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Am 18.5.2017, Az: VI R 9/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun endgültig die Absetzbarkeit von Scheidungskosten, gleich ob Gerichtskosten oder Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) verneint und für Rechtsklarheit, allerdings zu Lasten des Steuerpflichtigen, gesorgt. Zuvor waren wenigstens noch die Gerichtskosten für das reine Scheidungsverfahren absetzbar. Auch das gilt nicht mehr. Begründung: Nach § 33 EStG sind nur Aufwendungen absetzbar, die die bedrohte unmittelbare Existenzgrundlage sichern sollen, das wäre bei einer Scheidung nicht der Fall, die ja nur das Personenstatut klärt. Auch bei Vaterschaftsfeststellungsklagen und der daraus folgenden langen Unterhaltspflichten sieht der BFH dies nicht als eine unmittelbare Existenzgefährdung an.
Auf der anderen Seite wird die Prozessführung bei drohendem Verlust eines Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken als unmittelbar existenzgefährdend eingestuft. Das dürfte auch für ruinöse Zugewinnausgleichsforderungen hinsichtlich einer Immobilie oder eines Geschäftsbetriebes gelten und auch andere Konstellationen sind vorstellbar. Aber immer gilt: Es muß wirklich die unmittelbare Existenzgrundlage gefährden, nur „schmerzhafte“, aber nicht existentielle Einbußen gehören nicht dazu.
Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer, Gröbenzell
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