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Bisher entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass ein Arbeitnehmer eine strittige gegebenenfalls unbillige Weisung seines Arbeitgebers (Weisung nach § 106 Gewerbeordnung) solange befolgen muss, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unverbindlichkeit der Arbeitgeberweisung feststellt. Befolgt der Arbeitnehmer diese (gegebenenfalls unbillige) Arbeitgeberweisung nicht, drohte ihm nach bisherigem Stand nach Abmahnung sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Zehnte Senat des BAG möchte nunmehr aber die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Anweisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorlegt. Mit dieser Meinung weicht der Zehnte Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats ab (22.02.2012 – 5 AZR 249/11, NZA 2012, 858).
In § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist für einen solchen Fall vorgesehen, dass der eine Senat dem anderen Senat die Frage vorlegt, ob dieser Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.
Somit wurde mit Spannung der Stellungnahme des Fünften Senats des BAG entgegengesehen. Wenn der Fünfte Senat dem Zehnten Senat mitgeteilt hätte, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will, hätte diese Rechtsfrage dem sog. Großen Senat des Bundesarbeitsgerichtes vorgelegt werden müssen (§ 45 Abs. 2 ArbGG), damit eine einheitliche Rechtsprechung aller Senate des BAG gewährleistet ist.
Der Fünfte Senat hat aber gemäß Pressemitteilung 37/17 des Bundesarbeitsgerichtes mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält, sodass in Kürze mit einer die bisherige Rechtsprechung ändernden Entscheidung des Zehnten Senats zu rechnen ist. [BAG, Beschl. v. 14.06.2017 – Az. 10 AZR 330/16; veröffentlicht in: NZA 2017, S. 1185]
Rechtsanwalt Markus von Laufenberg, Köln
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