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Bereits seit geraumer Zeit und auch noch aktuell verlangen immer wieder Haftpflichtversicherer die Abtretung von vermeintlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Reparaturwerkstatt. Was steckt dahinter?
In den genannten Fällen meinen die Haftpflichtversicherer eine Pflichtverletzung des von dem Geschädigten mit der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragten Unternehmens erkannt zu haben. Mal soll der Reparaturweg nicht der richtige gewesen sein, mal soll mehr gemacht worden seien als nötig und nicht zuletzt sollen auch höhere Stundenlöhne verlangt worden sein, als es dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in diesem Fall gefällt. In derartigen Fällen kürzte der gegnerische Haftpflichtversicherer die dem Geschädigten zustehende und von ihm geltend gemachte Ersatzleistung hinsichtlich der Reparaturkosten und stellte eine Zahlung des Restbetrages erst für den Fall in Aussicht, dass der Geschädigte eine Abtretung der Ansprüche aus dem Reparaturvertrag mit dem Werkstattunternehmen erklärte. Dies führte regelmäßig für den Geschädigten zu einer untragbaren Situation.
Denn nicht selten hatte der Geschädigte eine ihm langjährig bekannte Reparaturwerkstatt aufgesucht, der er vertraute und zu der er ein gutes persönliches Verhältnis pflegte. Trat der Geschädigte nun vermeintliche Ansprüche aus dem Reparaturvertrag mit der Werkstatt an den gegnerischen Haftpflichtversicherer ab, musste er damit rechnen, dass seine Werkstatt in der Folge von dem Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Schadensersatzforderung umfasste dann denjenigen Teil der Reparaturrechnung, den der gegnerische Haftpflichtversicherer zunächst nicht begleichen wollte. Zur Begründung wurde dann oft eine Falschberatung oder Schlechtleistung des Reparaturbetriebes angeführt. Nachvollziehbarer Weise belastete ein solcher Rechtsstreit auch das persönliche Verhältnis zwischen Kunden und Reparaturbetrieb.
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1974, Az. VI ZR 42/73, ist allgemein anerkannt, dass den Geschädigten und damit auch dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko trifft. Dies bedeutet, dass im Ergebnis dem Geschädigten Fehler bei der Reparatur nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden können. Sogar eventuelle Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten entstanden und berechnet sind, müssen von der Seite der Schädiger getragen werden. In dieser Situation sind einige Versicherer darauf verfallen, den aus ihrer Sicht überhöhten Teil der an den Geschädigten gezahlten Reparaturkosten im Wege des Vorgehens aus abgetretenem Recht gegenüber dem Reparaturbetrieb sich erstatten zu lassen. Erforderlich war lediglich, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers in den Besitz eines entsprechenden Anspruchs kam. Als Grundlage hierfür wurde regelmäßig der § 255 BGB herangezogen. Danach sollte derjenige, der einem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet war, diesen Ersatz nur leisten müssen, wenn er spiegelbildlich dessen Ansprüche abgetreten bekam. Auf dieser Basis hatten auch einige Gerichte zugunsten der Haftpflichtversicherer der Schädiger entschieden und den Geschädigten zur Abtretung verpflichtet. Bei genauer Lektüre der Vorschrift zeigt sich jedoch, dass der Anwendungsbereich nur für den Verlust einer Sache oder eines Rechts eröffnet ist. Das ist naturgemäß bei der bloßen Beschädigung einer Sache nicht der Fall.
Folgerichtig hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2008 in einer bisher wenig beachteten Entscheidung festgelegt, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer ihre Ersatzleistung gerade nicht von der Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Geschädigten verlangen konnte (vergleiche BGH, Urteil vom 16.9.2008 – VI ZR 226/07). Zwar beschäftigte sich das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs lediglich mit der Erstattung von Mietwagenkosten, die der Haftpflichtversicherer damals für nicht gerechtfertigt hielt. Die in der vorgenannten Entscheidung festgelegten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis zwischen Schädiger, Geschädigtem und vom Geschädigten zur Wiederherstellung beauftragten Dritten sind jedoch mühelos auf andere Bereiche, insbesondere die Reparatur übertragbar.
Diese Lösung des Bundesgerichtshofs ist auch interessengerecht. Denn der Geschädigte soll sich erklärtermaßen nicht in einen Konflikt mit den von ihm zur Wiederherstellung ausgewählten Unternehmen begeben müssen (so zuletzt auch AG Oranienburg, Urt. v. 04.01.2022 – Az. 20 C 167/21). Zudem werden von den Haftpflichtversicherern oftmals nur ungenaue Abtretungserklärungen vorgelegt. Der Geschädigte begibt sich damit in die Gefahr, dass er sämtliche Ansprüche aus dem Reparaturvertrag – und damit auch seine Gewährleistungsansprüche – abtritt, ohne dies zu wollen. Der Geschädigte darf sich insoweit sicher sein, dass seine Reparaturwerkstatt, wenn sie einmal von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers mit einer Schadensersatzklage unter Vorlage der Abtretungserklärung überzogen worden ist, dem – nun sicherlich ehemaligen – Kunden diese Abtretungserklärung bei dem Geltendmachen eventueller Gewährleistungsansprüche aus der Reparatur entgegenhalten wird.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Geschädigte zu den verlangten Abtretungserklärungen nicht verpflichtet und er gut beraten ist, wenn er nicht ungeprüft eine solche Abtretungserklärung zur vermeintlichen Erleichterung der Regulierung seines Schadenfalles abgibt.
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