DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Wenn sich getrenntlebende Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kindes paritätisch, also 50 : 50 teilen, stellt sich die Frage nach der Zahlung des Kindesunterhalts.
Zunächst sollten die Eltern nach § 1612 BGB unbedingt eine gemeinsame Vereinbarung darüber treffen, die aber seine Grenzen in § 1614 BGB findet: auf Kindesunterhalt kann nicht verzichtet werden, denn es ist ein Anspruch des Kindes und nicht disponibel. Rechnerisch nicht richtig ist wechselseitig auf die Zahlung von Kindesunterhalt zu verzichten. Das wäre nur richtig, wenn beide Elternteile gleich viel verdienen würden. Verdient aber ein Elternteil mehr, müßte dieser sehr wohl noch Kindesunterhalt bezahlen. Wird die Sache streitig vor Gericht, ist dies eine sehr komplizierte Berechnung, will man die Quote eines jeden Elternteils unter Berücksichtigung des Kindergeldes und ggf. auch noch Mehrbedarf berücksichtigen. Deshalb empfiehlt sich eine Vereinbarung, die aber folgendes berücksichtigen sollte:
Für den Bedarf des Kindes wird das Einkommen beider Eltern zusammengezählt und der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, Mehr- und Sonderbedarf dazugezählt und das hälftige Kindergeld abgezogen. Aus diesem Bedarfsbetrag wäre dann der Haftungsanteil (Zahlanteil) eines jeden Elternteils zu berechnen, grob gesagt, nach dem kaufmännischen Dreisatz, genauer gesagt, nach der Haftungsformel der Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte (SüddL) Ziffer 13.3.
Fazit: Wer selber einigermaßen richtig rechnen will, zählt beide Einkünfte zusammen, sieht in der Düsseldorfer Tabelle nach, zieht das halbe Kindergeld ab und hat so den Bedarf des Kindes, den er jetzt über das jeweilige Einkommen quotenmäßig verteilt, also z.B. Bedarf 600 €, Vater Einkommen 4.000, Mutter Einkommen 2.000. Ergebnis Vater zahlt 400 €, Mutter 200 €. Über § 1612 BGB können die Eltern nun vereinbaren, welchen Anteil sie in Naturalleistungen gewähren. Im Grunde soll der Artikel nur verdeutlichen: Mit der Vereinbarung, der Kindesunterhalt hebt sich gegenseitig auf, ist es nicht getan, man muss schon etwas genauer hinsehen.
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In der Kostentabelle lassen sich die Gebühren nach RVG, GKG, PKH und GNotKG berechnen.
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.