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In einem Urteil vom 15. November 2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie unwirksam sind, wenn sie an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Energieliefervertrag, der unter der auflösenden Bedingung stand, dass „… der Kunde einen Insolvenzantrag stellt oder aufgrund eines Gläubigerantrages das vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet wird“.
Nach Auffassung des BGH verstoßen Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die spezifisch an bestimmte Insolvenztatbestände (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Stellung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung) anknüpfen, gegen § 119 Insolvenzordnung. Denn – so der BGH – durch die Anknüpfung des Vertragsendes oder eines Lösungsrechts vom Vertrag an den Insolvenzfall werde das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (über die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages) nach § 103 der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Das Urteil des BGH befasst sich ausdrücklich nur mit insolvenzspezifischen Lösungsklauseln in Verträgen über die Lieferung von Waren oder Energie.
Unter „Lösungsklausel“ versteht der BGH – so ausdrücklich in Rz. 9 der Entscheidungsgründe – neben vereinbarten Regelungen über die Auflösung des Vertrags bei Eintritt bestimmter Umstände auch ein vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht, welches vom Eintritt bestimmter Tatsachen abhängig ist.
Es steht zu befürchten, dass der BGH nunmehr auch für den Bereich der Bauverträge entsprechende Regelungen – beispielsweise das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Auftragnehmer oder bei Zahlungseinstellung des Auftragnehmers in § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B a.F. bzw. in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B – als unwirksam ansehen wird. Diese Auffassung vertritt auch C. Schmitz in IBR 2013, 278.
[BGH, Urt. v. 15.11.2012 – Az. IX ZR 169/11]
27. Juni 2023 Baurecht, Planungsrecht
VgV-Änderung: Bundesrat macht Weg für Änderung der VgV frei. In Kürze müssen tausende Planungsaufträge mehr EU-weit ausgeschrieben werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.06.2023 mehrheitlich der „Verordnung der Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („
24. April 2013 Baurecht
Der Abbruch einer Stützmauer an der Grenze zu einem Nachbargrundstück, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, verstößt als solcher nicht gegen § 909 BGB. Der Abbruch einer Stützmauer kann nicht mit einer „Vertiefung“ im Sinne von § 909 BGB gleichgesetzt werden. 2. Auch das sog. nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis
28. Juni 2013 Baurecht
Achtung Subunternehmer: Hat der Auftraggeber an den Hauptauftragnehmer gezahlt, muss dieser auch an den Nachunternehmer Zahlung leisten. In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass § 641 Abs. 2 BGB, der die sogenannte Durchgriffsfälligkeit regelt, nicht voraussetzt, dass zwischen den Arbeiten des Nachunterneh
OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem vorgedruckten Vergabeverhandlungsprotokoll, welches ausfüllungsbedürftige Leerräume enthält, die handschriftlich ausgefüllt sind und nach dem die Höhe der Vertragsstrafe „ … maximal insgesamt 5 % …“ der Nettoauftragssumme beträgt; zu den Voraussetzungen, unter denen der Anspruc
03. November 2013 Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht
Wem gehören die Wohnungseingangstüren zur Eigentumswohnung – dem Wohnungseigentümer oder der Eigentümergemeinschaft? Mit dieser seit langem streitigen Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Danach gilt: 1. Wohnungseingangstüren in einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer, sie sind kein S
03. November 2013 Baurecht, Werkvertragsrecht
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzarbG enthält das Verbot des Abschlusses eines Werk-/Bauvertrags, der Regelungen enthält, die der Steuerverkürzung dienen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt un
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