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Zwei Personen handelten mit Kfz Reifen und deren Montage. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen, die beiden Betreiber nur mit ihren Initialen “S+R” angegeben,
nämlich Reifenzentrale “S+R”. Das OLG Celle beanstandete, dass aus diesen Angaben für den Verbraucher nicht zu erkennen sei, ob es sich bei dem „S+R Reifenhändler“ um natürliche Personen oder eine Gesellschaft handele. Eine der beiden Personen argumentierte nun, dass es sich um eine so genannte BGB Gesellschaft handele. Handelsrechtlich jedoch müssten BGB Gesellschaften keinen Rechtsformzusatz (wie zum Beispiel eine GmbH oder AG,) tragen.
Die Richter des OLG Celle waren anderer Meinung. Zwar müsse in der Tat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keinen gesonderten Rechtsformzusatz, also die Angabe der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird, angeben. Allerdings könne sich eine solche Verpflichtung aus lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da die beiden Betreiber für ihren Kfz Handel in Zeitungsanzeigen für ihr Angebot warben, handele es sich bei ihrer Werbung um eine „Aufforderung zum Kauf”, für die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sei.
Dann müsse ein Anbieter auch seine Identität angeben, wozu auch die Rechtsform des Unternehmens gehöre. Während Namen und Unternehmensbezeichnungen nur “Schall und Rauch” seien und nur ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung, sei die Rechtsform wesentlich.
Dem Verbraucher solle so ermöglicht werden, das werbende Unternehmen einzuschätzen, seine wirtschaftliche Bonität sowie das Haftungsrisiko. Das wiederum hänge von der Rechtsform eines Unternehmens ab. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich bei den so werbenden Personen um eine BGB Gesellschaft handele.
Das bedeutet: Auch Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes müssen in ihrer Werbung ihre Identität und damit auch die Rechtsform, in der sie betrieben werden, angeben. OLG Hamm vom 18.2.2020; Az. 4 U 66/19
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