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Wer trägt die Beweislast und wofür?
Der Arzt muss grundsätzlich die Aufklärung und die Einwilligung des Patienten beweisen.
Der Patient muss den Behandlungsfehler und den Schaden beweisen. Außerdem muss er beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Schaden ist (sogenannte Kausalität). Dabei kann auch die Mitursächlichkeit ausreichen.
Wann kommt es zur Beweislastumkehr?
Zur Beweislastumkehr kann es kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das können z.B. die folgenden sein:
Unterlassene Dokumentation: Wenn eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert ist (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung etc.), gilt sie solange als nicht durchgeführt, bis der Arzt auf anderem Wege (Zeugen etc.) bewiesen hat, dass er sie durchgeführt hat.
Vollbeherrschbare Risiken: Hierzu gehören solche Risiken, die voll beherrscht werden können und deshalb auch voll beherrscht werden müssen (z.B. Sturz vom OP-Tisch, defektes Narkosegerät, Lagerungsschaden, Seitenverwechslung, Vergessen von OP-Werkzeug im Bauch etc.).
Grober Behandlungsfehler: Nach dem Bundesgerichtshofes (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ [BGH VersR 2007, 541f].
Welche Folgen hat die Beweislastumkehr?
Kommt es zur Beweislastumkehr, so muss der Arzt beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung der gleiche Schaden eingetreten wäre.
Wenn beispielsweise grob fehlerhaft eine Hirnblutung nicht erkannt worden und der Patient einen Tag später daran verstorben ist, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient auch verstorben wäre, wenn die Hirnblutung sofort erkannt worden wäre und sofort Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären (beispielsweise eine Entlastungs-OP).
Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht
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