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In einer Programmzeitschrift war ein Artikel erschienen, dass einer von vier mit Bild vorgestellten bekannten Fernsehmoderatoren an Krebs erkrankt sei.
Darunter befand sich auch ein Bild des Moderators Günter J. Im Text wurde dann über die tatsächliche Erkrankung eines dieser Moderatoren berichtet. Von Günther J. war dort allerdings nicht die Rede. Der Moderator klagte dagegen, da er seine Zustimmung zur Verwendung des Fotos seiner Person nicht erteilt habe. In letzter Instanz befand der BGH nun, dass der dem Moderator von einem Gericht zugesprochene Betrag von 20.000 € gerechtfertigt sei. Ob und wie ein eigenes Bild zu Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden darf, läge immer noch in der Entscheidungsbefugnis des Abgebildeten. Die Abbildung des Moderators Günter J. in der Zeitschrift habe nur dem Zweck gedient, Aufmerksamkeit zu erregen. Die Nutzung eines Bildnisses als „Clickbait“, also als „Klickköder“ ohne redaktionellen Bezug zur abgebildeten Person ohne deren Einverständnis sei ein unzulässiger Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht.
BGH vom 31.1.2021, Az. I ZR 120/19
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