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Mit Einführung des neuen Rundfunkbeitrags, welcher die GEZ-Gebühr ablöste, wurde ein gänzlich neues System eingeführt. Der Weg führte von der rein gerätegebundenen Abgabe hin zu einer haushaltsbezogenen. Inzwischen spielt es also keine Rolle, ob man einen Fernseher oder nur ein Radio hat bzw. wie viele Geräte von wem wozu genutzt werden. Seit dem 1. Januar 2013 gilt – eine Wohnung, ein Beitrag. Allerdings gibt es gerade für Rechtsawälte einige Aspekte zu beachten.
Denn für Unternehmen und Institutionen gilt allgemein das Prinzip: je mehr Angestellt (pro Betriebsstätte), desto höher der Rundfunkbeitrag. Das führt natürlich u.a. dazu, dass der Unternehmensverantwortliche nicht nur privat, sondern auch für sein Unternehmen seinen Beitrag abführen muss. Die Regelungen, das z.B. auch Autoradios in Dienstwagen unter die Beitragspflicht fallen, gelten nach wie vor. Dass also auch der Kanzlei-PC unter die Beitragspflicht fällt, entspricht inzwischen der allg. Auffassung (u.a. bestätigt durch das OVW Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2013, Az. 4 LA 302/11).
Spezielle Regelungen gelten für Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiten – auch hier gibt es einige Rechtsanwälte, die unter diese Kategorie fallen. Wird für das sowohl privat als auch für den Beruf genutzte Haus / Wohnung bereits ein (privater) Rundfunkbeitrag entrichtet, muss nicht auch noch zusätzlich für den beruflichen Teil geleistet werden. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Dienstwagen-Regelung, d.h. das Radio im dienstlich genutzten Fahrzeug löst dann doch die Rundfunkbeitragspflicht aus – allerdings nur in reduzierter Höhe (5,99 Euro). Hat man jedoch einen rein privaten Pkw, den man steuerlich auch so angegeben hat, dann entfällt auch diese Ausnahme und man bleibt somit beitragsfrei. Die Frage, inwieweit die Anzahl der Angestellten eine Rolle spielt, ist m.E. in dieser speziellen Situation noch nicht abschließend geklärt. Aber vielleicht können die Kolleginnen und Kollegen ja mittels Kommentar-Funktion zur Aufklärung beitragen…
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dann eine Rundkfunkbeitragspflicht für Rechtsanwälte nicht anfällt, wenn
Gleichwohl muss natürlich auch in so einer Konstellation eine entsprechende Meldung ggü. dem zuständigen Beitragsservice abgegeben werden.
Es ist noch darauf hinzuwesien, dass interessanterweise eine Ex-Mitarbeiterin des NDR im Rahmen ihrer Doktorarbeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sowohl die frühere GEZ-Gebühr als auch der neue Rundfunkbeitrag verfassungswidrig waren bzw. sind (siehe z.B. Beitrag auf MMNews.de)
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