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Wie bereits mehrfach auf unserer Homepage berichten wir auch heute wieder von einem Fall einer unwirksamen Belehrung eines Versicherungsnehmers über die Folgen der Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie (vgl. unsere Beiträge vom 25.05.2016 bzw. vom 29.03.2018).
In einem weiteren von unserer Kanzlei erfolgreich vertretenen Fall hatte ein Kfz-Versicherer die Regulierung eines Vollkaskoschadens wegen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie abgelehnt.
Die eingehende Prüfung der Vertragsunterlagen ergab indes, dass in dem Policenbegleitschreiben, mit welchem der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen an die Versicherungsnehmerin übersandt wurden, ein missverständlicher Hinweis darauf enthalten war, wo die Belehrung über eine etwaige Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erst- oder Folgeprämie zu finden sein sollte. Letztlich war die Belehrung daher als unwirksam zu qualifizieren, weil sie trotz inhaltlicher Richtigkeit des Belehrungstextes an sich abweichend vom begleitenden Hinweis platziert und dieser Hinweis damit irreführend war.
Auch dieser Sachverhalt zeigt erneut, dass die kritische Prüfung einer Belehrung nach den §§ 37 oder 38 VVG sich durchaus lohnen kann. Im vorliegenden Fall erkannte der Versicherer seine Leistungspflicht nach Eingang unseres Schreibens ohne weitere Diskussion umgehend an und regulierte alsdann den Schaden vollständig im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen und übernahm auch die Kosten unserer Einschaltung widerspruchslos.
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