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Wird ein Makler in Bezug auf die Vermittlung einer Wohnung ohne Auftrag und Zustimmung des Eigentümers der vermeintlich zu vermittelnden Wohnung tätig, handelt er wettbewerbswidrig. Das hat das LG Berlin festgestellt.
In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wollte eine Fondsgesellschaft eine Immobilie verkaufen und erteilte deswegen einem Makler einen Alleinauftrag. Ein zweiter Makler bot die Immobilie – ohne Auftrag – ebenfalls an. Der Eigentümer forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Das LG Berlin wies nun die Klage ab, aber nicht deswegen, weil ein Makler auch ohne Auftrag vermittelnd tätig werden dürfe, sondern weil der Eigentümer seine Klage damit begründet hatte, dass das Verhalten des Maklers wettbewerbswidrig sei. Eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbswidrigkeit setze aber ein so genanntes Wettbewerbsverhältnis voraus. Ein solches liegt vor, wenn die angebotenen Dienstleistungen als Alternative nebeneinanderstehen und die Entscheidung des Kunden beeinflusst werden soll, sich gerade für das eine anstelle des anderen Angebotes zu entscheiden. Ein verkaufsbereiter Eigentümer und ein ohne dessen Einwilligung tätiger Makler stünden aber nicht in einem derartigen Wettbewerbsverhältnis.
LG Berlin, Urteil vom 3. 9. 2013 – Az. 102 O 70/13
Kommentar Dr. Schotthöfer:
Die Entscheidung ist juristisch nicht ganz nachvollziehbar, weil auch ein Eigentümer – ohne Wettbewerbsverhältnis – einen Anspruch darauf hat, dass ein Makler sein Objekt nicht ohne seine Zustimmung vermittelt. Außerdem ist ein so genannter “Angebotsklau“ unter Maklern wettbewerbswidrig.
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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