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Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Zuständigkeit von deutschen Gerichten im Falle der Erbausschlagung beim Tod eines im Ausland lebenden Deutschen (Az.: I-3 Sa 1/18, Beschluss vom 26.10.2018)
Stirbt ein Angehöriger im Ausland, kann es viele Unklarheiten und Fragestellungen bezüglich der Erbregelungen geben. Dazu gehört auch die Frage, bei welchem Gericht ein möglicher Erbe die Erbschaft auszuschlagen hat.
Worum ging es?
In dem verhandelten Fall wohnte der Verstorbene (Erblasser) dauerhaft in Spanien, wo er auch starb. Seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz vor dem Umzug nach Spanien hatte er ihm Rheinland.
Der Erblasser hatte ein Testament verfasst, wonach er von in Deutschland lebenden Verwandten beerbt werden sollte. Regelungen, welches Landesrecht auf den Erbfall anzuwenden sein sollte, hatte er nicht zweifelsfrei getroffen. Eine Erbin wollte die Erbschaft wegen möglicher Überschuldung ausschlagen und hat diese Erbausschlagung von einem Notar beurkunden lassen. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer, weil nicht hundertprozentig klar war, in welchem Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt gelebt hatte. Beide Amtsgerichte lehnten ihre Zuständigkeit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden.
Die Unterlagen wurden von den Amtsgerichten im Rheinland an das Amtsgericht Schöneberg mit der Begründung weitergereicht, dass dieses aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für internationale Fälle zuständig sei.
Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das Amtsgericht Leer sei zuständig, da sich das Gericht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland befunden habe. Das Amtsgericht Schöneberg sei schließlich nur für internationale Familiensachen zuständig, wozu ein Erbausschlagungsverfahren nicht zähle. Doch auch in Leer lehnte das Amtsgericht die Übernahme der Sache erneut ab, so dass im Beschwerdeverfahren das OLG Düsseldorf schlussendlich zu entscheiden hatte.
Hier wurde nun endlich Klarheit geschaffen.
Was ist eine Erbausschlagung?
Niemand ist dazu verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Jeder hat die Möglichkeit, Nein zu der Hinterlassenschaft zu sagen. Das dient vor allem zum Schutz des Erben, denn er bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen – für die er mit seinem eigenen Privatvermögen haftet. Und das kann unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten. Wichtig ist aber, dass diese Erbausschlagung binnen 6 Wochen nach Kenntnis von dem Tod des Erblassers erfolgt. Beim Erbfall in Deutschland kann dies gegenüber jedem Nachlassgericht erfolgen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in dem vorliegenden entschieden, dass das Amtsgericht Leer doch dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzunehmen, nachdem herausgefunden worden war, dass der letzte gewöhnliche Wohnsitz des Erblassers in die örtliche Zuständigkeit von Leer fiel. Laut Europäischer Erbrechtsverordnung bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gilt:
Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokollieren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären.
Rechtstipp:
Wenn der Erblasser möchte, dass im Fall seines Todes das deutsche Erbrecht gilt, sollte er dies nach der EU-Verordnung testamentarisch ausdrücklich anordnen. Sofern dies nicht geschieht, verbleibt es bei dem Erbrecht seiner Wahlheimat. Diese Entscheidung ist wichtig, da sich immer mehr Menschen entscheiden, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen.
Wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren unter 02304/20060 einen Beratungstermin.
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