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Druck-Zentrum, Klinikum, Bauvorhaben der PAG in der Scheibe, FOS/BOS, Einkaufszentrum… Großen Bauvorhaben geht häufig eine Ausschreibung voraus, mit der Folge, dass der wirtschaftlichste Bieter zum Zug kommt. Um den Auftrag zu erhalten, wird manches Angebot sehr knapp kalkuliert. Haben die Beteiligten dann einen Pauschalvertrag abgeschlossen, wird am Ende häufig vor Gericht darum gestritten, welche Leistungen von diesem Vertrag umfasst sind und für welche Leistungen der Auftragnehmer zusätzlichen Werklohn verlangen kann. Klar ist, dass der Werkunternehmer bei einer sogenannten „globalen Leistungsbeschreibung“ wenig Chancen haben wird, zusätzliche Forderungen durchzusetzen. Beispiel: Der Bauherr wünscht ohne jegliche Angabe von Details eine Lagerhalle mit durchschnittlicher Ausstattung und einigen grobumrissenen Eigenschaften zu einem bestimmten Preis. Klar ist auch, dass der Auftragnehmer zusätzlichen Werklohn für echte Nachträge erhält, also für zusätzlich beauftragte Leistungen. Häufig finden sich auch in Pauschalverträgen im Leistungsverzeichnis sehr detaillierte Mengenangaben. Was ist nun, wenn sich hier die Mengen wesentlich (unwesentliche Änderungen sind beim Pauschalvertrag nach oben und unten unbeachtlich) ändern? Ich halte es für richtig, dass auch erhebliche Mengenänderungen jedenfalls dann nicht zu einer Erhöhung des Pauschalpreises führen, wenn der Vertrag eine „Komplettheitsklausel“ enthält. Beispiel: Im Vertrag ist ausdrücklich geregelt, dass alle Detailangaben im Leistungsverzeichnis nur „circa“ – Angaben sind und der Auftragnehmer auch die Leistungen schuldet, die nicht ausdrücklich im Leistungs-verzeichnis angeführt, aber erforderlich sind, um das im Vertrag beschriebene Werk funktionsgerecht herzustellen. Gerade im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Budget ist es ein legitimes Interesse des Auftraggebers, keinen Preissteigerungen ausgesetzt zu sein, wenn sich der vertragliche Leistungsumfang nicht erhöht hat. Da sich bei vielen Bauvorhaben unerwartete Anforderungen ergeben, übernimmt der Auftragnehmer gewiss ein hohes Risiko, wenn er sich auf einen Pauschalpreis einlässt. Dieses Risiko ist aber jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn der Auftragnehmer vor Vertragsschluss ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, die örtlichen Verhältnisse und die Mengenangaben des Leistungsverzeichnisses zu prüfen. Allein in den letzten beiden Monaten wurden mehrere Urteile zum Thema veröffentlicht. Ein Auftraggeber hat die Ausführung von Rohbauarbeiten ausgeschrieben. Nach dem Leistungs-verzeichnis sollten 2.520 t Stahl zu einem Pauschalpreis geliefert und verlegt werden. Ferner vereinbarten die Parteien, dass Mengenabweichungen im Risikobereich des Auftragnehmers liegen und der Auftraggeber keine Mehrkosten übernimmt, die auf einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung basieren. Es kam dann zu Stahlmehrmengen, die auf einer unrichtigen Mengenermittlung des vom Auftraggeber beauftragen Planungsbüros zurückzuführen waren. Der Auftragnehmer verlangt für mehr als 600 t Mehrstahl eine Mehrvergütung in Höhe von 892.000,00 €. Das Berliner-Kammergericht wies seine Klage ab. Das Risiko der falschen Berechnung der Stahlmengen hatte hier also der Auftragnehmer zu tragen, obwohl die Stahlmengen vom Auftraggeber angegeben waren. Die Rechtsprechung ist allerdings leider nicht einheitlich: Ein Bauunternehmer wurde gegen eine Vergütung von ca. 600.000 € mit dem Abbruch einer Klinik beauftragt. In der Position „Abbruch Estrich“ ist die Estrichstärke mit „geschätzt 3 cm“ angegeben. Tatsächlich finden sich dann 4 cm. Der Auftragnehmer fordert eine Mehrvergütung in Höhe von 120.000 €. Die Vorinstanz hat diese Klage abgewiesen. Zu Recht? Der Bundesgerichtshof hat sich in der Revisionsinstanz zu einem „Jein“ entschieden. Zwar würde die vereinbarte Pauschale grundsätzlich die gesamten Abbrucharbeiten umfassen, gleich welche Stärke der abzubrechende Estrich hat. Allerdings könne die Detailangabe 3 cm „Geschäftsgrundlage des Vertrags“ sein. Diese fällt weg und führt dann – und nur dann – zu einer höheren Vergütung, wenn die falsche Angabe zu einem „Verlustauftrag“ führt.
27. April 2023 Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
Bereits letztes Jahr haben wir über Abmahnungen wegen der Einbindung von Google Fonts informiert (Beiträge vom 24.11.2022 und 09.11.2022). Hintergrund war, dass Internetseiten zur optimalen Darstellung in der Regel auf weboptimierte Schriftarten setzen, oftmals sind hier Google Schriftarten im Einsatz. Bei deren Integration werden allerdings
23. August 2021 IT-Recht, Vereinsrecht, Vertragsrecht
Für Vereine läuft zu Ende des Jahres die Übergangsregelung ab, die sie unter Corona-Bedingungen handlungsfähig hielt. Die meisten Vereinssatzungen sind nämlich nicht für den Fall vorbereitet, dass unter Pandemiebedingungen keine Mitgliederversammlungen stattfinden können. Im März 2020 verabschiedete der Bundestag daher neben dem kurzfristigen Lock
20. Dezember 2021 IT-Recht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Seit Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Vielen ist es aus den Medien bereits bekannt, weil es erstmals ein „Recht auf schnelles Internet“ regelt bzw. besser gesagt: Wen der Internetanbieter nicht die Breitbandqualität bietet, die er vertraglich zusichert, dann muss er im Verhältnis eine Minderung hinnehmen
28. Juni 2022 Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Im Arbeitsverhältnis werden die Informationspflichten verschärft. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nun umfassender über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren, für Arbeitgeber verschärfen sich die Fristen und drohen Bußgelder. Die Pflicht für den Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Arbeitskonditionen zu informieren ist nicht neu. Schon
12. August 2022 Vertragsrecht, Zivilrecht
Die Verluste der Gasimporteure sollen auf die Verbraucher umgelegt werden. Vieles spricht dafür, dass die bevorstehende „Gas-Sicherungsumlage“ rechtswidrig ist. Am Gewinn der Energieversorger wird der Endkunde nicht beteiligt, nun aber sollen die Verluste auf die Verbraucher umgelegt werden. Die neue Gaspreisanpassungsverordnung sieht auf Grundlage
22. Juni 2022 Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Bereits seit geraumer Zeit und auch noch aktuell verlangen immer wieder Haftpflichtversicherer die Abtretung von vermeintlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Reparaturwerkstatt. Was steckt dahinter? In den genannten Fällen meinen die Haftpflichtversicherer eine Pflichtverletzung des von dem Geschädigten mit der Reparatur de
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
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In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.