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„Eine Krähe hackt der anderen doch kein Auge aus.“ So oder so ähnlich beginnen viele unserer Mandanten das Gespräch, wenn es darum geht, die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs nach einem möglichen Behandlungsfehler zu prüfen.
Wie entsteht dieser Eindruck? Ist das wirklich so? Anlass genug, mich an dieser Stelle einmal intensiver mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ist das Sachverständigengutachten parteiisch?
Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler muss in der Regel durch ein medizinisches Sachverständigengutachten bestätigt werden. Das heißt, ein Mediziner muss die Leistung seiner Kollegen bewerten. Wird dann am Ende der Begutachtung festgestellt, dass kein Behandlungsfehler vorliegt, hat es den Anschein, der Sachverständige nehme den Kollegen in Schutz.
Besonders oft fällt der „Krähensatz“ am Ende von Gerichtsverhandlungen, wenn der vom Gericht bestellte medizinische Sachverständige zum Behandlungsfehlervorwurf angehört wird und nicht mit der gewünschten Deutlichkeit antwortet. Auch hier kann der Eindruck entstehen, der beklagte Kollege werde in Schutz genommen. Für die Beteiligten ist es auch schwer zu verstehen, wenn der Behandlungsfehler bereits durch ein Gutachten festgestellt wurde, der gerichtliche Sachverständige das Ergebnis des Gutachtens dann aber nicht bestätigt. Noch schlimmer ist es für Mandanten, wenn der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plötzlich seine Meinung ändert und das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint.
Auch wir Rechtsanwälte, die wir uns tagtäglich mit der sehr anspruchsvollen Materie der Arzthaftung auseinandersetzen, können uns mitunter von diesem Eindruck nicht freimachen. Um die berechtigten Ansprüche für den Mandanten durchzusetzen, muss man als Anwalt beharrlich sein und den Sachverständigen die richtigen Fragen stellen. Denn oft scheitert die Verhandlung daran, dass Arzt und Jurist unterschiedliche Sprachen sprechen und aneinander vorbeireden. Behandlungsfehlerstatistik und „Krähentheorie“
Ein Blick auf die Behandlungsfehlerstatistik 2017 der niedersächsischen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, die die Schlichtungsverfahren für insgesamt 10 Landesärztekammer-Bereiche übernimmt, belegt, dass die sog. „Krähentheorie“ nicht unbedingt haltbar ist. Die Schichtungsstelle hat in ihrer Statistik ausgewiesen, dass bei insgesamt 29 % aller Schlichtungsverfahren ein Behandlungsfehler festgestellt wurde, der auch zu einem kausalen Gesundheitsschaden geführt hat.
Dagegen hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei nur 24,7 % der geprüften Behandlungsfehlervorwürfe auch tatsächlich einen Behandlungsfehler festgestellt.
Das heißt, dass in den Schlichtungsverfahren der Ärztekammern, die von der Ärzteschaft als seriöser empfunden werden, mehr Behandlungsfehler festgestellt wurden, als in den von der Ärzteschaft häufig kritisierten Gutachten des MDK. Es bestehen also durchaus gute Aussichten, einen Behandlungsfehler nachzuweisen, was sich auch mit unserer Erfahrung deckt. Gute Aussichten für den Nachweis von Behandlungsfehlern
Der Weg zum Erfolg ist allerdings oftmals steinig und der Nachweis von Behandlungsfehlern und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind nicht immer einfach. Trotzdem empfehlen wir, dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler unbedingt nachzugehen. Betroffene Patienten oder deren Angehörige können sich unmittelbar an die Ärztekammern oder auch die eigene gesetzliche Krankenkasse wenden, die sie bei der Überprüfung unterstützt.
Unabhängig davon ist es auf jeden Fall ratsam, sich an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Der hat die notwendige Erfahrung und kann die richtigen Fragen stellen. Und er kann die medizinischen Sachverständigen herausfiltern, die der anderen Krähe tatsächlich kein Auge aushacken wollen.
Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt und Partner Hilfe bei Behandlungsfehlern
Wenn Sie oder ein Angehöriger aufgrund eines Behandlungsfehlers schwerst geschädigt sind, sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche .
Folgende Fachanwälte für Medizinrecht stehen Ihnen für eine kompetente Rechtsberatung zur Verfügung:
Irem Scholz • Jan Tübben • Ines Gläser • Malte Oehlschläger
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