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Coty Germany vertreibt über ein selektives Vertriebssystem Luxusartikel in Deutschland.
In den vertraglichen Bedingungen mit den Händlern ist vorgesehen, dass diese die Waren auch im Internet verkaufen dürfen, jedoch nicht über Drittplattformen, die für den Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten. Dies bedeutet, dass dem Händler ein Verkauf der Luxuswaren über die händlereigene Homepage erlaubt ist, aber nicht über Verkaufsplattformen wie „amazon.de“ oder „ebay.de“.
Der EuGH sah im Vorabentscheidungsverfahren die Klausel – vorbehaltlich der Prüfung des OLG Frankfurt – als rechtmäßig an, wenn diese dazu dient das Luxusimages der Waren sicherzustellen. Die Bedingungen müssen einheitlich für alle Händler gelten, ohne Diskriminierung angewandt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Der EuGH wertete das in der Klausel enthaltene beschränkte Internetvertriebsverbot auch als erforderlich, um das Luxusimage zu erhalten. Ein milderes Mittel sei nicht erkennbar, da der Anbieter in Ermangelung einer Vertragsbeziehung die Internetverkaufsplattformen nicht zur Einhaltung der vordefinierten Qualitätsanforderungen verpflichten kann.
EuGH, Urteil vom 6.12.2017 – C 230/16 www.curia.eu
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197487&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Hinweis:
Der EuGH konkretisiert damit seine Rechtsprechung zu Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Internetvertrieb im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eingeschränkt werden darf.
Der Vertrieb über das Internet darf danach zwar nicht insgesamt verboten werden, aber es dürfen qualitative Vorgaben gemachten werden, die erforderlich zum Schutz des Luxusimages des Produktes sind.
Der EuGH entschied darüber hinaus, dass für den Fall des Eingreifens des EU-Kartellverbots eine Gruppenfreistellung für die Klausel eingreifen würde. Eine Beschränkung von Kundengruppen oder des passiven Verkaufs an Endverbraucher sei, entgegen der Ansicht einiger Gerichte und des Bundeskartellamts, nicht in dem Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, zu erkennen
Rechtsanwalt Florian Steiner, München
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