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In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Diese bedeutet, dass einem Beschuldigten durch die Strafjustiz die Schuld nachgewiesen werden muss. So unterliegt insbesondere die Beweiswürdigung in einem Strafverfahren strengen Anforderungen. Dies gilt insbesondere, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Besonders in Sexualstrafverfahren kommt es häufig zu der Situation, dass lediglich die Aussage des Beschuldigten und jene der Anzeigeersatterin, also der Zeugin, vorliegen.
Auch in Sexualstrafverfahren gilt wie in allen Strafverfahren die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. So erklärt sich die häufig sehr intensive, mehrmalige Vernehmung einer Zeugin, welche die Anzeigeerstatterin ist.
Es ist zu prüfen, ob der Zeugenaussage ein höherer Beweiswert zukommt als einer Aussage des Beschuldigten. Wenn die Angaben beider Personen schlüssig und möglich sind, auch ansonsten keine objektiven Beweise vorliegen, kommt keiner der Aussagen ein erhöhter Beweiswert zu. In dem Fall ist ein Verfahren einzustellen oder - wenn bereits Anklage erhoben wurde - frei zu sprechen.
Ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens bedeutet aber nicht, dass einer Zeugin, einem Zeugen nicht geglaubt wurde. Eine solche Entscheidung bringt hingegen zum Ausdruck, dass ein Tatnachweis nicht möglich war.
Ein Beschuldigter kann sich auch schweigend verteidigen, indem er sein Aussageverweigerungsrecht wahrnimmt. Auch in dem Fall gelten die Grundsätze der Beweiswürdigung wie bei "Aussage gegen Aussage".
Die Aussage einer Zeugin ist eingehend darauf zu prüfen, ob sie in sich schlüssig, detailreich und widerspruchsfrei ist. Ggfs. kann auch ein sog. Glaubwürdigkeitsgutachen eingeholt werden.
Auch im Falle des Schweigens eines Beschuldigten ist daher, falls die Aussage einer Anzeigeerstatterin als nicht ausreichend erachtet wird, ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens möglich.
Die Verfahren sind für die Beteiligten häufig sehr belastend, sie fühlen sich gegenüber der Strafjustiz häufig ohnmächtig. Es kann daher nur empfohlen werden, sich anwaltlichen Beistand durch eine Fachanwältin für Strafrecht zu nehmen.
Gern steht Rechtsanwältin Wüllrich mit ihrer langjährigen Erfahrung besonders auch in Sexualstrafverfahren als Strafverteidigerin für den Beschuldigten oder Rechtsbeistand für die Geschädigten zur Verfügung.
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