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Bauherren, die die Aufträge an den Architekten und an den Tragwerksplaner (Statiker) in der richtigen Reihenfolge beziehungsweise zeitlich aufeinander abgestimmt vergeben, können viel Geld sparen.
Eine stufenweise Beauftragung des Architekten ermöglicht eine Kündigung des Auftrags, ohne eine hohe Vergütung (entgangenen Gewinn) für nicht mehr gewünschte und vom Architekten nicht erbrachte Leistungen zahlen zu müssen.
Wer den Architekten mit umfassenden Planungsleistungen (Leistungsphasen 1 – 8 bzw. 9) oder zunächst auch nur mit den Leistungsphasen 1 – 4 einschließlich Genehmigungsplanung (27 % des möglichen Gesamthonorars des Architekten für die Objektplanung) beauftragt und, wie dies häufig geschieht, parallel auch den Tragwerksplaner mit der Erstellung der Statik einschließlich Positionspläne (Leistungsphasen 1 – 4 der Tragwerksplanung) betraut, schadet sich, wenn sich nach Abschluss der Entwurfsplanung des Architekten auf Wunsch des Bauherren oder aufgrund von Forderungen der Baugenehmigungsbehörde nachträgliche Änderungen der Architektenplanung ergeben. Denn in diesem Fall muss der Bauherr nicht nur die erforderlichen Änderungen der Architektenplanung vergüten, sondern in der Regel auch eine neue Statik, da die erste Statik aufgrund der Planungsänderung des Architekten hinfällig wird. Dabei schlägt zu Buche, dass die Leistungsphasen 1 – 4 des Tragwerksplaners mit 58 % des möglichen Honorars des Statikers vergütet werden. Dieser Mehraufwand lässt sich vermeiden, wenn der Auftrag an den Statiker erst dann erteilt wird, wenn die endgültige Entwurfsplanung des Architekten vorliegt.
Ein ähnliches, gegebenenfalls aber noch deutlich kostenträchtigeres Szenario kann sich auftun, wenn der Bauherr den Architekten sofort umfänglich mit allen Leistungsphasen der Objektplanung für sein Bauvorhaben beauftragt, ohne sicher zu sein, dass er den „richtigen“ Architekten gefunden hat und mit diesem sein Bauvorhaben zu Ende führen will oder wenn im Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten noch ungewiss ist, ob das Bauvorhaben überhaupt durchgeführt werden kann oder soll (weil beispielsweise die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zweifelhaft ist oder weil noch nicht feststeht, ob das Budget des Auftraggebers für das geplante Vorhaben auskömmlich ist). Zumindest in solchen Fällen bietet es sich an, den Architekten stufenweise mit einzelnen Leistungsphasen der Objektplanung zu beauftragen, beispielsweise zunächst nur mit Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und Leistungsphase 2 (Vorplanung) beziehungsweise, um Zweifelsfragen der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Vorhabens zu klären, zunächst nur mit der Beantragung eines Vorbescheides. In diesem Fall kann der Auftraggeber nach Erfüllung der beauftragten einzelnen Leistungsphasen durch den Architekten frei entscheiden, ob er das beabsichtigte Vorhaben aufgibt oder ob er gegebenenfalls einen anderen Architekten mit den weiteren Leistungen beauftragen will, ohne nach vorzeitiger Kündigung des umfassend erteilten Auftrags an den Architekten gemäß § 649 Satz 2 BGB die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen leisten zu müssen. Mit einer solchen stufenweisen Beauftragung des Architekten sichert sich der Bauherr während des Planungsprozesses weitgehende Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekten, ohne die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit hohen Vergütungsansprüchen des Planers erkaufen zu müssen.
27. Juni 2023 Baurecht, Planungsrecht
VgV-Änderung: Bundesrat macht Weg für Änderung der VgV frei. In Kürze müssen tausende Planungsaufträge mehr EU-weit ausgeschrieben werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.06.2023 mehrheitlich der „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („
04. Oktober 2016 Architektenrecht, Urheberrecht
Ein Architekt hatte im Kundenauftrag Pläne für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt und dafür ein Honorar in Höhe von 1500 Euro erhalten, den Auftrag zur Errichtung des Hauses erhielt er nicht. Der Kunde zeigte diese Pläne allerdings einem Bauträger zur Illustration, wie das Wohnhaus aussehen könnte. Nach Auffassung des Architekten war dies eine Verletzung se
24. April 2013 Baurecht
Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer „Vertiefung“ im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
15. Mai 2013 Baurecht
In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen. In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Beding
28. Juni 2013 Baurecht
Achtung Subunternehmer: Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunterneh
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruc
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
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