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Wer mietfrei im Eigenheim lebt, hat sich beim Unterhalt einen Wohnwert anrechnen zu lassen.
Dieser bestimmt sich bis zur Scheidung nach der Miete für vergleichbaren Ersatzwohnraum. Danach wird die ortsübliche Vergleichsmiete in Ansatz gebracht.
Wer also bis zur Scheidung nicht auszieht, der hat entweder mehr Unterhalt zu zahlen oder bekommt weniger Unterhalt.
Von diesem Wohnwert können quasi nur noch die Kosten der Hausverwaltung und die Kosten des Geldverkehrs bei einer Eigentumswohnung abgezogen werden, bei einem Haus jedoch nicht.
Leistet der Bewohner des Eigenheims den Schuldendienst, kann dieser nach der neueren Rechtsprechung des BGH abgezogen werden, also Zins und Tilgung. Die Obergrenze bildet der Wohnvorteil selbst, es entsteht also kein negativer Wohnwert.
Daneben kann der Bewohner des Eigenheims – wie sonst auch – seine zusätzliche Altersvorsorge mit 4 % des Jahresbruttoeinkommens unterhaltsrelevant berücksichtigen lassen.
Wichtig ist auch, im Rahmen einer strategischen Gesamtschau abzuwägen, wann eine Veräußerung der Immobilie und wann ein Verbleib in der Immobilie in Bezug auf den Unterhalt sinnvoller ist. Der Verbleib in einer großen Immobilie kann im Einzelfall dazu führen, dass aufgrund zu geringer Unterhaltsleistungen das Wohnen im Eigenheim finanziell nicht mehr darstellbar ist.
Vorsicht ist auch geboten, wenn im ersten Trennungsjahr ein neuer Lebenspartner in die Immobilie einzieht oder Teile der Immobilie vermietet werden. Hierdurch kann schon vor der Scheidung der Wechsel von einem vergleichbar reduzierten Wohnwert zur vollen ortsüblichen Vergleichsmiete ausgelöst werden.
Lassen Sie sich daher frühzeitig fachanwaltlich beraten. Die teuerste Scheidung ist die ohne Scheidungsanwalt.
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