von Beweisverfahren eingeholte vorprozessuale Gutachten. Das Beweisverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Im Antrag enthalten sein müssen die Bezeichnung des Gegners, die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, die Benennung der Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Tatsachen, aus denen sich die Zulässigkeit des Verfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts ergibt (§ 487 ZPO). Ein selbständiges Verwaltungsverfahren ist auch im Verwaltungsprozess durchführbar. Bußgeldbescheid Einen Bußgeldbescheid erhält man von einer Behörde bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Mit der Zahlung der verordneten Geldbuße wird eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung verhindert. Der Bußgeldbescheid enthält die Angaben zu den beteiligten Personen, der zur Last gelegten Tat und setzt eine Geldbuße und deren Zahlungsfrist fest. Eine ausführliche Begründung des Bußgeldbescheids durch die Behörde ist nicht erforderlich. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn kein Einspruch gegen ihn erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, darf die hierfür zuständige Behörde auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung treffen. Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies schriftlich darlegen. Wird der Bußgeldbescheid nicht bezahlt und auch keine Zahlungsunfähigkeit erklärt, kann von einem Gericht Erzwingungshaft angeordnet werden. Dienstvertrag Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, bei dem eine Vertragspartei die Erbringung von Diensten schuldet und der andere Vertragspartner diese entsprechend vergüten muss. Bekanntester Unterfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag, wobei hier noch gesonderte Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und -nehmer bestehen. Andere Dienstvertragsverhältnisse sind zum Beispiel der Arztvertrag, der Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt oder Mobilfunk-Verträge. Den Dienstvertrag zeichnet aus, dass immer nur eine bestimmte Dienstleistung (das Tätigwerden an sich) geschuldet ist, anders als beim Werkvertrag aber kein konkreter Erfolg. Der Dienstvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Das heißt, dass die geschuldeten Dienstleistungen je nach Vereinbarung über einen längeren Zeitraum oder in regelmäßigen Zeitabständen erbracht werden können. Beendet wird der Dienstvertrag entweder mit Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Erreichung seines Zwecks oder mit einer Kündigung. Eidesstattliche Versicherung Die eidesstattliche Versicherung, oder Versicherung an Eides statt, ist eine besondere Beteuerung, mit der derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, bestätigt, dass eine Erklärung der Wahrheit entspricht. Im Zivilprozess bezeichnet die eidesstattliche Versicherung eine Offenbarungspflicht des Schuldners über seine kompletten Vermögensverhältnisse. Sie erleichtert dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung und ist das letzte Mittel, um den Schuldner zur Zahlung einer Geldschuld zu bewegen. Die Abgabe der eidesstattliche Versicherung kann vom Gläubiger beantragt werden, wenn die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgte Pfändung des Schuldnervermögens erfolglos war, der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat oder der Gerichtsvollzieher trotz Ankündigung den Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat. Der Schuldner muss dann ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorlegen und zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Angaben darin nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die Versicherung wird dann beim zuständigen Amtsgericht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Gläubiger erhält so Aufschluss über noch bestehende Pfändungsmöglichkeiten. Weigert sich der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird strafrechtlich verfolgt. Eigentum Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht einer Person an einer Sache, das gegenüber jedem wirkt. Der Eigentümer einer Sache kann mit dieser frei verfahren und sie zum Beispiel einem anderen übereignen oder Dritte von jeglichen Einwirkungen auf die Sache ausschließen. Eigentum kann an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Immobilien) bestehen. Das Recht auf Eigentum ist im Grundgesetz als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe garantiert. Privatrechtlich ist das Eigentum in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Es gibt verschiedene Eigentumsformen. Beim Alleineigentum ist Rechtsinhaber nur eine natürliche oder juristische Person, das Miteigentum an einer Sache können mehrere Personen innehaben und das Gesamthandseigentum steht der Gesamthandsgemeinschaft zu. Die Begriffe Eigentum und Besitz sind juristisch streng zu unterscheiden, obwohl sie im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleichgesetzt werden. Einspruch Der Einspruch ist ein besonderer Rechtsbehelf, der gegen gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsakte eingelegt werden kann. Er führt jedoch nicht zu einem Verfahren vor der nächsthöheren Gerichtsinstanz und ist somit kein Rechtsmittel. Einspruch wird vor allem eingelegt bei Versäumnisurteilen in Arbeits- und Zivilprozessen, Vollstreckungsbescheiden im Mahnverfahren, Bußgeldbescheiden im Bußgeldverfahren und Strafbefehlen im Strafverfahren. Die Einlegung eines Einspruchs ist je nach Verfahren von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Durch einen zulässigen Einspruch sollen die Gerichtsentscheidung oder der Verwaltungsakt angefochten werden mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderung. Einspruch wird im deutschen Recht nicht bei unzulässigen Zeugenbefragungen eingelegt, wie in deutscher Übersetzung von amerikanischen Gerichtsprozessen oft vermittelt wird. Erkenntnisverfahren Ein gerichtliches Zivilverfahren besteht aus dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung). Im Erkenntnisverfahren prüft der Richter den durch den Kläger geltend gemachten Anspruch. Der Rechtsstreit wird also in der Sache selbst entschieden. Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, eine Entscheidung (z.B. ein Urteil) zu erlangen. Erzwingungshaft Erzwingungshaft wird erst angeordnet, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, der Betroffene die zu zahlende Geldbuße nicht begleicht und auch nicht erklärt, warum er nicht zahlt. Die Erzwingungshaft ist also keine Strafe für die Ordnungswidrigkeit an sich, sondern wird erst bei unbegründeter Nichtzahlung der Geldbuße durchgesetzt. Im Bußgeldbescheid, den der Betroffene nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit erhält, muss auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen werden. Die Dauer der Haft darf 3 Wochen nicht überschreiten. Liegen jedoch mehrere in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasste Geldbußen vor, liegt die maximale Dauer der Haft bei 3 Monaten. Auch in Verfahren der Straf-, Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit kann Erzwingungshaft unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Fachanwalt Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein Titel, den ein Rechtsanwalt verliehen bekommen kann. Er steht für eine besondere fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts. Um einen Fachanwaltstitel zu erlangen, muss der Rechtsanwalt bei einem Tätigkeitsschwerpunkt über besondere theoretische und praktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Ein Rechtsanwalt darf bis zu drei verschiedene Fachanwaltstitel führen. Um Fachanwalt eines bestimmten Tätigkeitsschwerpunkts zu werden, muss der Rechtsanwalt mindestens drei Jahre zugelassen sein, einen umfassenden Fachkurs besucht und diverse Prüfungen erfolgreich absolviert haben. Außerdem muss der Rechtsanwalt, um seine praktische Erfahrung vorzuweisen, eine bestimmte Anzahl von Fällen bei dem entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt bearbeitet haben. Nach Erhalt des Fachanwaltstitels muss sich der Rechtsanwalt jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden. Derzeit können für 20 verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte Fachanwaltstitel erworben werden. Fälligkeit Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger von seinem Schuldner verlangen kann, seine bestehende Forderung zu begleichen. Ab Eintritt der Fälligkeit ist der Schuldner also verpflichtet, an den Gläubiger zu leisten. Die Fälligkeit kann vertraglich oder gesetzlich bestimmt sein, sich aber beispielsweise auch aus einer Rechnung ergeben. Forderung Eine Forderung ist der schuldrechtliche Anspruch eines Gläubigers gegen seinen Schuldner auf eine Leistung. Um etwas fordern zu können, muss zwischen Gläubiger und Schuldner ein Schuldverhältnis, wie zum Beispiel ein Vertrag, bestehen. Eine Forderung kann verschiedene Inhalte haben. Sie kann sich zum einen auf die Zahlung eines geschuldeten Geldbetrags richten. So kann ein Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises vom Käufer fordern oder der Vermieter die Zahlung der Miete von seinem Mieter verlangen. Eine Forderung kann sich aber auch auf andere Leistungen beziehen. So kann der Mieter die Überlassung der gemieteten Sache vom Vermieter fordern oder der Käufer die Übergabe der gekauften Sache vom Verkäufer. Aus einem bestehenden Schuldverhältnis entstehen also meist gegenseitige Forderungen der beiden Beteiligten. Freiwillige Gerichtsbarkeit Die freiwillige Gerichtsbarkeit meint von Gerichten, Notaren und auch anderen Behörden ausgeführte Tätigkeiten, die außerhalb von streitigen Zivilverfahren liegen. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich aber nicht um einen abgesonderten Rechtsweg, sondern nur um eine andere Verfahrensart. Wesentliche Unterschiede der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur streitigen Gerichtsbarkeit sind zum Beispiel, dass die Verfahrensbeteiligten nicht Kläger und Beklagter genannt werden, kein Anwaltszwang besteht und die Verhandlungen nicht öffentlich sind. Gesetzlich geregelt ist die freiwillige Gerichtsbarkeit im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören unter anderem Familiensachen, Nachlasssachen, Vormundschaftssachen, aber auch notarielle Beurkundungen und die Tätigkeiten des Standes-, sowie des Grundbuchamts. Frist Eine Frist ist ein Zeitraum, innerhalb oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintreten oder eine bestimmte Handlung vorgenommen werden soll. Den Zeitpunkt des Fristablaufes bezeichnet man allgemein als Termin. Fristen gibt es in allen Rechtsbereichen. Sie werden vertraglich, gesetzlich oder richterlich bestimmt und können nach Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten bemessen werden. An die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Frist sind verschiedene Rechtsfolgen geknüpft. Das Versäumnis einer Frist hat regelmäßig nachteilige Auswirkungen für die versäumende Person. Geldbuße Die Geldbuße ist das Hauptbestrafungsmittel für Ordnungswidrigkeiten und meint die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Sie ist von der Geldstrafe bei Straftaten zu unterscheiden. Die Geldbuße wird in der Regel bei weniger schwerwiegenden Gesetzesverstößen angeordnet. Die Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße wird dem Betroffenen von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch einen Bußgeldbescheid mitgeteilt. Bevor die Geldbuße verhängt wird, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind die Bedeutung der Tat, die Schwere des Vorwurfs und der mögliche Gewinn des Betroffenen durch seine Tat zu berücksichtigen. Eine Geldbuße beträgt immer mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, wobei in Spezialgesetzen auch sehr viel höhere Summen festgelegt sein können (z.B. bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz). Geldstrafe Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion und kann nur vom Gericht entweder durch einen Strafbefehl oder ein Urteil angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht. Hier findet regelmäßig keine tatsächliche Verhandlung statt. Der Strafbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Legt der Betroffene nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch ein, wird dieser rechtskräftig und die Zahlung der Geldstrafe wird fällig. Bei fristgerechtem Einspruch gegen den Strafbefehl findet eine Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Gericht Das Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Seine Aufgabe ist es, rechtliche Streitigkeiten und Probleme zu entscheiden. Gerichte werden entsprechend ihrer Zuständigkeit zu Gerichtszweigen (Gerichtsbarkeiten) zusammengefasst. In Deutschland gibt es folgende sechs Gerichtszweige. Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst Zivil- und Strafprozesse, sowie Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Die Arbeitsgerichtsbarkeit behandelt Streitverfahren aus Arbeits- und Tarifverträgen. Die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht sind für derartige Verfahren zuständig. Die Finanzgerichtsbarkeit meint alle Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen. Zuständige Gerichte sind Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst alle Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung vor den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit betrifft alle Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz oder den Landesverfassungen. Zuständig sind die Landesverfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht. Gerichtsvollzieher Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz, der in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig wird. Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, Geldforderungen eines Gläubigers gegen den Schuldner durchzusetzen. Gelingt dies nicht, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners zu pfänden. Ist diese Pfändung erfolglos, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abnehmen. Dabei muss der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Mit der Abgabe dieser Erklärung wird der Schuldner dann für 3 Jahre in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Weiterhin kann ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung zwangsweise räumen, Kindeswegnahmen durchführen und Dokumente amtlich zustellen, sowie alle weiteren die Zustellung von Dokumenten und Vollstreckung von Titeln betreffenden Aufgaben ausführen. Gläubiger Der Gläubiger ist die Person, die aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses berechtigt ist, von seinem Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen zu verlangen. Gesetz Ein Gesetz ist eine Sammlung von verbindlichen Rechtsnormen, die von einem staatlichen Organ (Gesetzgeber) erlassen worden ist. Es wird unterschieden in materielle und formelle Gesetze. Materielle Gesetze sind alle Vorschriften, die darauf gerichtet sind, für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen gewisse Rechtsfolgen herbeizuführen. Materielle Gesetze richten sich immer nach außen an die Bürger und gelten nicht ausschließlich innerhalb eines Trägers öffentlicher Gewalt. Gesetz im formellen Sinne meint alle Gesetze, die in dem von der Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren im Parlament zustande gekommen sind. Die verschiedenen Gesetze stehen in einem Hierarchieverhältnis zueinander. So darf das untergeordnete Gesetz nie gegen Regelungen von übergeordneten Gesetzen verstoßen oder ihnen widersprechen. Im innerstaatlichen Recht steht die deutsche Verfassung an der Spitze dieser Normenhierarchie. Hauptsacheverfahren Das Hauptsacheverfahren meint im Zivilprozess das eigentliche Gerichtsverfahren. Kläger und Beklagter tragen ihre jeweilige Sichtweise zum Sachverhalt vor. Das Gericht kann sich so ein umfassendes Bild vom Sachverhalt machen und ihn entsprechend rechtlich bewerten. Gibt es in den Schilderungen von Kläger und Beklagten Unklarheiten oder Abweichungen, kann das Gericht Beweis erheben. Dies geschieht zum Beispiel durch Zeugenvernehmungen, das Verlesen von Urkunden oder durch das Einholen von Sachverständigengutachten. Insolvenz Insolvenz bezeichnet allgemein die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen zu können. Die Insolvenz entsteht durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners. Ist ein Schuldner zahlungsunfähig und bestehen gegen ihn Forderungen, wird auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger ein Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren soll festgestellt werden, wie hoch das Vermögen des Schuldners noch ist und ob die Gläubiger daraus gemeinschaftlich befriedigt werden können. Es wird unterschieden zwischen der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und der Regelinsolvenz (Unternehmerinsolvenz). Instanz Als Instanz bezeichnet man das für den jeweiligen Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens zuständige Gericht. Das bei erstmaliger Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrages zuständige Gericht, wird als „erste Instanz“ bezeichnet. Ist dort z. B. ein Urteil ergangen, gegen welches Berufung eingelegt wird, geht das Verfahren in die „zweite Instanz“ über. Klage Die Klage ist ein Antrag des Klägers auf eine gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten. Im Zivilprozess und in Verfahren der Arbeits-, Finanz-, Sozial-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit wird mit der Klage ein Verfahren eingeleitet. Im Strafprozess beginnt das Verfahren mit der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage. Eine Klage muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit sie als rechtlich wirksam gilt. Sie muss in der Regel schriftlich vorliegen, das zuständige Gericht bezeichnen und die beteiligten Parteien aufführen. Weiterhin müssen der Grund und Inhalt der Klage bestimmt sein. Je nach Art des Verfahrens müssen auch noch weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Man kann zwischen folgenden Grundformen von Klagen unterscheiden: Die Leistungsklage ist auf die Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet. Der Beklagte soll entsprechend leisten. Die Unterlassungsklage ist darauf gerichtet, ein bestimmtes Verhalten des Beklagten zu unterbinden. Durch eine Feststellungsklage soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses ermittelt werden. Gestaltungsklagen sind auf die rechtliche Ausgestaltung eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet. Kläger/Nebenkläger Der Kläger ist die Person, die die Klage stellt und somit das Verfahren gegen den Beklagten einleitet. Dies gilt im Zivilprozess, sowie in Verfahren der Arbeits-, Finanz-, Sozial-, und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Strafrecht wird der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Liegt hier jedoch eine Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, können der Verletzte oder seine Angehörigen auf Antrag als Nebenkläger im Strafprozess auftreten. Mahnbescheid Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben, das der Schuldner im Rahmen eines Mahnverfahrens erhält. Der Mahnbescheid wird auf Antrag des Gläubigers an den Schuldner geschickt. In dem Mahnbescheid wird der Schuldner aufgefordert, entweder die Forderung des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen zu begleichen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Das Mahnverfahren ist nach Widerspruch abgeschlossen. Will der Gläubiger seinen Anspruch weiterverfolgen, muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden. Eine eventuelle Verjährung der Forderung des Gläubigers wird durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen. Mahnung Eine Mahnung ist die Aufforderung eines Gläubigers an seinen Schuldner, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Wird der Schuldner gemahnt und leistet trotzdem nicht, kann er in Verzug geraten und somit für ihn nachteilige Rechtsfolgen und weitere Kosten auslösen. Jeder Gläubiger einer Forderung kann eine Mahnung an seinen Schuldner stellen, wenn dieser seine Pflichten (z. B. Zahlung) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die Mahnung muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch eine schriftliche Mahnung empfehlenswert. Die schriftliche Mahnung wird als Mahnbrief bzw. Mahnschreiben bezeichnet. Die Mahnung sollte den Schuldner eindeutig bezeichnen und ausdrücklich zur Erfüllung seiner geschuldeten Pflicht auffordern. Diese außergerichtliche Mahnung ist vom gerichtlichen Mahnbescheid/Mahnverfahrenzu unterscheiden. Mahnverfahren Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, das zur Durchsetzung von Forderungen eines Gläubigers gegen seinen Schuldner dient. Durch ein Mahnverfahren kann die Geldforderung des Gläubigers vollstreckt werden, ohne dass dieser Klage erheben muss oder ein Urteil ergeht. Um ein Mahnverfahren einzuleiten, muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Mahngericht stellen. Er kann diesen Antrag jederzeit stellen, am besten jedoch erst nachdem sein Schuldner in Zahlungsverzug gekommen ist oder der Gläubiger die Verjährung seines Anspruchs auf Zahlung hemmen möchte. Dieser schriftliche Antrag muss unter anderem das Datum, die Bezeichnung der beteiligten Personen und die genaue Angabe des Anspruchs und der Geldforderung enthalten. Der Antrag muss jedoch nicht extra begründet werden. Amtliche Vordrucke dieses Antrags sind in Schreibwarenläden erhältlich mit beigefügten Hinweisen zum Ausfüllen. Alternativ gibt es auch offizielle Webformulare für den Antrag. Geht der Antrag auf Einleitung des Mahnverfahrens bei Gericht ein, muss es diesen nur eingeschränkt prüfen. Das Gericht stellt nur die formelle Richtigkeit des Antrags fest und ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt bestehen kann und nicht erkennbar ungerechtfertigt ist. Als nächster Schritt erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid und schickt diesen an den Schuldner. Der Schuldner sollte nun (mit Hilfe eines Anwalts) zuerst prüfen, ob es sich um einen echten Mahnbescheid handelt. Einige unseriöse Firmen und Inkassobüros verschicken unechte Mahnbescheide, um einzuschüchtern und (nicht geschuldete) Geldleistungen einzufordern. Der echte Mahnbescheid kommt in einem gelben Briefumschlag und immer vom Gericht. Erhält der Schuldner nun einen gerichtlichen Mahnbescheid, hat er folgende Möglichkeiten damit umzugehen: Er kann die geltend gemachte Geldforderung und die angefallenen Gerichtskosten begleichen. Das Verfahren ist somit beendet. Der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid innerhalb der dafür vorgesehen Frist. Daraufhin hat der Gläubiger die Möglichkeit gegen den Schuldner auf Zahlung zu klagen. Das Mahnverfahren geht dann in ein streitiges Verfahren über. Auch der Schuldner kann einen Antrag auf Überleitung in ein streitiges Verfahren stellen. Ob der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, sollte er davon abhängig machen, ob die Forderung gegen ihn berechtigt ist oder nicht. Ist die Geldforderung des Gläubigers berechtigt und der Schuldner erhebt dagegen Widerspruch, riskiert er einen teuren Prozess. Ist die Forderung dagegen unberechtigt, kann der Schuldner bedenkenlos widersprechen und muss auch im Falle eines streitigen Gerichtsverfahrens nichts befürchten. Bei einem Widerspruch sind alle Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel die Pfändung des Eigentums des Schuldners gesperrt, bis der Fall abschließend geklärt ist. Wenn der Schuldner jedoch weder zahlt, noch widerspricht oder nicht rechtzeitig widerspricht, kann sich das sehr nachteilhaft für ihn auswirken. Der Gläubiger darf dann beim zuständigen Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirken. Der Schuldner ist dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt. Mandant Mandant ist die lateinische Bezeichnung für Kunden von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag, das Mandat. Der Rechtsanwalt ist dann verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Der zwischen Rechtsanwalt und Mandanten geschlossene Vertrag ist ein Dienstvertrag. Mediation Die Mediation ist eine strukturierte, freiwillige Methode zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten. Für die Mediation finden sich die Konfliktparteien zum Beispiel wegen einer Ehesache oder eines Nachbarschaftsstreits bei einem Mediator ein. Der Mediator ist eine unabhängige Person, die zwischen den beiden Parteien vermitteln und sie unterstützen soll. Er bleibt dabei immer neutral, hat keine Entscheidungsbefugnis und macht auch keine Lösungsvorschläge für das Problem, sondern gibt höchstens Denkanstöße. Die Parteien sollen selbst und freiwillig ihre zu diskutierenden Themen wählen und so einer Konfliktlösung näher kommen. Ziel der Mediation ist es, den Konflikt zu lösen und eine für beide Parteien akzeptable, verbindliche Vereinbarung zu finden. Eventuelle Schuldfragen sollen gerade nicht in den Vordergrund gerückt werden. Durch Mediation können ein gerichtliches Verfahren und damit verbundene hohe Gerichts- und Anwaltskosten schon im Voraus vermieden werden. Außerdem wird durch das unbürokratische, flexible Verfahren vielmehr auf im Gerichtsverfahren unberücksichtigte Interessen eingegangen und im Idealfall eine gütliche, friedliche Einigung erzielt. Notar Der Notar ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er hat eine beamtengleiche Stellung. Er übt einen freien Beruf unter staatlicher Aufsicht aus. Voraussetzung ist grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt. Ein Notar wird auf Lebenszeit bestellt, wobei er nach Vollendung des 70. Lebensjahrs kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Notare sind zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet und haben eine Verschwiegenheitspflicht. Ihre Hauptaufgaben umfassen Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften. Ordnungswidrigkeit Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die gegen eine Rechtsnorm verstößt und darum mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei einer Ordnungswidrigkeit liegt nur ein leichter Gesetzesverstoß vor ohne kriminellen Gehalt, der darum weniger schwer bestraft wird als eine Straftat. Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG), allerdings sind die einzelnen Fallgruppen in diversen Spezialgesetzen geregelt. Am bekanntesten sind Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen). Ordnungswidrigkeiten werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde geahndet, die entscheidet ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird oder nicht. Neben einer Geldbuße kann auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden oder, im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit, ein Fahrverbot verhängt werden. Partei Die Parteien sind die beteiligten Personen in einem Gerichtsverfahren. Im Zivilprozess, sowie in Verfahren der Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit werden die Parteien Kläger und Beklagter genannt. Jedoch gibt es noch diverse weitere Bezeichnungen in anderen Verfahrensarten, wie zum Beispiel Antragsteller und Antraggegner in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Gläubiger und Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren. Im Strafprozess heißt die Partei, gegen die sich das Verfahren richtet, je nach Verfahrensstadium Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter. Pfändung Die Pfändung ist die Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners, wenn dieser eine offene Geldforderung des Gläubigers nicht begleichen kann. Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung und wird meist durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Voraussetzung der Pfändung sind ein Antrag des Gläubigers und ein Vollstreckungstitel (z.B. Gerichtsurteil). Bei der Pfändung wird die Wohnung des Schuldners zuerst auf pfändbare Gegenstände untersucht. Pfändbar sind Sachen, die sich beim Schuldner befinden, auch wenn sie ihm nicht selbst gehören. Einige als lebensnotwendig geltende Gegenstände sind unpfändbar (siehe § 811 ZPO). Findet der Gerichtsvollzieher pfändbare Sachen, werden diese mit einem Pfandsiegel versehen oder gleich vom Gerichtsvollzieher mitgenommen. Die gepfändeten Gegenstände werden dann öffentlich versteigert. Von dem Erlös wird dann die bestehende Geldforderung des Gläubigers gezahlt, übrig gebliebenes Geld erhält der Schuldner zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Schuldner jedoch die Möglichkeit, sich gegen die Pfändung zu wehren, zum Beispiel durch eine Vollstreckungsgegenklage. Prozess Ein Prozess bezeichnet ein streitiges Verfahren vor einem Gericht. Der Prozess wird durch eine Klage des Klägers eingeleitet (außer im Strafprozess, welcher durch die staatsanwaltschaftliche Anklage eingeleitet wird). Ziel des Prozesses ist, eine verbindliche Gerichtsentscheidung zum Fall zu erlangen. Unterschieden wird zwischen Aktiv- und Passivprozess. Der Aktivprozess bezeichnet das Gerichtsverfahren aus Sicht des Klägers. Er hat den Prozess aktiv veranlasst. Der Beklagte führt hingegen einen Passivprozess. Er hat das Verfahren nicht angestrebt, sondern muss es passiv dulden. Prozesskostenhilfe Die Prozesskostenhilfe bietet einkommensschwächeren Personen eine Unterstützung zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren, indem Rechtsanwalts - und Gerichtskosten ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen werden. Prozesskostenhilfe wird in zivilrechtlichen Streitigkeiten, in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in verwaltungs- und arbeitsgerichtlichen Verfahren gewährt. Im Strafprozess kann nur der Nebenkläger Prozesskostenhilfe beantragen, der Beschuldigte bzw. Angeklagte bekommt keine Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe kann ansonsten jeder Partei eines gerichtlichen Verfahrens gewährt werden. Das sind meist Kläger und Beklagter. Die Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Es ist immer das Gericht zuständig, bei welchem das Gerichtsverfahren anhängig ist oder sein wird. In diesem Antrag muss der Streit mit allen Beweismitteln dargestellt werden. Dem Antrag ist auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen beizufügen, durch welche die Bedürftigkeit des Antragstellers bewiesen wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob das Verfahren für den Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte. Gewährt das Gericht dann die Prozesskostenhilfe, werden dem Antragsteller gerichtliche und rechtsanwaltliche Kosten erstattet. Verliert er jedoch den Prozess, muss er die gegnerischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstatten. Diese sind nicht von der Prozesskostenhilfe gedeckt. Lehnt das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, kann hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dem gegenüber steht die Beratungshilfe. Diese kann nur bei Fällen beantragt werden, die (noch) nicht gerichtlich anhängig sind. Prozessvergleich Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der vor einem Gericht oder einer anderen anerkannten Stelle zwischen den Parteien geschlossen wird, um ihren Rechtsstreit gütlich beizulegen. Der Prozessvergleich beendet den Prozess und den Rechtsstreit. Er kann gleichzeitig auch einen Vollstreckungstitel darstellen. Der Prozessvergleich muss in das gerichtliche Protokoll mit aufgenommen werden. Der Vergleich kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens geschlossen werden. Vorteilhaft am Prozessvergleich ist, dass der Streit der Parteien nicht vom Gericht entschieden wird, sondern die Parteien den Streit durch gegenseitiges Nachgeben und Einigen beilegen können. So ergibt sich ein viel weiterer Gestaltungsspielraum als bei einem Urteil, außerdem werden Kosten gespart. Recht Es findet grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen dem objektiven und dem subjektivem Recht statt. Unter dem objektivem Recht werden die Rechtsvorschriften und Rechtsnormen (z. B. das BGB); unter dem subjektivem Recht werden die sich aus dem objektivem Recht entstehenden Rechte verstanden. Rechtsanwalt Rechtsanwalt ist eine Berufsbezeichnung für Juristen, die Mandanten rechtlich vertreten. Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus und ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Seine Aufgabe ist es, seine Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten umfassend zu beraten und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Um als Rechtsanwalt zugelassen zu werden, muss zunächst ein Jurastudium mit zwei erfolgreichen Staatsexamen absolviert werden. Dann kann bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Zulassung zum Rechtsanwalt beantragt werden. Rechtsbehelf Rechtsbehelf ist der Oberbegriff für jedes zugelassene, verfahrensrechtliche Mittel, mit dem gerichtliche und behördliche Entscheidungen angefochten werden können. Durch einen Rechtsbehelf kann die Partei, für welche eine Entscheidung nachteilig ausgegangen ist, ihr Recht weiter verfolgen mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung einer behördlichen/gerichtlichen Entscheidung. Es wird unterschieden in förmliche und formlose Rechtsbehelfe. Förmliche Rechtsbehelfe sind meist an Fristen und Formvorschriften gebunden. Wichtigste förmliche Rechtsbehelfe sind die Rechtsmittel. Wird ein Rechtsmittel von einer Partei eingelegt, ist die Rechtskraft der ergangenen Gerichtsentscheidung zunächst gehemmt und der Rechtsstreit soll vor einem höheren Gericht (nächster Instanz) fortgeführt werden. Gängige Rechtsmittel sind die Berufung und die Revision. Sonstige förmliche Rechtsbehelfe sind zum Beispiel das Widerspruchsverfahren oder die Erinnerung. In der Regel muss die Behörde oder das Gericht über die möglichen förmlichen Rechtsbehelfe belehren. Formlose Rechtsbehelfe sind zum Beispiel Aufsichtsbeschwerden oder Petitionen. Allgemein gilt das Verbot der Verschlechterung. Derjenige, der einen Rechtsbehelf einlegt, soll hierdurch keine Nachteile befürchten. Eine nachteilige Abänderung einer Entscheidung ist somit nicht zulässig. Rechtshängigkeit Rechtshängigkeit ist ein prozessualer Begriff, welcher einen bestimmten Zustand eines Rechtsverhältnisses bezeichnet. So wird ein Rechtsstreit im Zivilprozess rechtshängig, sobald die Klage dem Beklagten vom Gericht zugestellt wird. Die Rechtshängigkeit löst dann einige Rechtswirkungen aus. Zum Beispiel wird die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs gehemmt und dieser Anspruch darf ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden. Erst wenn ein Rechtsstreit rechtshängig wird, kann überhaupt eine Entscheidung durch das Gericht ergehen. Im Strafprozess beginnt die Rechtshängigkeit mit der Zulassung der Anklage durch einen Eröffnungsbeschluss, im Verwaltungsprozess mit der Erhebung der Klage bei Gericht, ohne dass die Klage der anderen Partei zugestellt werden muss. Rechtskraft Rechtskraft bezeichnet die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung (z.B. Urteil). Mit Eintritt der Rechtskraft wird die gerichtliche Entscheidung endgültig und kann vollstreckt werden. Man kann zwischen formeller und materieller Rechtskraft unterscheiden. Ist eine Gerichtsentscheidung formell rechtskräftig, kann sie nicht mehr angefochten werden. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Parteien die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Gerichtsentscheidung verstreichen lassen, beide Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichten oder die Gerichtsentscheidung von der letztmöglichen Instanz getroffen wurde. Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft. Durch die materielle Rechtskraft wird das Urteil für die Prozessparteien in Zukunft inhaltlich bindend. Ein weiterer Prozess über denselben Streitgegenstand ist somit nicht zulässig. Im Strafprozess führt die materielle Rechtskraft eines Urteils dazu, dass der Täter nicht nochmal wegen derselben Straftat verfolgt werden darf. Es gibt jedoch Einschränkungen der materiellen Rechtskraft. So wirkt die Rechtskraft einer Entscheidung grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Parteien. Sie erstreckt sich auch nur auf die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Neue, später auftretende Tatsachen können von den Parteien durch eine erneute Klage geltend gemacht werden. Rechtsmittel Ein Rechtsmittel ist eine Form des Rechtsbehelfs, mit dem eine gerichtliche Entscheidung angefochten und dem nächsthöheren Gericht zur erneuten Kontrolle vorgelegt werden kann. Rechtsmittel bewirken einen Suspensiv- und einen Devolutiveffekt. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung vorerst nicht rechtskräftig wird. Devolutiveffekt bedeutet, der Rechtsstreit geht durch das Rechtsmittel zur nächsthöheren Gerichtsinstanz über. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist an enge Fristen gebunden, die eingehalten werden müssen. Berufung, Revision und Beschwerde sind die gängigen Rechtsmittel. Revision Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil. Durch die Revision kann ein ergangenes Urteil angefochten werden. Das angefochtene Urteil wird dann noch nicht rechtskräftig und der Rechtsstreit wird vor dem nächsthöheren Gericht (höhere Instanz) fortgeführt. Die Revision führt zur nochmaligen Überprüfung des Urteils auf eventuelle Rechtsfehler durch die höhere Gerichtsinstanz. Es wird also untersucht, ob die verwendeten Rechtsnormen richtig angewandt und nicht verletzt wurden. Es wird jedoch keine weitere Überprüfung des Sachverhalts oder vorgetragener Tatsachen vorgenommen. Auch werden grundsätzlich keine Beweise mehr erhoben. Eine Revision kann jedoch nicht beliebig gegen jedes Urteil eingelegt werden. Je nach Tätigkeitsschwerpunkt und Gericht müssen verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision vorliegen. Richter Ein Richter ist Inhaber eines öffentlichen Amtes bei Gericht, bei dem er Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt. Der Richter ist Teil der rechtsprechenden Gewalt und ist bei seiner Berufsausübung nur an Recht und Gesetz gebunden. Ansonsten ist er unabhängig und hat sich bei der Entscheidungsfindung unparteiisch und neutral zu verhalten. Es wird unterschieden in Berufsrichter und ehrenamtliche Richter. Der Berufsrichter steht mit dem Bund oder einem Land in einem Dienstverhältnis eigener Art, dem Richterverhältnis. Durch das Richterverhältnis werden diverse Sonderrechte und -pflichten von Berufsrichtern begründet. Eine Verbeamtung von Berufsrichtern ist nicht möglich, da sonst ihre in der Verfassung verankerte Unabhängigkeitsverpflichtung gefährdet wäre. Das Richterverhältnis ist dem Dienstverhältnis eines Beamten jedoch ähnlich. Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt. Die Ernennung erfolgt nach einer drei- bis fünfjährigen Probezeit. Als Berufsrichter kann nur tätig werden, wer die Befähigung zum Richteramt innehat. Diese Befähigung erhält man nur als Volljurist (Jurastudium mit zwei erfolgreich absolvierten Staatsexamen) oder als juristischer Universitätsprofessor. Ehrenamtliche Richter werden als Richter tätig, ohne die Befähigung zum Richteramt oder eine juristische Ausbildung zu haben. Sie stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und unterliegen auch nicht dem Deutschen Richtergesetz. Ehrenamtliche Richter sind jedoch genau wie Berufsrichter unabhängig. Sie werden nur in den gesetzlich festgelegten Fällen an Prozessen aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihres Sachverstandes beteiligt. Ehrenamtliche Richter sind in den Prozessen der Straf-, Finanz, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgesehen. Im Zivilprozess gibt es nur bei der Kammer für Handelssachen ehrenamtliche Richter. Die genauen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ergeben sich aus den einzelnen Prozessordnungen. Schadensersatz Durch Schadensersatz wird ein entstandener Schaden ausgeglichen. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Lebens- oder Rechtsgütern. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Damit Schadensersatz verlangt werden kann, muss grundsätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers vorliegen. Besteht ein Schadensersatzanspruch, ist es vom Fall abhängig, was genau verlangt werden darf. So kann bei Personenschäden zum Beispiel ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert werden oder bei der Beschädigung einer Sache deren Reparatur. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist hierbei zu berücksichtigen. Es wird zwischen primären und sekundären Schadensersatzansprüchen unterschieden. Primäre Schadensersatzansprüche entstehen direkt durch das schädigende Ereignis, zum Beispiel bei der Zerstörung von Eigentum. Sekundäre Schadensersatzansprüche entstehen durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten, zum Beispiel bei der Nichtlieferung eines vertraglich geschuldeten Gegenstands. Schuldner Der Schuldner ist eine Person, die durch ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zu einer Leistung verpflichtet wird. Dem Schuldner steht der Gläubiger gegenüber. An diesen muss der Schuldner in der Regel leisten. Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen, durch die eine Person (der Gläubiger) von der anderen Person (dem Schuldner) eine Leistung fordern darf. Es gibt rechtsgeschäftliche (z.B. vertragliche) und gesetzliche Schuldverhältnisse. Aus einem Schuldverhältnis können für beide Parteien verschiedene Pflichten entstehen. So ist zum Beispiel der Verkäufer einer Sache verpflichtet, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen, der Käufer hat hingegen die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Das Schuldverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist der Kaufvertrag. Neben gegenseitigen Leistungspflichten entstehen durch ein Schuldverhältnis oft auch gegenseitige Rücksichtnahme- und andere Verhaltenspflichten. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung verantwortlich ist. Ihre Hauptaufgaben sind die Leitung von Ermittlungsverfahren, die Erhebung von Anklagen, das Einstellen von Verfahren, die rechtliche Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Verdacht einer Straftat, so muss sie den Sachverhalt ermitteln. Diese Aufgabe übernimmt in der Praxis jedoch fast ausschließlich die Polizei, während die Staatsanwaltschaft meist eine leitende und kontrollierende Stellung inne hat. Erhärtet sich bei dem Ermittlungsverfahren der Verdacht einer Straftat, so muss die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Gericht erheben. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ist während des gesamten Verfahrens verpflichtet, die tatsächlichen Geschehnisse zu untersuchen und hat neue Umstände zu ermitteln. Dabei muss die Staatsanwaltschaft immer objektiv bleiben und sowohl be- als auch entlastende Gesichtspunkte erforschen. Weiterhin überwacht die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Anders als Richter sind Staatsanwälte ihrem Vorgesetzten gegenüber weisungsgebunden. Straftat Eine Straftat bezeichnet ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist. Ein Verhalten stellt nur dann eine Straftat dar, wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, rechtswidrig ist und der Täter schuldhaft gehandelt hat. Im deutschen Strafgesetzbuch werden Straftaten außerdem je nach ihrer Schwere in Verbrechen und Vergehen eingeteilt. Verbrechen werden mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft, Vergehen mit einer Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Auch der Versuch einer Straftat ist strafbar. Streitgegenstand Der Streitgegenstand ist ein zivilrechtlicher Anspruch im Zivilprozess, den der Kläger auf Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhalts im Gerichtsverfahren geltend macht. Um den genauen Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes festzustellen, muss der Klageantrag selbst (z.B. Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1000 Euro) und der dem Antrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt (z.B. Verkehrsunfall) ausgewertet werden. Ob ein oder mehrere Streitgegenstände vorliegen, ist an verschiedenen Stellen eines Zivilprozesses von Bedeutung und muss immer geprüft werden. So gilt zum Beispiel die materielle Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung ausschließlich für den Streitgegenstand. Ein neuer Prozess über den gleichen Streitgegenstand ist grundsätzlich nicht zulässig. Weiterhin sind eine Änderung des Streitgegenstandes während des Prozesses oder die Verhandlung über mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Unzweifelhaft liegen mehrere Streitgegenstände vor, wenn verschiedene Klageanträge gestellt werden oder die Anträge auf völlig unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. Problematisch wird die Abgrenzung jedoch, wenn der Kläger nachträglich weitere Klagegründe einbringt. Streitige Gerichtsbarkeit Die streitige Gerichtsbarkeit ist ein prozessrechtlicher Begriff und bildet das Gegenstück zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit streitiger Gerichtsbarkeit ist die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagtem durch ein Gericht gemeint. Tätigkeitsschwerpunkt Tätigkeitsschwerpunkte sind Teilgebiete des Rechts. Hauptrechtsgebiete sind das Privatrecht (Zivilrecht) und das öffentliche Recht sowie das Strafrecht. Auch das Arbeitsrecht, welches eigentlich Teil des Privatrechts ist, wird allgemein als eigenständiger Tätigkeitsschwerpunkt angesehen. Neben dieser inhaltlichen Einordnung des Rechts in verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte, kann als Tätigkeitsschwerpunkt auch der räumliche Anerkennungsbereich einer Rechtsquelle angesehen werden. Titel Als Titel oder Rechtstitel werden besondere Urkunden bezeichnet, mit denen bestimmte Ansprüche rechtkräftig festgestellt wurden. Als Titel werden z. B. Urteile , gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, etc. bezeichnet. Urkunde Unter einer Urkunde versteht man eine schriftliche Erklärung die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert. Damit ein Dokument eine Urkunde ist, muss ihr Aussteller erkennbar sein. Auch gerichtliche Urteile sind Urkunden. Urteil Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung über einen Streitgegenstand. Durch ein Urteil kann den beteiligten Parteien ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder eine Strafe auferlegt werden, um somit ein bestehendes Unrecht zu beseitigen. Das Urteil wird mündlich verkündet und anschließend eine schriftliche Urteilsbegründung mit den Unterschriften der beteiligten Richter verfasst. Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr gegen es eingelegt werden können. Es kann dann mit Zwang vollstreckt werden. Andere gerichtliche Entscheidungsformen sind zum Beispiel Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen. Verjährung Verjährung bedeutet, dass ein zivilrechtlicher Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil eine bestimmte Frist abgelaufen ist. Der Anspruch besteht zwar formal weiterhin, ist jedoch dauerhaft in der Geltendmachung gehemmt und somit wirkungslos geworden. Der Gläubiger kann also die geschuldete Leistung nicht mehr vom Schuldner einfordern. Voraussetzung für die Wirkung der Verjährung ist jedoch, dass sich der Schuldner im Prozess darauf beruft und die Verjährung so als Einrede in den Prozess mit einbringt. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen zu Verjährungsfristen, die sich auch nach dem geltend gemachten Anspruch unterscheiden. Durch Vertrag kann die Verjährung eines Anspruchs nur verkürzt, nicht aber verlängert oder ganz ausgeschlossen werden. Im Strafrecht gibt es die Verfolgungsverjährung. Durch diese wird die Ahndung einer Tat, also die Verhängung von Strafen oder anderen Folgen, ausgeschlossen. Verfügung Eine gerichtliche Verfügung ist eine richterliche Anordnung. Im Zivilrecht wird mit der Verfügung ein Rechtsgeschäft bezeichnet, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht (z. B. Forderungsrecht, Eigentumsrecht) einwirkt. Im Verwaltungsrecht ist die Verfügung ein Verwaltungsakt, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen anordnet. Versäumnisurteil Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung im Zivilprozess, die ergeht wenn eine Partei schuldhaft nicht zur mündlichen Gerichtsverhandlung erscheint oder sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, obwohl dies vorgeschrieben ist. Erscheint der Beklagte nicht zur Verhandlung, kann der Kläger ein Versäumnisurteil beantragen. Durch dieses wird dann der gesamte Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, alles bisher vom Beklagten Vorgetragene bleibt unberücksichtigt. Werden die vom Kläger im Klageantrag dargestellten Tatsachen dann vom Gericht als die Klage rechtfertigend angesehen, ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Aus dem Versäumnisurteil kann die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betrieben werden. Der Beklagte hat jedoch die Möglichkeit gegen das Versäumnisurteil den Rechtsbehelf des Einspruchs fristgerecht einzulegen. Erscheint hingegen der Kläger nicht zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung, wird seine Klage ohne weitere Sachprüfung vom Gericht abgewiesen. Vertrag Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch die übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen (Vertragspartnern) entsteht. Die Vertragspartner müssen sich bei Vertragsschluss über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (z.B. Kaufpreis, Kaufsache etc.) einig sein. Durch einen Vertrag kann ein Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder abgeändert werden. Verträge lassen sich grob in drei Gruppen einteilen. Es gibt die typischen schuldrechtlichen Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag etc.), besondere familien- und erbrechtliche Verträge (Erbvertrag, Ehevertrag) und atypische Verträge, die durch die Vermischung von klassischen Vertragstypen oder den Einfluss anderer Rechtskreise entstanden sind (z.B. Leasingvertrag). Es gilt generell der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, Verträge nach seinen Vorstellungen zu schließen und eigenverantwortlich zu gestalten, solange dabei nicht gegen Gesetze verstoßen wird. Verwaltungsakt Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Gemeint sind alle Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, um einen Einzelfall zu regeln. Der Verwaltungsakt entfaltet seine Wirkung immer nur gegen Personen außerhalb der Behörde. Typischerweise werden durch einen Verwaltungsakt Verbote oder Gebote erteilt (z. B. Platzverweise durch die Polizei, Versammlungsgenehmigung), Rechte erteilt (z.B. Fahrerlaubnis) oder eine streitige Rechtslage verbindlich festgestellt (z.B. Anerkennung als Asylberechtigter). Es gibt diverse Arten von Verwaltungsakten, zum Beispiel begünstigende oder belastende, mündliche oder schriftliche und solche, die erst vom Bürger beantragt werden müssen (z.B. Baugenehmigung). Gegen einen Verwaltungsakt kann man Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, kann man den Verwaltungsakt durch eine Klage anfechten. Verwaltungsvollstreckung Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch die zuständige Behörde gegen den Bürger. Inhaltlich kann sich der durchzusetzende Verwaltungsakt auf die Eintreibung von Geldforderungen (z.B. Bußgelder, Steuerschulden) oder die Erzwingung von anderen Handlungen richten. Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn kein Rechtsmittel mehr gegen den Verwaltungsakt eingelegt werden kann oder bei Geldforderungen ordnungsgemäß gemahnt wurde. Die vollstreckende Behörde braucht kein gerichtliches Urteil zur Durchsetzung des Verwaltungsaktes, sondern kann den Verwaltungsakt selbst erlassen und dann selbst vollstrecken. Verzug Beim Verzug wird eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis dadurch verletzt, dass der Gläubiger oder der Schuldner eine Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Es gibt den Schuldner- und den Gläubigerverzug. Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine geschuldete Leistung nicht erbringt, obwohl der Gläubiger einen fälligen Anspruch gegen ihn hat und den Schuldner auch gemahnt hat (z.B. Nichtlieferung bestellter Waren, keine Zahlung eines geschuldeten Geldbetrages). Manchmal tritt der Verzug sogar ein, ohne dass zuvor eine Mahnung erforderlich ist, zum Beispiel wenn sich der Schuldner endgültig weigert, die Leistung zu erbringen. Kein Verzug tritt jedoch ein, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er sein Nichtleisten nicht zu verantworten hat oder der Anspruch des Gläubigers gar nicht durchsetzbar ist (z.B. durch Verjährung). Befindet sich der Schuldner im Verzug, ist er Schadensersatzansprüchen des Gläubigers ausgesetzt. Außerdem haftet der Schuldner während des Verzugs verschärft dafür, dass die Leistung an den Gläubiger noch erbracht wird. Das bedeutet zum Beispiel, dass er dem Gläubiger sogar Schadensersatz zahlen muss, wenn die zu liefernden Sachen während des Verzugs nur zufällig zerstört werden. Der Schuldnerverzug endet, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung doch noch an den Gläubiger erbringt. Der Gläubigerverzug (oder Annahmeverzug) liegt vor, wenn der Schuldner seine geschuldete Leistung ordnungsgemäß dem Gläubiger anbietet, dieser sie jedoch nicht annimmt. Der Gläubiger ist jetzt jedoch keinen Schadensersatzansprüchen des Schuldners ausgesetzt. Er trägt im Verzug aber die Gefahr, dass die geschuldete Sache zufällig oder leicht fahrlässig untergeht und bleibt dem Schuldner trotzdem zur Gegenleistung verpflichtet. Vollstreckung Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung ist, dass sie rechtskräftig ist oder für vollstreckbar erklärt wird. Für die Vollstreckung gibt es besondere staatliche Organe (z.B. Gerichtsvollzieher). Im Zivilrecht meint Vollstreckung die Durchführung der Zwangsvollstreckung, im strafrechtlichen Sinne ist Vollstreckung die Ausführung eines Urteils (Strafvollstreckung) und im Verwaltungsrecht heißt Vollstreckung die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsaktes (Verwaltungsvollstreckung). Vollstreckungsbescheid Der Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht erlassen, wenn der Schuldner einem Mahnbescheid nicht widersprochen hat und seine Schulden auch nicht gezahlt hat (siehe Mahnverfahren). Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung beim Schuldner. Er ermöglicht es, die Forderung des Gläubigers zwangsweise zu begleichen mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch die Lohnpfändung beim Arbeitgeber. Der Vollstreckungsbescheid wirkt also wie ein Gerichtsurteil und wird auch genauso per Post oder durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann beim zuständigen Gericht fristgemäß Einspruch eingelegt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird dann nicht rechtskräftig, ist aber trotzdem schon vorläufig vollstreckbar. Das heißt, dass Sachen oder Lohn des Schuldners schon sicherheitshalber gepfändet werden können, obwohl noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Diese sofortige Zwangsvollstreckung kann der Schuldner wiederum verhindern, indem er seinem Einspruch einen „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ beifügt. Durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird ein Zivilprozess eingeleitet vor dem zuständigen Gericht. Widerspruch Widerspruch ist ein juristischer Fachbegriff, der eine rechtliche Gegenrede bezeichnet. Es gibt im Zivil- und im Verwaltungsrecht die Möglichkeit, in bestimmten Situationen einen Widerspruch anzubringen, um nachteilige Rechtsfolgen abzuwenden. Der Begriff Widerspruch wird im Zivilrecht und im Zivilprozessrecht für verschiedene Rechtsbehelfe verwandt. Im Zivilprozessrecht ist ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid im Mahnverfahren oder gegen einen Arrest oder gegen eine einstweilige Verfügung im Zwangsvollstreckungsverfahren statthaft. Im Zivilrecht besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs jeweils unter anderen Voraussetzungen in Fällen des Arbeits-, Miet-, Grundbuch- Marken- und Privatversicherungsrechts. Im Verwaltungsrecht bezeichnet Widerspruch einen Rechtsbehelf, mit dem die erneute Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde gefordert wird. Generell sind Widersprüche immer an strenge Frist- und Formvorgaben gebunden. Die genauen Regelungen hierzu finden sich in den entsprechenden Gesetzen. Zivilrecht Das Zivilrecht ist ein Tätigkeitsschwerpunkt, das die Beziehungen von rechtlich gleichgestellten (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander regelt. Das Zivilrecht wird auch als Privatrecht oder bürgerliches Recht bezeichnet. Im Zivilrecht sind grundlegende Regelungen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse festgelegt. Außerdem umfasst der Begriff das Familien-, Erb-, Miet-, Handels-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht sowie diverse weitere Teilrechtsgebiete. Zulässigkeit Zulässigkeit ist vor allem ein prozessrechtlicher Begriff. So sind an jede Klage, aber auch an Rechtsbehelfe oder -mittel bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Diese müssen regelmäßig erfüllt sein, damit überhaupt eine inhaltliche Überprüfung der entsprechenden Verfahrens-/Prozesshandlung durch die Behörde oder das Gericht durchgeführt wird. Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen genau vorliegen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Immer müssen jedoch bestimmte Form- und Fristbestimmungen eingehalten werden. Zuständigkeit Die Zuständigkeit legt fest, welches Gericht oder welche Behörde im Einzelfall ermächtigt und verpflichtet ist, hoheitlich zu handeln. Die korrekte Angabe der Zuständigkeit ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfahrens- oder Prozesshandlung. Die Zuständigkeit einer Behörde richtet sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufbau und ist in den entsprechenden Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften geregelt. Die gerichtliche Zuständigkeit ist im Gerichtsverfassungsrecht geregelt. Es kann in instanzielle, sachliche und örtliche Zuständigkeit unterschieden werden. Instanzielle Zuständigkeit beschreibt die Aufgabenverteilung zwischen über- und untergeordneten Gerichten oder Behörden. Wer instanziell für etwas zuständig ist, ergibt sich je nach Fall aus entsprechenden Gesetzen. Die sachliche Zuständigkeit regelt, welches Gericht/welche Behörde der Sache nach zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, wo sich das Gericht oder die Behörde befinden muss. Das richtet sich zum Beispiel nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person. Zustellung Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks an einen Adressaten in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form. Im Zivilprozess muss beispielsweise dem Beklagten die Klageschrift oder der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellung von Schriftstücken kann hier entweder von Amts wegen erfolgen oder von den Parteien selbst veranlasst werden. Haben die Parteien beide einen Rechtsanwalt, dann können diese sich die Schriftstücke auch direkt übermitteln, ohne das Gericht einzuschalten. So können Zeit und Kosten gespart werden. Die Zustellung im Zivilprozess ist an diverse gesetzliche Vorschriften gebunden. Sie muss grundsätzlich entsprechend dieser Vorgaben erfolgen, um rechtswirksam zu sein. So ist eine erfolgreiche Zustellung zum Beispiel in einer Zustellungsurkunde zu dokumentieren. Auch im Verwaltungsrecht ist in vielen Fällen die Zustellung von Bescheiden und Klageschriften vorgeschrieben. Für das Verwaltungsverfahren gibt es spezielle Zustellungsvorschriften, teilweise wird aber auch auf die zivilprozessualen Vorschriften verwiesen. Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen seinen Schuldner mit Hilfe staatlicher Gewalt im Zivilprozess. Für die Zwangsvollstreckung muss ein hierauf gerichteter gerichtlicher Titel (z.B. Urteil, Beschluss, Urkunde) vorliegen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt jedoch nicht durch das Gericht selbst, sondern muss durch den Gläubiger veranlasst werden. Für den Beginn der Zwangsvollstreckung stellt ein vom Gläubiger beauftragter Gerichtsvollzieher den gerichtlichen Titel dem Schuldner zu oder der Schuldner erhält einen Vollstreckungsbescheid im Rahmen des Mahnverfahrens. Hauptmaßnahme der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung. Bei dieser nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, in unmittelbaren Besitz oder versieht sie mit dem Pfandsiegel (umgangssprachlich „Kuckuck“). Dabei prüft der Gerichtsvollzieher nicht, ob der Schuldner auch tatsächlich Eigentümer der gepfändeten Sachen ist (der wahre Eigentümer hat dann die Möglichkeit gegen die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu klagen). Findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen beim Schuldner, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben muss. Die vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen werden dann öffentlich versteigert. Der Erlös hieraus wird an den Gläubiger ausgezahlt, um seine Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen. Bleibt Geld übrig, erhält der Schuldner dieses zurück. Wenn sich der gerichtliche Titel des Gläubigers nicht auf Zahlung von Geld richtet, sondern auf die Herausgabe einer Sache, ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, diese dem Schuldner wegzunehmen. Einige Sachen sind jedoch unpfändbar, um den Schuldner zu schützen. Es kann auch bei einer anderen Person als dem Schuldner gepfändet werden, wenn diese Person ihrerseits dem Schuldner etwas schuldet. Beispielsweise schuldet der Arbeitgeber dem Schuldner die Zahlung seines Lohns. Dieser Lohn kann dann mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet werden. Andere Beispiele dieser Kategorie sind die Pfändung von Kontoguthaben und Sozialleistungen. Dem Schuldner stehen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, mit denen er sich gegen die Zwangsvollstreckung wehren kann. Zu nennen sind hier zum Beispiel die sofortige Beschwerde oder die Vollstreckungsabwehrklage. Arbeitsrecht Abmahnung Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers nicht mehr hinnimmt. Die Abmahnung hat verschiedene Funktionen und muss auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein. Zum einen soll durch sie darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers als nicht (arbeits-)vertragsgemäß angesehen wird. Der Arbeitgeber muss auch deutlich machen, dass er ein erneutes Fehlverhalten nicht duldet und der Arbeitnehmer bei erneutem, gleichem Fehlverhalten mit einer Kündigung rechnen muss. In der Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers sehr genau beschrieben werden mit konkreter Bezeichnung des angeblichen Vertragsverstoßes, Datum und Uhrzeit. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um eine echte und rechtlich wirksame Abmahnung. Ansonsten liegt nur eine Ermahnung oder ein Verweis vor. Eine Abmahnung ist in der Regel eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens gekündigt werden kann. Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist jedoch keine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung selbst ist auch kein Kündigungsgrund. Erst wenn der Arbeitnehmer erneut gegen den Arbeitsvertrag verstößt und dieser Verstoß auf einem gleichen oder ähnlichen Sachverhalt beruht, wie der der Abmahnung, kann er gekündigt werden. Die Abmahnung wird in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommen, der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, dass auch seine Gegendarstellung seiner Personalakte beigefügt wird. Ist die Abmahnung unberechtigt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte zu klagen. Unberechtigte Abmahnungen müssen sofort wieder aus der Personalakte entfernt werden. Für die Wirkungsdauer einer Abmahnung gibt es keine festen Zeitgrenzen. Es muss immer nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, ob die Abmahnung noch wirksam ist und damit eine Kündigung auch nach längerer Zeit noch rechtfertigt. In der Praxis ist eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber der Regelfall. Doch auch der Arbeitnehmer hat das Recht den Arbeitgeber abzumahnen, wenn dieser gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber darf aufgrund des Arbeitsvertrages die vereinbarten Leistungen vom Arbeitnehmer fordern und muss dafür die entsprechende Vergütung bezahlen. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht. Das bedeutet, er darf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers konkret ausgestalten und Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen. Er ist jedoch auch verpflichtet, gewisse Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer einzuhalten. Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind alle Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet sind. Es gibt keine einheitliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs. Arbeitnehmer zeichnen sich jedoch in der Regel dadurch aus, zum Arbeitgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, an dessen Weisungen gebunden zu sein und in die betriebliche Organisation mit eingebunden zu sein. Keine Arbeitnehmer nach dieser Definition sind selbstständig Tätige und andere arbeitnehmerähnliche Personen, die nicht von einem Arbeitgeber sozial abhängig sind. Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts. Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) und zwischen Vertretungsorganen/Koalitionen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Kollektivarbeitsrecht). Ausgangspunkt für die Anwendung des Arbeitsrechts ist ein Arbeitsvertrag , durch den sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung zu erbringen und dafür vom Arbeitgeber eine Vergütung erhält. Es bestehen diverse Pflichten und Rechte für beide Parteien, die sich zum einen aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben können oder von zahlreichen arbeitsrechtlichen Gesetzen vorgeschrieben werden. Das wichtigste Grundprinzip des Arbeitsrechts ist immer der Arbeitnehmerschutz . Arbeitsschutz Arbeitsschutz meint alle Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Arbeit getroffen werden. Ziel des Arbeitsschutzes ist die Verhinderung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Zum einen gilt für alle Arbeitnehmer der allgemeine Arbeitsschutz. Leben und Gesundheit der Beschäftigten sollen geschützt und die Arbeit menschengerecht gestaltet werden. Für einzelne Berufsgruppen, wie zum Beispiel Bergleute oder mit gefährlichen Stoffen Beschäftigte, wird zusätzlich noch ein besonderer Arbeitsschutz durch spezielle Gesetze gewährleistet, aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit der Beschäftigung. Weiterhin bilden alle Vorschriften zur Vermeidung von Betriebsunfällen und gesetzliche Verbote von Feiertagsarbeit sowie Höchstarbeitszeitregelungen einen wesentlichen Teil des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an alle gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz halten. Er ist aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer zu schützen. Es gibt verschiedene Kontrollorgane, die die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen in Betrieben überwachen, zum Beispiel Gewerbeaufsichtsämter. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des privatrechtlichen Dienstvertrages. Durch ihn wird ein Arbeitsverhältnis erst begründet und das Arbeitsrecht wird anwendbar. Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind für den Arbeitnehmer die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung und für den Arbeitgeber die Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung. Daneben bestehen für beide Parteien jedoch noch zahlreiche Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, Gesetzen oder Betriebsbestimmungen ergeben können. So ist der Arbeitgeber beispielsweise zur Einhaltung des Arbeitsschutzes, der Urlaubsgenehmigung und der Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer verpflichtet. Den Arbeitnehmer können gewisse Treuepflichten treffen. Grundsätzlich darf der Arbeitsvertrag formlos geschlossen werden, ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist jedoch immer von Vorteil. Es ist zulässig, den Arbeitsvertrag zu befristen oder eine Probezeit zu vereinbaren. Arbeitsverträge können durch Kündigung einer Partei oder einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Arbeitszeugnis Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Alle Arbeitnehmer, auch Aushilfen, Praktikanten, Auszubildende etc., haben einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch entsteht immer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer aber auch schon während seiner Beschäftigung ein Zwischenzeugnis verlangen, zum Beispiel bei einem Wechsel des unmittelbar Vorgesetzten. Es gibt das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann frei wählen, welches Zeugnis er möchte. Das einfache Arbeitszeugnis enthält nur die Mindestangaben zum Arbeitsverhältnis, also die Dauer und Art der Beschäftigung, sagt aber nichts über die Qualität der Arbeit aus. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält hingegen auch Aussagen zum Verhalten im Arbeitsverhältnis und bewertet die Arbeitsleistung, sowie soziale und fachliche Kompetenzen. Dieses Zeugnis muss insgesamt wohlwollend und sachlich formuliert sein und die ganze Dauer des (bisherigen) Arbeitsverhältnisses umfassen. Über einige Dinge darf in einem Arbeitszeugnis nichts geschrieben werden, zum Beispiel über außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers, seine Teilnahme an Streiks oder Parteimitgliedschaften. Ist das Zeugnis falsch, unvollständig, unsachlich oder nicht wohlwollend formuliert, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis vom Arbeitgeber verlangen und bei dessen Weigerung vor dem Arbeitsgericht klagen. Aufhebungsvertrag Der Aufhebungsvertrag ist neben der Kündigung eine Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders als die Kündigung erfolgt der Aufhebungsvertrag nicht einseitig, sondern im gegenseitigen Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hieraus ergeben sich verschiedene Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber ist günstig, dass der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bei einem Aufhebungsvertrag entfällt. Auch müssen kein Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben und keine Kündigungsfristen eingehalten werden. Der Arbeitnehmer muss beim Aufhebungsvertrag ebenfalls keine Kündigungsfristen einhalten, was von vorteilhaft ist, wenn zum Beispiel schon eine neue Beschäftigung in Aussicht steht. Außerdem kann im Aufhebungsvertrag die Ausstellung eines positiven Arbeitszeugnisses vereinbart werden. Wird der Aufhebungsvertrag von Seiten des Arbeitgebers angeboten, ist dieser zudem sehr wahrscheinlich zur Zahlung einer Abfindung bereit. Nachteilig für den Arbeitnehmer kann jedoch sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einige Zeit gesperrt wird, wenn ein Aufhebungsvertrag vereinbart und nicht gekündigt wird. Auch kann eine gezahlte Abfindung auf das Arbeitslosengeld mit angerechnet werden. Ein Aufhebungsvertrag sollte vor der Unterzeichnung gründlich geprüft werden, da kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und der Vertrag in der Regel auch nicht anders rückgängig gemacht werden kann. Kündigungsfristen Die Kündigungsfristen richten sich grundsätzlich nach den im geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen, soweit diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, gelten die im Tarifvertrag genannten Fristen vorrangig. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese. Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist genannt, finden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt einheitlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt der Arbeitgeber, muss dieser die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers berücksichtigen. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung löst das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung auf. Vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfristen müssen hier nicht eingehalten werden. Kündigungsschutz In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Diese Gründe können nach dem Kündigungsschutzgesetz nur solche sein, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Weiterhin lässt das Kündigungsschutzgesetz auch betriebsbedingte Gründe zu. Familien- und Erbrecht Abstammung Der Begriff der Abstammung definiert im rechtlichen Sinne die Verwandtschaft und Blutsverwandtschaft im Familien- und Erbrecht (Zivilrecht, BGB). Es wird nicht allein von der biologischen Elternschaft ausgegangen, sondern auf die familiäre Herkunft abgestellt. Bei der Abstammung als Rechtsbegriff können daher Abweichungen zur biologischen Herkunft vorliegen. So ist die Mutter eines Kindes immer die Frau, die es geboren hat. Früher ergaben sich hier keine Probleme bei der Definition, seit jedoch künstliche Befruchtung und Leihmutterschaft möglich sind, hat sich die Lage geändert. So ist bei einer künstlichen Befruchtung beispielsweise immer die gebärende Frau die Mutter und nicht die genetische. Die rechtliche Bestimmung des Vaters gestaltet sich oft schwer. Grundsätzlich wird der Mann als Vater des Kindes vermutet, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet war. Ansonsten ist derjenige der rechtliche Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat (die Mutter muss hierfür zustimmen) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. So können biologische und rechtliche Vaterschaft auseinander fallen. Darum gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Die Frage der Abstammung muss häufig geklärt werden, bevor die elterliche Sorge, Unterhaltsverpflichtungen oder Erbrechte gerichtlich festgestellt werden können. Adoption Adoption ist die Annahme einer Person als Kind. Es wird eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet, ohne dass eine biologische Abstammung vorliegt. Um ein Kind zu adoptieren, muss der Annehmende (die zukünftigen Adoptiveltern/Adoptivelternteil) einen Antrag stellen, welcher durch Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichts bewilligt wird. Hierbei ist die Vermittlung von Adoptionen, zum Beispiel durch Jugendämter, zulässig. Der Annehmende muss jedoch voll geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Will ein Ehepaar adoptieren, muss der andere Ehepartner mindestens 21 Jahre alt sein. Es wird unterschieden zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger. Die Adoption Minderjähriger ist nur zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient. Mit der Adoption erlischt rechtlich gesehen das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten. Das adoptierte Kind wird als Kind der Adoptiveltern angesehen und ist damit auch mit deren Verwandten verwandt (Volladoption). Volljährige können nur adoptiert werden, wenn das sittlich gerechtfertigt scheint. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat. Das Verwandtschaftsverhältnis wird dann jedoch nur zwischen den Annehmenden und dem Adoptierten begründet, der Adoptierte wird nicht mit den Verwandten der Annehmenden verwandt. Es gibt verschiedene Formen der Adoption. Bei der Inkognitoadoption erfahren die leiblichen Eltern nicht, wer die Adoptiveltern sind. Es sind erst Nachforschungen möglich, wenn das adoptierte Kind volljährig ist und dies selbst möchte. Die halboffene Adoption ermöglicht den Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und dem Adoptivkind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt. Leibliche Eltern und Adoptiveltern können sich auch kennenlernen. Weiterhin gibt es noch die offene Adoption. Hier halten die leiblichen Eltern und Adoptiveltern dauerhaft Kontakt, auch gegebenenfalls mit dem adoptierten Kind. Zuletzt ist noch die Stiefkindadoption zu nennen. Sie ist die häufigste Adoptionsform. Der Stiefelternteil adoptiert hier das leibliche Kind seines Ehe- oder Lebenspartners. Es gilt ein vereinfachtes Adoptionsverfahren. Für Auslandsadoptionen gelten spezielle Regelungen, zum Beispiel das „Haager Übereinkommen“ als Grundlage für deutsche Gesetze. Düsseldorfer Tabelle Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Unterhaltstabelle. Sie dient bundesweit als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie existiert seit 1962 und wurde als Unterhaltsleitlinie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen deutschen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag ausgearbeitet. Ziel ist und war es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und somit gerechter zu gestalten. Hierfür sind die Unterhaltsansprüche nach Kindesalter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt aufgelistet. Ehe Ursprünglich war die Ehe nur für geschlechtsverschiedene Personen vorgesehen. Seit dem 1. Oktober 2017 können jedoch auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe schließen. Die Ehe kann in Deutschland nur zwischen zwei ehefähigen Personen wirksam geschlossen werden. Ehefähig ist, wer geschäftsfähig und Volljährig ist. Weiterhin dürfen keine Eheverbote vorliegen. Eheverbote sind insbesondere das Verbot der Doppelehe sowie das Verbot der Heirat unter Verwandten. Wird die Ehe wirksam geschlossen, so entfaltet sie für die Eheleute nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Sie wirkt sich weiterhin auf die Güterstände der Eheleute aus. Die Ehe kann nur durch Scheidung bzw. Annullierung beendet oder durch Tod eines der Ehepartner aufgelöst werden." Bitte das Wort "Scheidung" mit dem Eintrag "Scheidung" und das Wort "Güterstände" mit dem Eintrag "Güterrecht" verlinken. Ehevertrag Durch einen Ehevertrag setzen die Eheleute bestimmte Regeln fest, vor allem für den Fall einer Scheidung. Der Ehevertrag ist immer notariell zu beurkunden, um wirksam zu sein. Er kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Meist werden drei Hauptbereiche im Ehevertrag geregelt. Fast immer wird im Ehevertrag der Güterstand der Eheleute festgelegt. Der gesetzliche Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, bei der das jeweilige Vermögen der Eheleute getrennt bleibt und nur im Scheidungsfall ein Ausgleich zugunsten des Ehegatten mit weniger Vermögen durchgeführt wird. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute automatisch in diesem Güterstand. Im Ehevertrag wird somit meist ein anderer Güterstand vereinbart, wie entweder die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch beibehalten und im Ehevertrag nur noch modifiziert werden. Außerdem werden in Eheverträgen oft der Versorgungsausgleich und die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt vom Gesetz abweichend geregelt. Grundsätzlich sind die Eheleute in der Ausgestaltung ihres Ehevertrages frei. Grenzen dieser Vertragsfreiheit können sich jedoch ergeben, wenn ein Ehepartner im Scheidungsfall unverhältnismäßig durch den Ehevertrag benachteiligt wird, zum Beispiel durch die vollständige Versagung von nachehelichem Unterhalt. Liegen solche Missverhältnisse vor, kann der Ehevertrag nichtig sein. Erbausschlagung Die Erbausschlagung ist die gesetzliche Möglichkeit, eine Erbschaft abzulehnen. Nach deutschem Recht geht eine Erbschaft immer automatisch mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben über, ohne dass eine weitere Erklärung der Erben nötig ist. Da neben Vermögen auch Schulden vererbt werden können, hat ein Erbe die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen und somit den Übergang der Schulden auf sie zu vermeiden. Um eine Erbschaft auszuschlagen, darf der Erbe die Erbschaft noch nicht anerkannt haben und muss innerhalb von sechs Wochen, nachdem er Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat, die Ausschlagung beim Nachlassgericht formgemäß erklären. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Wird diese Frist nicht eingehalten oder gegen Formvorschriften verstoßen, gilt die Erbschaft als angenommen. Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, gilt der Erbfall als nicht eingetreten und die Erbschaft fällt auf einen anderen. Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen, die gemeinschaftlich Erben des Erblassers werden. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Die Miterben werden gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses als Ganzes und den einzelnen Miterben steht ein quotenmäßig bestimmter Anteil am Nachlass zu. Über diesen Anteil an sich kann jeder Miterbe frei verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Über den Nachlass als Ganzes kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen und die Miterben sind auch zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Die Erbengemeinschaft ist darauf angelegt, den Nachlass durch Auseinandersetzung zu verteilen. Anschließend wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Wenn nichts anderes bestimmt ist, kann die Auseinandersetzung jederzeit erfolgen. Erbfolge Die Erbfolge ist die Bestimmung der oder des Erben. Sie tritt ein, ohne dass der Erbe eine weitere Handlung vornehmen muss oder auch nur Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangen muss. Es gibt zwei Arten der Erbfolge, die gesetzliche und die gewillkürte. Bei der gewillkürten Erbfolge bestimmt der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), wer ihn beerben soll. Grundsätzlich kann der Erblasser jeden als Erben einsetzen und somit die gesetzlichen Vorgaben außer Kraft setzen. Liegt keine letztwillige Verfügung des Erblassers vor oder ist diese unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bei mehreren Erben sind auch die jeweiligen Erbanteile gesetzlich bestimmt. Nach der gesetzlichen Erbfolge können nur mit dem Erblasser verwandte Personen erben. Verwandt mit dem Erblasser sind alle direkt von ihm (z.B. Kinder) oder von derselben dritten Person abstammende Personen (z.B. Großeltern, Eltern, Geschwister). Im Gesetz sind die Erben nach Verwandtschaftsgrad hierarchisch geordnet. Erben erster Ordnung sind alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Geschwister, Neffen, Nichten) und Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). So setzt sich die gesetzliche Erbfolge bis zur fünften Ordnung fort. Grundsätzlich erben immer die Personen der ersten Ordnung. Die Verwandten aller anderen Ordnungen werden damit von der Erbschaft ausgeschlossen. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, erben die Mitglieder der zweiten Ordnung usw. Innerhalb einer Ordnung schließt der am nächsten mit dem Erblasser Verwandte wiederum die anderen Personen dieser Ordnung aus. Gibt es mehrere gleichrangige Erben in einer Ordnung (z.B. mehrere Kinder), so erben diese zu gleichen Anteilen. Der Ehegatte des Erblassers hat neben dessen Verwandten ein gesondertes gesetzliches Erbrecht. Der Erbanteil des Ehegatten bestimmt sich danach, wie viele Erben es noch gibt, welcher Ordnung diese angehören und welcher Güterstand zum Zeitpunkt der Ehe gewählt wurde. Erblasser Der Erblasser ist eine natürliche Person, die durch den eigenen Tod eine Erbschaft hinterlässt. Erbrecht Das Erbrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Durch die Rechtsnormen des Erbrechts wird der Übergang von allen Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person geregelt. Im subjektiven Sinn ist das Erbrecht zum einen auch ein Grundrecht jeder Person, im Falle des eigenen Todes über ihr Vermögen und ihre Rechte zu verfügen und zum anderen auch selbst erben zu können. Nicht zum Erbrecht gehören Fragen der Bestattung und das Erbschaftssteuerrecht. Erbschein Der Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte, amtliche Urkunde. Es wird der Umfang des Erbrechts des Erbscheininhabers festgestellt. Ein Erbschein wird nur auf Antrag von dem zuständigen Nachlassgericht ausgestellt. Antragsberechtigt sind unter anderem alle Erben, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker. Liegt dem Gericht ein solcher Antrag vor, prüft das Gericht von Amts wegen, ob dem Antragsteller das behauptete Erbrecht zusteht. Ist das der Fall, erteilt das Gericht den Erbschein, ansonsten wird der Antrag zurückgewiesen. Wird ein Erbschein zunächst erteilt und stellt sich später aber als unrichtig heraus, muss das Nachlassgericht ihn für kraftlos erklären oder einziehen. Der Erbschein dient als Beweis für die Erbenstellung und unterstützt somit die Sicherheit im Rechtsverkehr. Er muss beispielsweise fast allen Banken als Nachweis der Erbenstellung vorgelegt werden, bevor ein Zugriff auf das Konto des Erblassers erlaubt wird. Familienrecht Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse von durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen. Somit umfasst das Familienrecht vor allem das Ehe-, Scheidungs-, Unterhalts- und Kindschaftsrecht, aber auch die Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft von Personen. Familienunterhalt Familienunterhalt sind alle Aufwendungen, die zur Sicherung des Lebensbedarfs der Familienmitglieder erforderlich sind. Die Pflicht zum Familienunterhalt ist während des Bestehens einer Ehe gegeben. Beide Ehegatten sind verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, um sich gegenseitig und ihre gemeinsamen Kinder zu versorgen. Dabei ist der gesamte Lebensbedarf der Familie von der Unterhaltspflicht umfasst (z.B. Haushaltskosten, medizinische Versorgung, Freizeit). Wie hoch dieser Lebensbedarf ist, richtet sich nach den Verhältnissen der Ehegatten. Die Art der Unterhaltsleistung bestimmt sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. So erfüllt zum Beispiel der Ehegatte, der die Haushaltsführung übernimmt, hiermit schon seine Unterhaltsverpflichtung. Unterhalt muss also nicht in gleich hohen Geldbeträgen erbracht werden, sondern es reicht aus, dass sich jeder nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit am Familienunterhalt beteiligt. Gütergemeinschaft Die Gütergemeinschaft ist eine Form des ehelichen Güterstands. Sie kann nur durch einen notariellen Ehevertrag festgelegt werden. Wird die Gütergemeinschaft vereinbart, wird das jeweilige Vermögen der Eheleute zu einem gemeinschaftlichen Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut. Beide Ehegatten werden Eigentümer dieses Gesamtguts. Nicht zum Gesamtgut gehört das Sondergut der Ehegatten. Das sind alle Vermögensposten, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie zum Beispiel unpfändbare Unterhaltsansprüche oder Gegenstände, die durch den Ehevertrag ausdrücklich vom Gesamtgut ausgeschlossen wurden (Vorbehaltsgut). Güterrecht Das Güterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten nach der Eheschließung geschieht. Ob die Vermögensgegenstände beiden Ehegatten oder nur einem gehören sollen und wie das Vermögen im Falle einer Trennung zu verteilen ist, hängt von dem von den Ehegatten gewählten Güterstand ab. Der gesetzliche Regelfall ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft . Andere Güterstände, zum Beispiel die Gütergemeinschaft , können von den Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Gütertrennung Die Gütertrennung ist eine weitere Form des ehelichen Güterstandes. Genau wie die Gütergemeinschaft muss auch die Gütertrennung durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Durch die Gütertrennung werden die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe und auch nach einer Scheidung getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und kann darüber uneingeschränkt verfügen. Im Scheidungsfall findet kein Vermögensausgleich statt. Kindesunterhalt Kindesunterhalt wird von den Erziehungsberechtigten gegenüber ihren Kindern geleistet. Jedes Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhaltsleistung gegen mindestens einen Erziehungsberechtigten/Elternteil. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind und von der Sorgerechtsverteilung. Unterschieden wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs jedoch zwischen minderjährigen und volljährigen unverheirateten Kindern. Minderjährige Kinder können sich regelmäßig nicht selbst versorgen, so dass nahezu immer eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Der Kindesunterhalt kann in Form von Natural- oder Barunterhalt geleistet werden. Naturalunterhalt meint die Versorgung, Pflege und Betreuung des Kindes und wird von dem Elternteil geleistet, bei dem das Kind lebt. Barunterhalt wird in Form von monatlichen Geldzahlungen gewährt. Bei volljährigen Kindern wird von beiden Elternteilen anteilig Barunterhalt geschuldet. Zudem muss sich das volljährige Kind noch in der Berufsausbildung befinden, damit es einen Unterhaltsanspruch hat. Während der Berufsausbildung kann das volljährige Kind noch kein zur Selbstversorgung ausreichendes Einkommen erzielen und ist darum noch auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich hier jedoch auch etwas anderes ergeben. Für die Gewährung von Kindesunterhalt muss das anspruchstellende Kind bedürftig sein, also sich nicht selbst versorgen können. Weiterhin müssen der/die unterhaltspflichtigen Elternteile fähig sein, entsprechend ihres Einkommens Unterhalt leisten zu können, ohne dass ihre eigene Versorgung gefährdet ist. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von Unterhaltstabellen, am bekanntesten ist hier die Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich für die Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich eines festgelegten Betrages, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil selbst verbleiben muss (Selbstbehalt). Im Einzelnen kann sich die Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen als schwierig gestalten, sodass in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden sollte. Nachehelicher Unterhalt Nachehelicher Unterhalt meint die Zahlungsverpflichtung eines Ehegattens nach der Scheidung gegenüber dem anderen Ehegatten zu dessen finanzieller Unterstützung. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht jedoch nur, wenn der Unterhaltsverlangende bedürftig ist, sich also nicht selbst versorgen kann und der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist. Im Grundsatz gilt, dass sich der den Unterhalt verlangende Ehegatte zunächst aus eigenen Einkünften versorgen muss und somit den während der Ehe geltenden Lebensstandard fortführen kann. Nur wenn ihm das nicht gelingt, kann er in den gesetzlich geregelten Fällen Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen. Im Gesetz festgelegt ist somit die Gewährung von nachehelichem Unterhalt, wenn der Unterhaltsverlangende zum Beispiel wegen seines Alters, einer Krankheit, der Betreuung von Kindern oder andauernder Arbeitslosigkeit nicht oder nicht ausreichend arbeiten gehen kann. Diese Unterhaltsgründe müssen schon zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen habe. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, ebenfalls zum Zeitpunkt der Scheidung. Er wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausgehend berechnet. Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch der sogenannte Selbstbehalt zustehen, ein Betrag der ihm zur Finanzierung seiner Existenz mindestens verbleiben muss. Nachlass Nachlass ist das Vermögen eines Verstorbenen mitsamt allen zu seinem Todeszeitpunkt bestehenden Rechtsverhältnissen. Er wird auch als Erbschaft bezeichnet. Der Nachlass geht im Erbfall als Ganzes auf den oder die Erben über. Diese werden dann Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und müssen auch für seine Verbindlichkeiten (z.B. Schulden) einstehen. Möchte man den Nachlass nicht annehmen, kann man die Ausschlagung erklären. Ansonsten stellt das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein aus, in welchem der Anspruch auf den Nachlass festgelegt ist. Notar Der Notar ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er hat eine beamtengleiche Stellung. Er übt einen freien Beruf unter staatlicher Aufsicht aus. Voraussetzung ist grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt. Ein Notar wird auf Lebenszeit bestellt, wobei er nach Vollendung des 70. Lebensjahrs kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Notare sind zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet und haben eine Verschwiegenheitspflicht. Ihre Hauptaufgaben umfassen Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften. Pflichtteil Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Anspruch naher Angehöriger eines Erblassers, der ihnen einen Mindestanteil an der Erbschaft garantiert, wenn sie eigentlich durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers ganz oder teilweise von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Eltern, direkte Abkömmlinge (Kinder) und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist in Geld auszuzahlen. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser kann nur aus besonders schwerwiegenden Gründen auch den Pflichtteilsanspruch entziehen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser, seinen Ehegatten oder nahe Angehörige vorsätzlich misshandelt hat oder ehrlosen, unsittlichen Lebensstil gegen den Willen des Erblassers führt. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Scheidung Die Scheidung ist die juristische Auflösung einer Ehe. Sie erfolgt nur auf Antrag eines der beiden Ehegatten. Eine Scheidung kann nur dann erfolgen, wenn die Ehe nach der gesetzlichen Definition gescheitert ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Eine solche Trennung liegt vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn getrennte Bereiche geschaffen werden. Das Gesetz enthält Trennungszeiten, nach denen das Scheitern der Ehe rechtlich vermutet wird. Die Ehegatten müssen somit keine Trennungsgründe oder Belege für das Scheitern der Ehe darlegen. Es gibt nach Gesetz vier verschiedene Möglichkeiten, wann eine Scheidung möglich ist: Die Ehegatten leben seit mindestens drei Jahren getrennt, die Ehegatten leben seit mindestens einem Jahr getrennt und wollen die Scheidung einvernehmlich, die Ehegatten leben seit mindestens einem Jahr getrennt und die Ehe ist gescheitert oder die Ehegatten leben seit weniger als einem Jahr getrennt, aber die Weiterführung der Ehe würde eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen. Stellt jedoch eine Scheidung entweder für gemeinsame Kinder oder den anderen Ehegatten wegen außergewöhnlicher Umstände und Gründe eine unzumutbare Härte dar, soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden. Eine Scheidung kann jedoch erst erfolgen, wenn über alle die Scheidung begleitenden Umstände, wie der nacheheliche Unterhalt, Sorgerechtsfragen, Güterverteilung, Regelungen getroffen wurden. Schlüsselgewalt Die Schlüsselgewalt bezeichnet das Recht von Eheleuten, Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des familiären Unterhalts mit Wirkung auch für und gegen den anderen Ehepartner abzuschließen. Durch die Wirkung der Schlüsselgewalt kann der Gläubiger eines Ehepartners auch von dem anderen Ehepartner den geschuldeten Geldbetrag einfordern. Damit Schlüsselgewalt gegeben ist, müssen nach Gesetz drei Voraussetzungen vorliegen. Bei Vertragsschluss muss zunächst eine gültige Ehe bestehen, ohne dass der andere Vertragspartner hiervon Kenntnis haben muss. Weiterhin muss es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handeln. Gemeint sind hier vor allem Geschäfte über Haushaltsgegenstände, Lebensmittel, Gegenstände des persönlichen Bedarfs der Ehegatten und der Kinder und Arztbehandlungen. Das abgeschlossene Geschäft muss außerdem dafür bestimmt sein, die Lebensbedürfnisse der individuell betroffenen Familie abzudecken, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensgewohnheiten. Die Schlüsselgewalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eheleute getrennt leben oder ein Ehepartner den Ausschluss der Schlüsselgewalt erklärt hat. Sorgerecht Sorgerecht oder elterliche Sorge bezeichnet das Recht und die Pflicht von Eltern für ihr Kind zu sorgen. Es wird unterschieden in Personen- und Vermögenssorge. Personensorge meint die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, Vermögenssorge umfasst das Verwalten des Kindesvermögens. Sind die Eltern miteinander verheiratet oder heiraten sie nach der Geburt des Kindes, so steht ihnen das Sorgerecht für das Kind gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht verheiratet, so können sie eine förmliche Sorgerechtserklärung abgeben, durch welche ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge begründet wird. Eine Scheidung oder Trennung berührt die gemeinsame elterliche Sorge nicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, bestimmt dann aber alleine über Entscheidungen des täglichen Lebens des Kindes, zum Beispiel über das Taschengeld oder die Freizeitgestaltung. Erhebliche Entscheidungen wie Schulwahl oder ärztliche Eingriffe müssen jedoch von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden. Jeder Elternteil ist im Falle einer Trennung oder Scheidung berechtigt einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zu stellen. Entschieden wird in Sorgerechtsfragen durch das Familiengericht immer danach, was dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht, vor allem wenn das (14-jährige) Kind oder der andere Elternteil dem Sorgerechtsantrag widerspricht. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung der elterlichen Sorge jedoch zu, richtet sich das Gericht meist danach. Erfolgt keine Sorgerechtserklärung und sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht im Grundsatz zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind zu. Der Vater ist jedoch nach neuer Rechtsprechung berechtigt einen Antrag zu stellen auf die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Diesem Antrag hat das Gericht stattzugeben, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Testament Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod bestimmt. Die gesetzlich festgelegte Erbfolge kann der Erblasser durch sein Testament ändern, wenn er andere Personen als Erben einsetzen oder sein Vermögen anders verteilen will. Ein Testament kann weiterhin Auflagen, eine Enterbung oder die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder enthalten. Es gibt zwei Arten von Testamenten, das eigenhändige und das öffentliche Testament. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und vom Erblasser am Ende unterschrieben sein. Für das eigenhändige Testament muss man jedoch voll testierfähig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sein. Die zweite Möglichkeit ist das öffentliche Testament. Hier erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor einem Notar mündlich oder schriftlich. Der Notar ist verpflichtet den Erblasser bei der Abfassung des Testaments gründlich zu beraten, so dass der verfasste letzte Wille unmissverständlich und juristisch korrekt ist. Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden. Vorteilhaft ist jedoch, dass es als notarielle Urkunde den Erbschein ersetzt, fälschungssicher ist und sich bis zur Veröffentlichung in Obhut des Notars befindet und somit nicht verloren gehen kann. Ein öffentliches Testament können auch Minderjährige errichten, die mindestens 16 Jahre alt und somit beschränkt testierfähig sind. Jedes Testament kann vom Erblasser ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden. Trennungsunterhalt Trennungsunterhalt muss von einem Ehegatten an den anderen gezahlt werden im Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Er soll den Lebensunterhalt eines Ehegatten während des Getrenntlebens sicherstellen. Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung von Trennungsunterhalt vorliegen: Die Ehe muss noch bestehen. Außerdem müssen die Ehegatten tatsächlich und nicht nur vorübergehend getrennt leben. Hier sind die gleichen Grundsätze für das Getrenntleben wie bei der Scheidung anzuwenden, siehe § 1567 BGB. Der anspruchstellende Ehegatte muss auch bedürftig sein. Er darf also nicht in der Lage sein, den während der Ehe geltenden Lebensstandard aus eigenen Mitteln aufrechtzuerhalten und für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Weiterhin muss der Unterhaltsverpflichtete auch finanziell fähig sein, Unterhalt leisten zu können. Trennungsunterhalt kann den Elementarunterhalt, den Vorsorgeunterhalt und weiteren, zum Beispiel trennungsbedingten Mehrbedarf umfassen. Elementarunterhalt sind alle Kosten für Kleidung, Nahrung, Gesundheitsfürsorge, Wohnung etc. Zum Vorsorgeunterhalt zählen Aufwendungen für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit. Er kann erst mit Rechtshängigkeit der Scheidung geltend gemacht werden. Mehrbedarf meint zum Beispiel durch Krankheit oder die Trennung selbst entstehende Kosten, wie eine neue Wohnungseinrichtung oder Umzugskosten. Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Grundsätzlich ist der bedürftige Ehepartner während der Trennungszeit nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nur unter bestimmten Umständen und erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit, muss er einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um sich selbst zu finanzieren. Es müssen andere Faktoren wie das Versorgen gemeinsamer Kinder, die Dauer der Ehe, Alter oder Krankheiten berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist somit fast immer ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben. Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht zum Beispiel, wenn die Ehepartner nur wenige Wochen zusammengelebt haben oder beide kinderlos sind und über Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen. Bei der Frage der Unterhaltsgewährung ist immer der Einzelfall zu prüfen und individuelle Umstände sind zu berücksichtigen. Unterhalt Unterhalt sind finanzielle Aufwendungen, die an Personen zu leisten sind, die ihren Lebensbedarf aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ausreichend abdecken können. Im Familienrecht gibt es diverse Arten von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen von Personen gegeneinander. Unterhaltspflichtig können hiernach einander Ehegatten, Verwandte und Eltern nicht ehelicher Kinder sein. Arten von Unterhalt sind zum Beispiel der Kindesunterhalt, der nacheheliche Unterhalt (Scheidungsunterhalt) oder der Familienunterhalt. Grundvoraussetzungen für die Zahlung von Unterhalt sind, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähig und der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist. Leistungsfähig ist derjenige, dem es unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung seiner eigenen Lebensstellung finanziell möglich ist, Unterhalt zu zahlen. Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen. Die verschiedenen Unterhaltsarten beinhalten noch weitere Voraussetzungen. Für die genaue Unterhaltsberechnung gibt es verschiedene Leitlinien und Tabellen, die den Gerichten als Orientierung dienen (z. B. Düsseldorfer Tabelle). Vaterschaft Die Vaterschaft im juristischen Sinn kann auf drei Wegen begründet werden. Nach dem Gesetz ist der Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Somit können die biologische und die juristische Vaterschaft auseinanderfallen. Zugewinngemeinschaft Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt. Es wird jedoch ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn die Ehe geschieden wird oder ein Partner stirbt.