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Ein Architekt hatte im Kundenauftrag Pläne für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt und dafür ein Honorar in Höhe von 1500 Euro erhalten, den Auftrag zur Errichtung des Hauses erhielt er nicht.
Der Kunde zeigte diese Pläne allerdings einem Bauträger zur Illustration, wie das Wohnhaus aussehen könnte.
Nach Auffassung des Architekten war dies eine Verletzung seines Urheberrechtes, für die er Schadenersatz verlangte. Das OLG Frankfurt war allerdings der Meinung, dass hier keine Urheberrechtsverletzung vorliege, die Pläne seien weder vervielfältigt noch verbreitet noch ausgestellt worden. Das Vorzeigen der Pläne habe lediglich der Darstellung gedient, wie man das Grundstück bebauen könnte.
OLG Frankfurt vom 28.1.2014; Aktenzeichen 11 U 111/12
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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