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Wer als Wohnungseigentümer mit dem Termin oder dem Ort einer Versammlung unzufrieden ist, darf nicht bis zur letzten Sekunde warten. Eine verzögerte Reaktion kann dazu führen, dass man trotz beruflicher Termine keinen Anspruch auf eine Verlegung hat, wie ein aktuelles Urteil verdeutlicht.
In einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus einer Eigentümerin und einem Ehepaar besteht, lud die Verwalterin Anfang Januar zu einer Versammlung für Anfang Februar ein. Der Termin war auf einen Montagnachmittag um 16 Uhr in den Büroräumen der Verwaltung angesetzt. Die Eigentümerin reagierte jedoch erst sehr spät – am Donnerstag direkt vor dem Montagstermin – und erklärte, dass sie aufgrund ihrer festen Arbeitszeiten bis 17 Uhr nicht teilnehmen könne. Sie forderte eine Verlegung und schlug Alternativtermine vor. Zudem kritisierte sie den Versammlungsort in der Hausverwaltung, da dort durch eine integrierte Poststelle die Vertraulichkeit nicht gewahrt sei, und wollte stattdessen wie früher im Objekt selbst tagen.
Die zentrale Frage des Rechtsstreits war, ob die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte oder ob die Eigentümerin durch die Wahl der Uhrzeit unzulässig ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich gilt im Wohnungseigentumsrecht, dass auf die Belange von Berufstätigen Rücksicht zu nehmen ist. Dennoch sahen die Richter hier kein Fehlverhalten der Verwaltung. Der entscheidende Punkt war die Untätigkeit der Klägerin: Zwischen dem Erhalt der Einladung und ihrem ersten Einwand verstrich eine Zeitspanne von drei Wochen. Da sie erst wenige Tage vor dem Termin protestierte, war es der Verwaltung nicht mehr zuzumuten, die gesamte Planung umzuwerfen, zumal auch Ladungsfristen gegenüber den anderen Eigentümern eingehalten werden müssen.
Auch die Rüge bezüglich des Versammlungsortes wies das Gericht zurück. Ein Versammlungsort muss neutral und angemessen sein. Wenn das Verhältnis zwischen den Eigentümern bereits durch Spannungen und frühere Gerichtsverfahren belastet ist, stellt die Privatwohnung eines Eigentümers keinen geeigneten Ort mehr dar. Die Verlagerung in die Geschäftsräume des Verwalters ist in einem solchen Fall sachgerecht. Dass dort eine Poststelle existiert, war unerheblich, da diese zum Zeitpunkt der Versammlung bereits geschlossen war. Somit war die notwendige Vertraulichkeit der Gespräche unter den Eigentümern gewahrt.
Für Sie als Wohnungseigentümer bedeutet dies vor allem eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung. Wenn Sie eine Einladung erhalten und feststellen, dass Sie den Termin wegen Ihrer Arbeit nicht wahrnehmen können, müssen Sie dies sofort kommunizieren. Eine Versammlung um 16 Uhr ist nicht automatisch rechtswidrig, auch wenn 17 Uhr oft als arbeitnehmerfreundlicher gilt. Wer sich drei Wochen Zeit lässt, bevor er ein Hindernis meldet, verliert sein Recht, eine Verschiebung einzufordern. Denken Sie in solchen Fällen auch an die Möglichkeit, einer vertrauenswürdigen Person oder dem Verwalter eine Vollmacht mit Weisungen zu erteilen, um Ihre Interessen zu wahren, falls Ihre persönliche Anwesenheit nicht möglich ist.
Grundsätze des Urteils
Quelle: AG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2025 - 5 C 11/25
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