DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
… nach Rücknahme eines Antrags auf Zwangsverwaltung
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.10.2013 mit den Auswirkungen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung, welche parallel zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers erfolgt, auseinandergesetzt.
Dies ist von besonderer Bedeutung, weil sich für die die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger die Frage stellt, ob sie nach Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme einen bevorrechtigten Zugriff auf den Übererlös aus der Verwaltung des Grundstücks haben. Mit der Entscheidung des neunten Senates ist diese Frage nun abschlägig entschieden.
Vorliegend hatte eine grundschuldbesicherte Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin bzgl. deren Grundstücks die Zwangsverwaltung betrieben. Aus Verwaltung ergaben sich nicht unerhebliche Einnahmen und nach Tilgung der öffentlichen Lasten auf dem Grundstück nach wie vor deutliche Übererlöse. An letzteren hielt die Vollstreckungsgläubigerin für die Dauer der Zwangsverwaltung unstreitig ein sie vor den übrigen Insolvenzgläubigern bevorrechtigendes sog.Erlöspfandrecht. Allerdings nahm die Vollstreckungsgläubigerin in der Folge den Antrag auf Zwangsverwaltung uneingeschränkt zurück, was zu einer ebenso uneingeschränkten Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens führte. Parallel pfändete sie, um sich den Übererlös aus der zuvor betriebenen Zwangsverwaltung zu sichern, den Auszahlungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den ehemaligen Zwangsverwalter.
Gegen diese Pfändung wendete sich die Insolvenzverwalterin und machte geltend, dass nach Aufhebung der Zwangsverwaltung jeglicher verbleibender Übererlös unter den Insolvenzbeschlag falle und die Pfändung daher unzulässig sei.
Dem ist der BGH letztlich gefolgt und tenorierte wie folgt:
„1. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.
2. Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.“
Der BGH begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass es der Vollstreckungsgläubigerin freigestanden hätte, die Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung „nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt aller Rechte an der restlichen Zwangsverwaltungsmasse“ zu erklären. Da dies versäumt worden sei, durfte „der vormalige Zwangsverwalter und Pfändungsdrittschuldner (…) daher die vorhandene Zwangsverwaltungsmasse (…) abwickeln“. Weiter heißt es: „Der Senat sieht keinen Anlass, von dem Grundsatz abzurücken, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn diese Erträge zuvor von einem Zwangsverwalter eingezogen worden sind [und] infolge Aufhebung der Zwangsverwaltung nunmehr uneingeschränkt der Insolvenzmasse zustehen.“
Dabei erteilte der BGH der gegenteiligen, in überwiegenden Teilen des Schrifttums und teils auch der Rechtsprechung der Instanzengerichte vertretenen Auffassung eine klare Absage: „Mit dem Gesetz unvereinbar ist auch die im Schrifttum heute vorherrschende Ansicht, trotz Aufhebung der Zwangsverwaltung seien Grundstücksnutzungen weiter mit den dinglichen Rechten der Grundpfandgläubiger behaftet, solange sie sich noch in der Hand des Zwangsverwalters befinden. Die Grundpfandgläubiger seien daher auch in der Insolvenz des vormaligen Verfahrensschuldners für den Herausgabeanspruch gegen den vormaligen Zwangsverwalter absonderungsberechtigt. (…) Das verkennt die entscheidende Wirkung der Beschlagnahme.“
Einer Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruches der Insolvenzmasse gegen den ehemaligen Zwangsverwalter steht damit § 89 Abs. 1 InsO entgegen.
Hätte die Vollstreckungsgläubigerin dieses Ergebnis vermeiden wollen hätte sie, so der Senat ausdrücklich, „die Zwangsverwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft und unter Vorbehalt ihres durch die Beschlagnahme bereits entstandenen Erlöspfandrechts aufheben lassen dürfen“. [BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – Az. IX ZB 197/11]
25. September 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FlexStrom AG, Rechtsanwalt Dr. Schulte-Kaubrügger, hat mit Serienbrief vom 30.08.2013 die Gläubiger des insolventen Stromlieferanten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens per 01.07.2013 informiert und den weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt. Die Briefe haben die bundesweit zigtausenden Gläubige
15. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
BGH: Spart ein Insolvenzschuldner aus unpfändbarem Einkommen Rücklagen an, werden diese pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2013 klargestellt, dass Sparrücklagen von Insolvenzschuldnern auch dann pfändbar sind, wenn sie aus unpfändbarem und damit zunächst dem Insolvenzbeschlag entzogenem Einkommen des Schuldners ge
18. November 2013 Insolvenz- und Sanierungsrecht
… gegen Anmeldung einer als deliktisch qualifizierten Forderung Der für insolvenzrechtliche Fragen zuständige neunte Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10.10.2013 entschieden, dass ein Insolvenzschuldner die Entscheidung darüber, ob eine zur Insolvenztabelle als deliktisch, d.h. auf einer unerlaubten Handlung beruhend, angemeldete
14. Juli 2014 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Am 01.07.2014 ist die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten. Sie bringt signifikante Änderungen, insbesondere im Bereich der für natürliche Personen (d.h., Schuldner, die keine Gesellschaften o.ä. sind) so wichtigen Restschuldbefreiung. Kern dieser Stufe der Reform ist, wie der Titel des Gesetzes schon verrät allerdings auch eine Stärkung der Gläubi
16. April 2015 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, kein Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn die wesentlichen Punkte nicht schriftlich festgehalten werden. Der Alltag vieler Arbeitnehmer sieht freilich anders aus. Dass dies erhebliche Risiken, z.B. im Bereich der Steuern und der Sozialversicherung, birgt, liegt auf der Hand. Allerdings ergeben sich au
06. Juli 2015 Insolvenz- und Sanierungsrecht
Gemäß Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekannt-machung 2015) des Bundesjustizministeriums erhöhen sich mit Wirkung zum 01.07.2015 die sog. Pfändungsfreibeträge. Die vollständige Tabelle nebst nützlichen Erläuterungen kann auf der Internetseite des BMJV eingesehen werden.
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.