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Die Blaue Karte EU ist eine zentrale Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten. Wer sich mit den Voraussetzungen für diese besondere Form der Zuwanderung beschäftigt, stößt dabei schnell auf den Begriff „inländische Beschäftigung“ (§ 18g AufenthG). Doch was genau ist darunter zu verstehen – und warum spielt diese Voraussetzung eine so wichtige Rolle? Was meint der Gesetzgeber mit „inländischer Beschäftigung“?
Der Begriff wurde mit einer Gesetzesänderung ausdrücklich in die Regelung aufgenommen. Schon zuvor war klar, dass ein Arbeitsverhältnis im Inland bestehen muss, doch nun ist es gesetzlich fest verankert: Wer eine Blaue Karte EU beantragt, muss eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. „Inländisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, dass der Wohn- oder Arbeitsort in Deutschland liegt. Entscheidend ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach deutschem Sozialversicherungsrecht beitragspflichtig ist. Das betrifft in der Regel alle Beschäftigungen, die physisch oder digital aus Deutschland heraus ausgeübt werden – auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
Beispiel: Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen Ein häufig diskutierter Fall ist der eines IT-Spezialisten, der für ein amerikanisches Unternehmen arbeitet, aber seinen Wohnsitz in Berlin hat und dauerhaft von dort im Homeoffice tätig ist. Auch wenn das Unternehmen nicht in Deutschland ansässig ist, gilt die Tätigkeit als inländische Beschäftigung, sofern sie den Regeln der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dieses Prinzip nennt sich Territorialprinzip: Entscheidend ist der Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung – nicht der Firmensitz. Warum ist diese Voraussetzung relevant? Die Blaue Karte EU soll gezielt Fachkräfte nach Deutschland holen – nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich. Eine Entsendung innerhalb der EU oder eine lediglich formale Tätigkeit ohne reale Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt reicht nicht aus. Aus diesem Grund schließt das Gesetz Fälle aus, in denen eine Person nur vorübergehend nach Deutschland geschickt wird, ohne wirklich in den Arbeitsmarkt integriert zu sein. Fazit: Ohne echte Tätigkeit in Deutschland keine Blaue Karte Die Voraussetzung der inländischen Beschäftigung ist mehr als eine juristische Formalie – sie ist Ausdruck des politischen Ziels, qualifizierte Fachkräfte dauerhaft in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Wer eine Blaue Karte EU beantragen möchte, sollte daher sicherstellen, dass sein Arbeitsverhältnis den Anforderungen an eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Deutschland entspricht – unabhängig davon, wo das Unternehmen ansässig ist.Sie haben weitere Fragen zur Blauen Karte EU? Die Rechtsanwälte von VISAGUARD.Berlin stehen Ihnen gerne zur Verfügung!
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