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Nichts geregelt und jetzt das! Neben der Trauer um den geliebten Lebenspartner kommt kurz nach dem Tod meist der nächste Schock: verstirbt der Partner einer nicht-ehelichen, kinderlosen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den längerlebenden Lebenspartner. Um diesen abzusichern, muss rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung vorgesorgt werden, sonst erben die nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister, etc.) und der überlebende Lebenspartner geht völlig leer aus. Er hat möglicherweise noch nicht einmal mehr das Recht, die im Eigentum des Verstorbenen stehende Immobilie weiter zu nutzen.
Im Gesetz gibt es kein Erbrecht für den überlebenden Partner, wenn der Bund der Ehe nicht geschlossen worden war. Dies bedeutet, dass nicht der überlebende Partner erbt, sondern die nächsten Verwandten des Verstorbenen, also seine Eltern, wenn diese vorverstorben sind die Geschwister bzw. Nichten und Neffen. In den seltensten Fällen ist diese Erbfolge gewünscht. Um eine abweichende erbrechtliche Regelung für den Fall des Todes zu treffen, müssen die nicht verheirateten Lebenspartner selbst aktiv werden.
Lösung: Einzel-Testamente oder gemeinsamer Erbvertrag
Es gibt die Möglichkeit, dass jeder der beiden ein Testament errichtet und dabei die nach ihm gewünschte Erbfolge geregelt. Allerdings ist dabei ganz dringend zu beachten, dass nichtverheiratete Lebenspartner kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Dieses wäre formunwirksam. Jeder der beiden muss also für sich selbst ein Testament errichten.
Hieraus ergibt sich jedoch die Gefahr, dass jeder der beiden jederzeit sein Testament ändern kann, ohne dass der andere hiervon erfährt.
Eine Bindungswirkung tritt nur dann ein, wenn beide Lebenspartner sich in einem Erbvertrag binden.
Was und wie soll es geregelt werden ?
Wenn der Entschluss einmal gefasst ist, durch letztwillige Verfügung die Erbfolge zu regeln, ist es meist schwierig, die gewollten Wirkungen umzusetzen.
Leider kenne ich aus der Praxis viele Probleme, die sich ergeben, wenn letztwillige Verfügungen nicht bis zum Ende durchgedacht werden: vergessen die beiden Lebenspartner nämlich jeweils Ausführungen dazu, wer nach dem Tod des Letztversterbenden erben soll, so gilt wieder die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Letztversterbenden. Das bedeutet, dass die nächsten Verwandten des Letztversterbenden alles erben.
Oft ist bei kinderlosen nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwar gewünscht, dass zunächst der überlebende Partner den Nachlass erhalten soll. Nach dessen Tod soll aber alles wieder in die „eigene Familie zurückwandern“.
Ohne Regelung für den letzten Todesfall besteht somit die Gefahr, dass nach dem Tod des Letztversterbenden auch das vom Erstverstorbenen geerbte Vermögen (beispielsweise dessen Immobilie) in die Familie des Letztversterbenden “abwandert”. Um abzusichern, dass die Immobilie wieder in die Familie des erstverstorbenen Lebenspartner zurückgeht, bietet sich eine Regelung über die Gewährung eines Nießbrauchrechts für den überlebenden Lebenspartner oder eine Vor- oder Nacherbschaft an. Gestaltungsmöglichkeiten gibt es hier zu viele. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche die optimale ist.
Der Erbschaftsteuer-Hammer
Mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen unter Nicht-Verheirateten sind jedoch nicht alle Probleme gelöst: setzen sich beide Lebenspartner zunächst zu Alleinerben ein, so steht dem überlebenden Lebenspartner lediglich ein Freibetrag von 20.000 € zur Verfügung. Jeden darüber hinausgehenden Euro muss der überlebende Lebenspartner mit 30 % im Rahmen der erbschaftssteuerlichen Veranlagung versteuern. Auch hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Steuerbelastung zu vermeiden.
Ohne den Rat eines Fachmanns besteht sonst die Gefahr, dass der überlebende Lebenspartner nicht in den Genuss des Vermögens kommt, weil er möglicherweise Nachlassgegenstände wie die bewohnte Immobilie veräußern muss, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können. In höherem Lebensalter wird eine Finanzierung der geschuldeten Erbschaftsteuer durch eine Bank meist ausscheiden.
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