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„Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.“ (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23)
Dieser Leitsatz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07. Februar 2023 heißt „übersetzt“, dass auch der Bei- bzw. Mitfahrer des Fahrzeugführers eine entsprechende App nicht bedenkenlos benutzen kann, solange der Fahrer dadurch die verbotene Funktion nutzen kann.
Der Entscheidung lag der vielerorts gelebte Sachverhalt zu Grunde, dass nicht der Fahrzeugführer selbst das Smartphone mit einer sogenannten Blitzer App aktivierte und nutzte, sondern die Beifahrerin.
Das zuvor mit dem Fall befasste Amtsgericht hatte zunächst festgestellt, dass der Fahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Es ging weiter davon aus, dass dem Fahrer bei dieser Fahrt bekannt war, dass seine Beifahrerin auf ihrem Handy eine entsprechende Blitzer App in Betrieb genommen hatte. Dieser Annahme des Amtsgerichts lag wohl insbesondere der Umstand zu Grunde, dass der Fahrer nach Angaben der Polizeibeamten, das Handy bei der Kontrolle gezielt zur Seite geschoben hatte. Dem Fahrer wurde eine Geldbuße von 100,00 Euro auferlegt. Dagegen wehrte sich der Fahrzeugführer.
Bis zu dieser Entscheidung war vielen Autofahrern klar, dass sie solche Warn-Apps nicht selbst nutzen dürfen, um – entgegen der Geschwindigkeitsbegrenzungen – unerlaubt und unentdeckt schneller als zulässig fahren zu können. Sie meinten aber, die Warnfunktion dann für sich nutzbar machen zu können, wenn ein Mitfahrer die App auf dem Handy aktiviert und das Smartphone dann - beispielsweise auf der Mittelkonsole des Fahrzeuges – platzierte, sodass er die Warnungen vernehmen und sein Fahrstil entsprechend anpassen konnte.
Dem ist nunmehr ein Riegel vorgeschoben worden.
In der Begründung des Urteils zieht das Gericht die Entstehungsgeschichte der oben genannten Norm sowie die diesbezügliche Begründung des Gesetzgebers heran.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in seinem Beschluss dazu wörtlich aus:
„Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte steht deshalb außer Zweifel, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraussetzt, sondern vielmehr jedes Handeln genügt, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.“ (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23)
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, da sie Klarheit sowohl für Autofahrer als auch die Justiz bringt. Sobald in einem fahrenden Fahrzeug eine entsprechende App nicht nur installiert, sondern auch aktiviert ist und der Fahrzeugführer – durch Wahrnehmung der optischen und / oder akustischen Warnungen – sich die unzulässigen Funktionen zu Nutze macht, muss er mit einem entsprechenden Bußgeld rechnen.
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