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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie einer hilfsweisen Änderungskündigung. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, als Flugbegleiterin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter Ziffer 1 „Beginn der Tätigkeit: Die Mitarbeiterin wird ab (…) im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück (…) eingestellt“.
Im Jahr 2011 schloss das Unternehmen mit der bei ihm gebildeten Personalvertretung einen Interessenausgleich. Zahlreiche Standorte sollten geschlossen werden, u.a. der Standort Münster/Osnabrück. Nach Beteiligung der Personalvertretung versetzte die Beklagte die Klägerin nach Düsseldorf. Hilfsweise kündigte die Beklagte zwei Monate später das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe an, dass der Stationierungsort nunmehr Düsseldorf sein solle. Die Klägerin nahm dieses Änderungsangebot unter Vorbehalt an.
BAG, Urteil vom 28.08.2013 – 10 AZR 569/12
Entscheidungsgründe
1. Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Ort angegeben, an dem die Arbeit zu beginnen hat, so muss darin keine vertragliche Festschreibung des Arbeitsorts liegen; es kann sich auch um die schriftliche Fixierung der erstmaligen Ausübung des Weisungsrechts handeln.
2. Fehlt es im Arbeitsvertrag an einer Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts aus § 106 GewO, § 315 BGB.
3. Unter den bei der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts zu berücksichtigenden Interessen der Parteien kommt einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers erhebliches Gewicht zu.
4. Stets sind jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.
5. Dabei kann es auch auf branchen- oder berufsspezifische Besonderheiten ankommen.
Bewertung
Das BAG hat in einer Entscheidung zum Direktionsrecht deutlich gemacht, dass die erstmalige Angabe eines bestimmten Arbeitsortes in einem Arbeitsvertrag nicht gleichzeitig bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Direktionsrecht abgeschnitten ist, den Arbeitnehmer im Verlaufe des Vertragsverhältnisses an einem anderen Arbeitsort zu beschäftigen. Das BAG betont, dass es sich hierbei auch nur um die schriftliche Fixierung der erstmaligen Ausübung des Weisungsrechts handeln kann. Im Zweifel müsste dies der Gesamtzusammenhang und die Auslegung nicht zuletzt der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen ergehen.
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