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Eine für jeden außerordentlich belastende Situation:
es klingelt, die Polizei begehrt Einlass, um die Wohnung, das Haus oder auch PKW und Garage zu durchsuchen.
Dieser Artikel soll Hinweise für ein richtiges Verhalten in einer solchen Ausnahmesituation geben.
1) Darf die Polizei die Wohnung auch gegen den Willen des Mieters, Eigentümers betreten?
Das darf sie dann, wenn
- sie einen schriftlichen Durchsuchungsbeschluss eines Gerichts dabei hat, aber auch dann
- wenn ein Staatsanwalt oder Richter mündlich auf telefonische Nachfrage der Polizei eine Durchsuchung angeordnet hat oder
- die Polizei selbst erklärt, dass sie eine Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug anordne.
Ob dann tatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen, kann in dem Moment der Durchsuchung i.d.R. nicht überprüft werden.
Rechtsmittel können aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingelegt werden mit dem Ziel festzustellen,
- dass die Durchsuchung rechtswidrig war und dem weiteren Ziel,
- dass die aufgefundenen Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.
Wichtig ist aber:
Die von der Durchsuchung betroffene Person hat die Durchsuchung zu dulden, wenn die vorstehend genannten Gründe vorliegen.
Nur dann, wenn die Polizei fragt, ob mit dem Betreten der Wohnung, dem Durchsuchen der Wohnung Einverständnis besteht, kann dies abgelehnt werden. Man sollte sich sodann auch nicht verunsichern lassen, wenn die Polizei bei einer Ablehnung erklärt, dann werde sie sich einen Durchsuchungsbeschluss besorgen - dann möge sie dies erst einmal tun, denn es ist nicht gesagt, dass sie diesen auch erhält.
2) Wann wird eine Durchsuchung angeordnet?
Das Ziel einer Durchsuchung ist in erster Linie das Auffinden von Beweismitteln zur Aufklärung von Straftaten.
Eine Durchsuchung kann aber auch dazu dienen, eine Person auffinden zu können, die einer Straftat verdächtig ist.
3) Bei wem darf durchsucht werden?
Zunächst einmal wenig überraschend - bei der Person, die einer Straftat verdächtig ist, bei dem Beschuldigten.
Aber es darf auch bei sog. "dritten Personen" durchsucht werden - also Personen, die nicht im Verdacht stehen, an einer Straftat beteiligt zu sein.
Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, dass sich Beweismittel nicht in der Wohnung des Beschuldigten befinden, sondern z.B. in der Wohnung einer dritten Person.
4) Wie verhält man sich, wenn durchsucht wird?
Eine Durchsuchung ist eine mit größter Aufregung verbundene Situation. Das Betreten der Wohnung durch eine Vielzahl von Polizisten, ggfs. gleich in den frühen Morgenstunden, bedeutet einen tiefen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte und wird auch so empfunden.
Damit einhergeht eine Überforderung, die Vorstellung, ausgeliefert zu sein, nicht zu wissen, was zu tun ist.
Es ist daher dringend zu empfehlen, sich auf das wesentliche Recht des Schweigens zu berufen, das sog. Aussageverweigerungsrecht.
Lediglich die Personalien sind anzugeben - das sind die Daten, die auch im Personalausweis vermerkt sind. Darüber hinaus müssen keinerlei Angaben gemacht werden.
Es ist angesichts der emotionalen Ausnahmesituation, in welcher sich eine von einer Durchsuchung betroffene Person in der Regel befindet, nicht möglich, Angaben zu machen, die ihr helfen. Angaben helfen i.d.Regel nur der Polizei bei ihren Ermittlungen gegen die Person.
Es sollte weder etwas zu den erhobenen Vorwürfen gesagt werden noch zu den persönlichen Verhältnissen. Alle Fragen, die ein Polizeibeamter in einer solchen Situation stellt, stellt er nicht als Privatperson, sondern als ermittelnder Beamter mit dem Ziel, den erhobenen Tatvorwurf zu untermauern. Das gilt auch für noch so "harmlos" klingende Fragen.
Es müssen auch keine Zugangsdaten für das Handy mitgeteilt werden - das Aussageverweigerungsrecht bedeutet, dass man zu allen Fragen schweigen darf, auch zu jenen, die das Handy betreffen.
Es kann auch niemand gezwungen werden, Schriftstücke, welche die Polizei vorlegt, zu unterschreiben - wie z.B. das Sicherstellungsprotokoll.
Auch hier gilt erneut - angesichts der Überforderung, in welcher man sich bei einer Durchsuchung befindet, dürfte es kaum jemandem möglich sein, ein solches Protokoll mit all dem Kleingedruckten wirklich zu lesen und zu verstehen.
Wenn aber dort dann Erklärungen unterschrieben sind wie z.B.: dass man auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände verzichte, ist man erst einmal daran gebunden. Dann bedarf es schon einigen Aufwand eines kompetenten Anwalts, um diese Erklärung rückgängig zu machen.
Sollten Polizeibeamte insistieren und darauf drängen, dass doch eine Aussage gemacht werden solle, dass doch die ein oder andere Frage beantwortet werden solle, häufig auch in einem freundlichen, fürsorglichen Ton - bleiben Sie dabei, keine Angaben zu machen. Sagen Sie, dass Sie mit der ganzen Situation überfordert sind, sich erst anwaltlich beraten lassen wollen.
Ggfs. ist es möglich, dass noch während der Durchsuchung mit einem Strafverteidiger Kontakt aufgenommen werden kann, sonst möglichst zeitnah nach der Durchsuchung.
Eine Aussage kann immer noch gemacht werden, mit evtl. Sicherstellungen auch später noch Einverständnis erklärt werden. Sollte es doch sinnvoll sein, das Handy einsehen u lassen, können die Zugangsdaten immer noch mitgeteilt werden.
Vor allen Dingen aber kann durch einen Strafverteidiger zunächst einmal überprüft werden, ob eine Durchsuchung rechtmäßig war oder ob nicht doch Rechtsmittel eingelegt werden sollen.
5) Was darf mitgenommen werden?
Da der Zweck einer Durchsuchung das Auffinden von Beweismitteln ist, dürfen diese, wenn sie denn aufgefunden werden, auch mitgenommen werden. Diese werden sodann beschlagnahmt, darüber wird das Sicherstellungsprotokoll erstellt.
Aber was ist mit Gegenständen, die zwar mit der Straftat nichts zu tun haben, aber ggfs. aus einer anderen Straftat stammen oder deren Besitz selbst eine Straftat darstellt? Ein typisches Beispiel aus der Praxis sind Waffen wie ein Schlagring, die unter das Waffengesetz fallen.
Auch solche Gegenstände darf die Polizei beschlagnahmen. Das sind sog. Zufallsfunde. Aufgrund solcher Zufallsfunde dürfen sodann neue Strafverfahren gegen die Besitzer dieser Gegenstände eingeleitet werden.
Über die mitgenommenen Gegenstände wird ein Protokoll erstellt - das Sicherstellungsprotokoll. Davon sollte man sich eine Kopie aushändigen lassen, möglichst auch vom Durchsuchungsbeschluss.
6) Zu welcher Tageszeit darf durchsucht werden?
Grundsätzlich nicht während der Nachtzeit - die Nachtzeit dauert von 21.00 h bis 6.00h. Ausnahmen gelten bei Gefahr im Verzug, wenn jemand verfolgt wird oder in besonderen Fällen bei Zugriffen auf elektronische Speichermedien in der Nachtzeit.
In der Praxis ein häufiger Durchsuchungsbeginn ist aber ca. 6.30h morgens.
7) Fazit:
Am einfachsten merkt man sich - nichts sagen, die Durchsuchung vor Ort erdulden, aber zeitnah eine Strafverteidigerin kontaktieren und das weitere Vorgehen, auch die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln, besprechen.
RAin Wüllrich ist eine sehr erfahrene, seit mehr als 30 Jahren tätige Strafverteidigerin. Gern steht sie Ihnen mit effektiver Hilfe zur Seite.
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