DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Das OLG Köln hatte in einem Verfahren im Juli 2017 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Ein Versicherungsnehmer verursachte einen Kfz-Unfall, wobei unmittelbar nach dem Unfall bei ihm eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 2,19 Promille festgestellt wurde.
Der Versicherungsnehmer stritt mit seinem Versicherer darüber, ob dieser verpflichtet war, Versicherungsschutz für das Unfallereignis zu gewähren. Der Versicherer berief sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG i.V.m. A. 2.19.1 AKP 2013.
§ 81 VVG und diese Klausel lauten wie folgt:
„§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A. 2.19.1 AKP 2013
Vorsatz, Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir darauf, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht – ……. – bei Herbeiführung des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.“
Der Versicherungsnehmer argumentiert, bei einer Schuldunfähigkeit entfalle eine grobe Fahrlässigkeit. Aufgrund der BAK von 2,19 Promille, die unmittelbar nach dem Unfall festgestellt worden sind, sei seine Unzurechnungsfähigkeit bewiesen und damit eine grobe fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht mehr anzunehmen.
Der Versicherungsnehmer verklagte seinen Versicherer vor dem LG Aachen und unterlag in I. Instanz.
Das OLG Köln beurteilte im Berufungsverfahren die Rechtslage wie folgt:
Es könne dahinstehen, ob der Versicherungsnehmer bei Antritt und während der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig im Sinne des § 827 BGB war, denn die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG knüpfe lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles an, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kfz im alkoholisierten Zustand. Nach der Rechtsprechung des BGH könne daher auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, 22.06.2011, r+s 2011, 376).
Rechne ein Versicherungsnehmer also schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder müsste er damit rechnen und verschließe sich dem grob fahrlässig, so setze der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Maßgeblich sei, ob und welche Vorkehrung der Versicherungsnehmer, der mit einem Pkw unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt und fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalls kommt.
Die Darlegungs- und insbesondere auch die Beweislast für die behauptete Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft immer den Versicherungsnehmer (BGH, ebenda). Nur dann, wenn der Versicherungsnehmer darlegen und auch beweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er begonnen hat, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, bereits schuldunfähig war, kann er diesen Beweis führen.
Dies gelang dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nicht, so dass die Leistungsverweigerung des Versicherers in diesem Fall vom OLG Köln bestätigt worden ist. [OLG Köln, Beschl. v. 20.07.2017 – Az. 9 U 20/17, veröffentlicht in: r+s 2018, S. 15; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 13.11.2017 – Az. 4 U 1121/17, BeckRS 2017, S. 137872 zur Kürzung der Versicherungsleistung „auf Null“ in der Kaskoversicherung bei einer BAK von 2,03 Promille]
Rechtsanwalt Markus von Laufenberg, Köln
22. Juni 2022 Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Bereits seit geraumer Zeit und auch noch aktuell verlangen immer wieder Haftpflichtversicherer die Abtretung von vermeintlichen Schadenersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber der Reparaturwerkstatt. Was steckt dahinter? In den genannten Fällen meinen die Haftpflichtversicherer eine Pflichtverletzung des von dem Geschädigten mit der Reparatur de
27. November 2013 Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
Am 10. Oktober 2013 hat der Europäische Gerichtshof einen weiteren entscheidenden Pflasterstein in die Straße zur erleichterten Anspruchsdurchsetzung von Geschädigten in Haftpflichtfällen eingesetzt. Nach Art 9 Abs. 1 Buchst. b der EU-Verordnung 44/2001 können Begünstigte aus einem Versicherungsvertrag, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat ha
16. März 2018 Versicherungsrecht
Statistisch ist erwiesen, dass die närrische Zeit ein fruchtbarer Boden für zwischenmenschliche Begegnungen jeglicher Art ist. Nicht selten führen diese Begegnungen jedoch zu unerwünschten Nebenwirkungen und Nachspielen im juristischen, vor allem auch haftungsrechtlichen Sinne: teils schwere Personenschäden durch erhöhtes Verkehrsunfallaufkommen verursacht durch Tru
12. Mai 2017 Versicherungsrecht
Die private Unfallversicherung tritt ein, wenn die versicherte Person einen Unfall erleidet. Dem Geschädigten steht dann die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme zu, die in der Regel als Kapitalleistung gezahlt wird. Art und Höhe der Leistungen hängen vom jeweiligen Unfallversicherungsvertrag nebst abgeschlossener Bedingungen ab. Häufig bestehen
16. Mai 2017 Versicherungsrecht
Schmerzensgeld muss schnell gezahlt werden. Sobald die Haftung feststeht und der Schaden überschaubar ist, muss die gegnerische Versicherung, wenn schon nicht die ganze Summe, dann zumindest hohe Abschlagszahlungen auf das Schmerzensgeld leisten. Denn nur dann, so die Rechtsprechung, kann das Schmerzensgeld seine Funktion, ein Ausgleich für entgangene Leben
19. April 2018 Versicherungsrecht
Forderungsausfallversicherung – Ein kleines Kreuz in Ihrem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag kann die Rettung sein. Die sogenannte Forderungsausfallversicherung als ein Teil der Privathaftpflichtversicherung tritt ein, wenn eine Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger weder eine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt noch über ei
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.