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Ein großer Energieversorger hatte mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“ geworben.
Ein anderer nahm daran Anstoß und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil die Behauptung irreführend und damit wettbewerbswidrig sei.
Das OLG Saarbrücken war jedoch der Meinung, bei diesem Slogan handele es sich um eine substanzlose Werbeanpreisung. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der eine Werbeaussage in einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehme. Der verbinde im vorliegenden Fall (“ bessere Energie“) mit der Werbung keine konkrete Vorstellung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, worauf sich die Aussage „besser“ beziehen könnte. Der Verbraucher könne daher mit dieser Aussage nichts anfangen.
Inhaltsleere, substanzlose Werbeanpreisungen seien jedoch nicht wettbewerbswidrig.
OLG Saarbrücken vom 18.12.2013; Az. 1 U 36/13
Rechtsanwalt Dr. Peter Schotthöfer, München
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