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E-Fahrzeuge verzeichnen zuletzt einen immer größer werdenden Anteil an den Neuzulassungen in Deutschland. Der Gesetzgeber hat zuletzt für den Erwerb von E-Fahrzeugen nicht nur diverse finanzielle Anreize geschaffen, sondern hat über das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) auch Privilegien vorgesehen, die nur E-Fahrzeugen zur Verfügung stehen – vorerst bis zum 31. Dezember 2026, denn dann ist das Außerkrafttreten des EmoG bereits im Gesetz festgelegt. Dabei gelten die Privilegien nicht nur für vollelektrische, sondern mit diversen Einschränkungen auch für sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge, die gewisse Abgas-Schadstoffwerte nicht überschreiten oder rein elektrisch mindestens 40 km fahren können sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge.
Hierbei ist jedoch als E-Fahrzeugfahrer aus mehrfacher Sicht Vorsicht geboten. Die Privilegien nach dem EmoG gelten nur für solche Fahrzeuge, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind (z.B. für deutsche E-Fahrzeuge das bekannte E am Ende des amtlichen Kennzeichens) – auch dann, wenn das E-Fahrzeug ansonsten die technischen Voraussetzungen erfüllen würde. Die möglichen Privilegien aus dem EmoG gelten ferner nur dann, sofern die örtlichen Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen vor Ort getroffen haben.
So kann es passieren, dass man in einer Gemeinde oder ggf. sogar an einer Straße mit einem E-Fahrzeug frei auf Busspuren am Stau vorbeifahren kann, in anderen Gemeinden oder Straßen dies nicht erlaubt ist. Darum ist stets darauf zu achten, ob ein Zusatzschild auf eine Ausnahme des Ver- oder Gebots für E-Fahrzeuge hinweist.
Die wohl bekannteste und von vielen Gemeinden genutzte Ausnahmeregelung ist z.B. in Parkraumbewirtschaftungszonen, dass E-Fahrzeuge an Ladesäulen gebührenfrei Parken dürfen. Dafür wird das Zusatzzeichen eines PKWs mit Stecker (siehe Abbildung in der StVO, dort in der Anlage 3 Abschnitt 3 Nr. 25.1) und dem Text, dass diese während des Ladevorgangs kostenfrei parken dürfen, zusätzlich zum Schild des weißen Ps auf blauem Hintergrund (Zeichen 314) zu finden sein. Ansonsten sollte man auf das Zusatzzeichen des PKWs mit Stecker an Bussonderspuren (Zeichen 245), Durchfahrtsverboten (Zeichen 250) oder Parkverboten (Zeichen 286/290.1) achten.
Sind diese Zusatzschilder nicht zu sehen, ist davon auszugehen, dass keine Privilegierung vorliegt und die allgemeinen Gebote und Verbote einzuhalten sind.
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