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Die zunehmende Digitalisierung in Fahrzeugen hat dazu geführt, dass moderne Autos mit immer mehr elektronischen Funktionen und Bedienelementen ausgestattet sind. Ein Beispiel hierfür sind Touchscreens, die eine Vielzahl von Funktionen steuern können, angefangen bei Navigationssystemen bis hin zu Mediensteuerungen und Klimareglern. Die bequeme Nutzung von Touchscreens während der Fahrt ist jedoch mit rechtlichen Einschränkungen verbunden, die Fahrzeugführer kennen sollten, um Unfälle und Bußgelder zu vermeiden.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 23 Absatz 1a StVO die Nutzung elektronischer Geräte im Auto. Hiernach ist es Fahrzeugführern nur erlaubt, entsprechende Geräte der Unterhaltungs- oder Informationselektronik während der Fahrt zu bedienen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Somit ist nicht nur das Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt verboten, sondern auch die Bedienung von Informations- oder Unterhaltungsmedien untersagt, sofern diese in die Hand genommen werden müssen oder die Bedienung eine zu lange Blickzuwendung erfordert.
In einem Fall, der vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden wurde (Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19), war ein Fahrer mit einem Tesla von der Straße abgekommen und hatte einen Unfall verursacht, nachdem er während der Fahrt die Intervallschaltung der Scheibenwischer über den Touchscreen bedient hatte. Das Gericht stellte einen Verstoß gemäß § 23 Absatz 1a StVO fest. Nach Ansicht des Gerichts ist der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Ansicht vertreten, dass relevante Funktionen zur Fahrzeugführung nicht in Menüs oder Untermenüs von Touchscreens gehören sollten. Die Bedienung von Fahrzeugfunktionen auf einem Touchscreen sollte nicht mehr Aufmerksamkeit erfordern als herkömmliche Bedienelemente, wie beispielsweise der Regler am Autoradio.
Trotz dieser Einschränkungen sehen viele Autohersteller Vorteile in der Verwendung von Touchscreens und setzen diese vermehrt ein. Damit einher geht eine Erweiterung der Funktionen, die über Touchscreens gesteuert werden können. Obwohl dies aus ästhetischen Gründen und aufgrund der Integrationsmöglichkeiten attraktiv ist, müssen Fahrer dennoch die Vorschriften der StVO einhalten. Bei längerer Blickabwendung vom Verkehr während der Touchscreen-Nutzung kann dies zu Bußgeldern führen. Bei einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Touchscreens beträgt das Bußgeld 128,50 Euro, begleitet von einem Punkt. Bei einer zusätzlichen Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 178,50 Euro, begleitet von 2 Punkten und es wird ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Im Falle einer Sachbeschädigung beträgt das Bußgeld 228,50 Euro, es werden 2 Punkte eingetragen und ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen.
Die Nutzung von Touchscreens im Auto sollte insofern mit Vorsicht und unter Einhaltung der geltenden Gesetze genutzt werden, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
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