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Ein Befall mit Papierfischchen stellt keinen vertragsgemäßen Zustand einer Mietwohnung dar. Mieter haben daher auch bei einer geringen Anzahl von Insekten einen Anspruch auf eine fachgerechte Beseitigung durch den Vermieter, da die Instandhaltungspflicht unabhängig von einer Erheblichkeitsschwelle besteht.
In einem aktuellen Fall forderten Mieter die Beseitigung eines Befalls durch Papierfischchen in ihrer Wohnung. Die Bewohner hatten die Tiere an verschiedenen Stellen in der Wohnung entdeckt, unter anderem in der Küche und im Badezimmer. Da es sich um eine eher hochwertige Immobilie handelte, sahen die Mieter durch die Insekten die Nutzbarkeit ihrer Räumlichkeiten eingeschränkt. Der Vermieter weigerte sich jedoch mit dem Argument, der Befall sei entweder bereits beseitigt oder von den Mietern selbst durch deren Lebensgewohnheiten, wie etwa den Einzug mit Umzugskartons oder den Empfang von Paketen, verursacht worden.
Der zentrale Streitpunkt lag in der Frage, ob ein geringfügiger Befall überhaupt als rechtlich relevanter Mangel an der Mietsache anzusehen ist. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass die Mieter für das Auftreten der Papierfischchen selbst verantwortlich seien. Ein Sachverständigengutachten bestätigte jedoch die Präsenz der Schädlinge. Es wurde festgestellt, dass sich die Tiere insbesondere im Unterboden unter dem Parkett aufhielten und durch Spalten in die Wohnräume gelangten. Zudem spielte ein früher im Haus befindliches Archiv eine Rolle, welches ideale Lebensbedingungen für die Insekten bot.
Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und verurteilte den Vermieter zur fachgerechten Beseitigung. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht verpflichtet den Eigentümer, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Da Papierfischchen in einer Wohnung nicht zum normalen Standard gehören, liegt ein Abweichen vom Soll-Zustand vor. Besonders wichtig: Während für eine Mietminderung eine gewisse Erheblichkeit des Mangels vorliegen muss, gilt dies für den reinen Beseitigungsanspruch nicht. Auch ein geringer Befall muss also nicht hingenommen werden.
Ein aus dem üblichen Wohnverhalten folgender Befall mit Papierfischchen, etwa durch Postsendungen oder Umzugskartons, ist dem Mieter nicht als Pflichtverletzung anzulasten.
Das Gericht stellte klar, dass das Empfangen von Post oder der Einzug des Mieters zum normalen Gebrauch der Mietsache gehört. Selbst wenn die Schädlinge auf diesem Weg in die Wohnung gelangt sein sollten, fällt dies in den Risikobereich des Vermieters, solange den Mietern kein schuldhaftes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.
Wenn Sie in Ihrer Wohnung Schädlinge wie Papierfischchen entdecken, sollten Sie dies umgehend dem Vermieter melden. Dokumentieren Sie den Befall genau. Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte, da es klarstellt, dass Sie auch bei einer kleinen Anzahl von Insekten nicht auf eine "Erheblichkeit" warten müssen, um eine professionelle Schädlingsbekämpfung zu verlangen. Der Vermieter kann die Verantwortung nicht einfach mit dem Hinweis auf Paketsendungen auf Sie abwälzen, da dies zum alltäglichen Leben gehört. Achten Sie jedoch darauf, dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten.
Grundsätze des Urteils
Quelle: AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2025 – 49 C 2/24
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