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Sachverhalt Der Kläger hatte seinen Arbeitsvertrag mit einem Bezirksrat Londons als Arbeitgeber geschlossen. Der Vertrag verwies auf einen Kollektivvertrag. Der Arbeitgeber übertrug die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt war, 2002 auf einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber. Die vertraglich in Bezug genommenen Kollektivbedingungen wurden im Juni 2004 neu verhandelt. Ergebnis dieser Verhandlungen war u.a. eine Lohnerhöhung, die der Kläger in der britischen Arbeitsgerichtsbarkeit bei seinem Arbeitgeber geltend macht. Das nationale Recht in Großbritannien gestattet den Arbeitsvertragsparteien eine Klausel zu vereinbaren, wonach in regelmäßigen Abständen das Arbeitsentgelt von einem Dritten bestimmt wird. Um einen solchen Dritten handelte es sich bei dem National Joint Council for Local Government Services (NCJ), das die hier streitigen Kollektivregelungen für die öffentliche Verwaltung geschaffen hatte. Dem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber war eine Teilnahme am NCJ verwehrt. Der Rechtstreit wurde dem EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, das die Auslegung des Art. 3 RL 2001/23/EG vom 12.03.2001 betrifft.
EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C – 426/11
Entscheidungsgründe
Artikel 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.
Bewertung
Interessant erscheint auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Juli des letzten Jahres, in der es um die Frage ging, ob dynamische Verweisungsklauseln auch bei einem Betriebsübergang nach wie vor Geltung haben. Nach dieser Entscheidung bleibt nunmehr abzuwarten, wie das BAG hiermit umzugehen gedenkt. Zu denken ist hier sicherlich einmal daran, dass das BAG seine erst vor einigen Jahren zu den sogenannten Gleichstellungsabreden geänderte Rechtsprechung wieder aufnimmt, ebenso ist daran zu denken, dass das BAG speziell für den Fall eines Betriebsübergangs hier eine vermittelnde Lösung anstreben könnte. Insoweit bleibt spannend und abzuwarten, welche Auswirkungen die EuGH-Entscheidung auf die Rechtsprechung des BAG mit Blick auf dynamische Verweisungsklauseln bei Betriebsübergängen hat.
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