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Die Blaue Karte EU bietet hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen eine attraktive Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten. Doch was passiert, wenn Fachkräfte von einem ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsendet werden sollen? Welche Rolle spielt dabei ein deutscher Arbeitgeber – und ist eine Entsendung überhaupt mit der Blauen Karte möglich?
Grundvoraussetzung: Ein Arbeitsvertrag mit Sitz in der EUFür die Erteilung einer Blauen Karte EU ist grundsätzlich ein Arbeitsvertrag erforderlich, der eine hochqualifizierte Beschäftigung in Deutschland für mindestens ein Jahr vorsieht. Dabei stellt sich oft die Frage, ob dieser Vertrag zwingend mit einem deutschen Arbeitgeber geschlossen werden muss.
Nach der europäischen Richtlinie, auf der die Blaue Karte basiert, muss der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Das bedeutet: Nicht in jedem Fall ist ein deutscher Arbeitgeber erforderlich – es genügt unter Umständen, dass das Unternehmen irgendwo innerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Wichtig ist allerdings, dass die Beschäftigung physisch in Deutschland ausgeübt wird.
Kein deutsches Arbeitsverhältnis – kein Anspruch?In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die deutschen Behörden eine Blaue Karte in der Regel nur dann erteilen, wenn der Arbeitsvertrag mit einem deutschen zivilrechtlichen Arbeitgeber besteht. Das heißt: Das Arbeitsverhältnis muss arbeitsrechtlich deutschem Recht unterliegen und von einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland geführt werden.
Ein ausländisches Unternehmen, das lediglich eine Person vorübergehend nach Deutschland entsendet – ohne dass ein deutscher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht. Das gilt auch für konzerninterne Entsendungen oder Direktverträge mit Kunden in Deutschland.
Ausnahmefälle und flexible ModelleEs gibt allerdings Sonderkonstellationen: Bei sogenannten ICT-Fällen (Intra-Corporate Transfers) können Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU vorübergehend nach Deutschland entsendet werden – allerdings greift hier nicht die Blaue Karte EU, sondern ein gesonderter Aufenthaltstitel (z.B. § 26 BeschV).
Auch sogenannte Remote-Arbeitsmodelle – etwa das dauerhafte Arbeiten aus Deutschland heraus bei einem ausländischen Arbeitgeber – wurden in der Covid-19-Pandemie populär. Für die Blaue Karte EU sind solche Konstellationen jedoch nicht vorgesehen, da Telearbeit in der Regel nicht bei einem inländischen Arbeitgeber stattfindet.
Fazit: Die Blaue Karte Entsendung erfordert genaue PrüfungFür Unternehmen, die hochqualifizierte Drittstaatsangehörige nach Deutschland bringen wollen, ist die Blaue Karte EU ein wertvolles Instrument. Doch sie setzt – zumindest nach aktueller Verwaltungspraxis – meist einen deutschen Arbeitsvertrag voraus. Eine reine Entsendung aus dem Ausland, ohne dass ein deutsches Beschäftigungsverhältnis begründet wird, reicht dafür in der Regel nicht.
Wenn Sie planen, Fachkräfte aus dem Ausland nach Deutschland zu holen, lohnt sich eine rechtliche Beratung im Vorfeld – gerade um zu klären, ob ein lokaler Arbeitsvertrag notwendig ist oder alternative Aufenthaltstitel in Betracht kommen.
Tipp vom Anwalt: Jedes Entsendevorhaben sollte sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden. Sprechen Sie frühzeitig mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, um arbeits- und aufenthaltsrechtliche Stolperfallen zu vermeiden.
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