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Nicht selten fällt nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ein weiteres Stück harter Arbeit an – die Zwangsvollstreckung. Hat man vor Gericht obsiegt, ist das ja sozusagen “nur” die Vorbereitung zur tatsächlichen Realisierung der zugrundeliegenden Forderung. Es stellt sich dann nicht selten die Frage, wie man den erwirkten Titel am effektivsten vollstrecken kann.
Für den Fall, dass die Gegenseite nicht freiwillig zahlt, muss wohl oder übel die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Wegen einer Geldforderung kann natürlich der Gerichtsvollzieher beauftragt werden oder auch eine Lohnpfändung erfolgen. Was aber bisweilen übersehen wird ist der Umstand, dass es tatsächlich zahlreiche potentielle Vollstreckungsziele gibt. Dazu zählen u.a.
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem ist zu beachten, dass die einzelnen o.a. Positionen nicht immer gleichermaßen in jedem Fall einschlägig sind. Es bedarf stets der individuellen Betrachtung des konkreten Einzelfalls.
In der Praxis stellt sich außerdem oftmals das Problem, dass man als Gläubiger erst einmal an die notwendigen Informationen herankommen muss, ob und wenn ja welche Vermögenswerte der Schuldner ggf. hat. Allerdings gibt es seit Anfang 2013 verbesserte Möglichkeiten, den Gerichtsvollzieher zunächst einmal – ohne Pfändungsversuch – mit der Einholung von entsprechenden Infos zu beauftragen. Das kann u.U. recht teuer werden, da auch die jeweilgen Bearbeitungsgebühren vergleichsweise hoch ausfallen können. Es muss letztlich also eine Kosten-Nutzung-Abwägung im Einzelfall stattfinden.
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