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Wann ist sexualisiertes Verhalten eine Straftat?
Wie sind sexualisierte Übergriffe rechtlich einzuordnen?
Welche Strafen können sie zur Folge haben?
Dieser Artikel wird einige Begriffe erläutern und die Strafrahmen, welche das Gesetz vorsieht.
Ein Strafrahmen setzt die Mindeststrafe fest und die Höchststrafe. Welche Strafe in diesem Rahmen der Schuld gerecht wird, ist im gerichtlichen Verfahren unter Würdigung aller Umstände festzustellen.
- sexuelle Belästigung als Straftat
Gem. § 184 i (= StGB) begeht eine strafbare sexuelle Belästigung, "wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt".
Der Täter muss unmittelbar auf das Opfer körperlich einwirken. Verbale Einwirkungen werden nicht erfaßt. Verbale Äußerungen - also Worte, Sätze - mit sexualisiertem Inhalt können aber eine strafbare Beleidigung sein.
Die körperliche Berührung muss sexuell motiviert sein (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des Halses, "Begrapschen" des Gesäßes).
Das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange können nur bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten sein. Es müssen weiterer Umstände hinzutreten, damit sie als Straftat gelten.
Die Berührung muss zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Opfers führen.
Die sexuelle Belästigung kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die bis zu 2 Jahre betragen kann, bestraft werden.
Wird die Tat von mehreren gemeinsam begangen, ist dies ein besonders schwerer Fall. Dann sieht das Gesetz grundsätzlich keine Geldstrafe mehr vor. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens 3 Monate bis maximal 5 Jahre.
Neben der Strafanzeige ist ein ausdrücklicher Strafantrag des / der Geschädigten erforderlich, welcher innerhalb von 3 Monaten zu stellen ist.
- sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
Deren Strafbarkeit ist in § 177 StGB (= Strafgesetzbuch) geregelt.
- sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person (§ 177 I StGB):
Gem. § 177 I StGB macht sich derjenige strafbar, der sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt.
Wichtig ist, dass das Opfer seinen Willen während der Tat eindeutig zum Ausdruck bringt. Dies wird anhand von Beweisanzeichen geprüft.
Solche Beweisanzeichen können sein,
- wenn das Opfer gesagt hat, dass es nicht will, der Täter trotzdem weiter gehandelt hat,
- wenn das Opfer geweint,
- sich körperlich gewehrt hat,
- wenn es versucht hat, den Täter wegzudrücken.
Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
- sexuelle Handlungen unter Ausnutzung der Willens-und Äußerungsunfähigkeit oder unter Ausnutzen eines Überraschungsmomentes (§ 177 II StGB):
§ 177 II StGB stellt unter Strafe, wenn eine sexuelle Handlung unter Ausnutzung von Willens- oder Äußerungsunfähigkeit vorgenommen wird.
Dies liegt beispielsweise vor,
- wenn das Opfer aufgrund Alkohol- oder Drogenrausches nicht in der Lage war, seinen Willen zu bilden oder zu äußern.
Unter Strafe gestellt ist auch, wenn der Täter das Opfer überrascht oder ihm im Falle des Widerstandes droht.
Auch hier ist der Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
- sexuelle Handlungen unter Anwendung von Gewalt oder Ausnutzen eines schutzlos Ausgeliefertseins des Opfers (§ 177 V StGB):
Wendet der Täter Gewalt an oder nutzt er eine Lage aus, in welcher das Opfer dem Täter schutzlos ausgeliefert ist, erhöht sich der Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 177 V StGB).
Die Schutzlosigkeit kann z.B. vorliegen bei Einsamkeit des Tatortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Unerreichbarkeit von Hilfe.
- Vergewaltigung (§ 177 VI, VII, VIII StGB):
Einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung stellt die Vergewaltigung dar. Sie ist gem. § 177 VI StGB unter Strafe gestellt.
Sie liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vergleichbare Handlungen vornimmt, welche mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
In dem Fall drohen mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe bis maximal 15 Jahre.
- - straferhöhende Tatausführungen:
Führt der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 3 Jahre (§ 177 VII StGB).
Hier ist es ausreichend,
- dass der Täter die Waffe bei der Tat dabei hat in der Vorstellung, die Waffe oder das Werkzeug einzusetzen.
Nicht erforderlich ist, dass die Waffe / das Werkzeug auch eingesetzt wird.
Verwendet der Täter bei der Tat aber die Waffe / das Werkzeug beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre (§ 177 VIII StGB).
Diese Mindeststrafandrohung gilt auch dann, wenn er das Opfer (ohne Waffe oder Werkzeug) misshandelt oder es in die Gefahr des Todes bringt.
Rechtsanwältin Wüllrich ist eine sehr erfahrene Strafverteidigerin von Beschuldigten und vertritt in Sexualstrafverfahren auch die Nebenklage für Opfer - sie kennt also beide Seiten, kann daher umfassende professionelle und wirksame Hilfe anbieten.
Seit vielen Jahren ist sie zudem tätig als Referentin für große Unternehmen und Hochschulen zu dem Thema "sexualisierte Diskriminierung, sexualisierte Gewalt und Übergriffe - Möglichkeiten der Reaktion und Prävention".
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