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Der Mindestunterhalt wurde beginnend ab 1.1.2018 durch Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 (BGBl. 2017 I 3525) neu festgelegt.
Die Beträge wurden in der ersten Altersstufe von bisher 342 EUR auf 348 EUR erhöht. Auf dieser Grundlage wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle 2018 (kein Gesetz aber Anwendungsrichtlinie für die Rechtsprechung) entwickelt. Es wurden seit langem erstmals nicht nur die Unterhaltsbeträge geändert, sondern auch die Einkommensgruppen „verrückt“.
Dies führt zu dem „verrückten“ Ergebnis, dass zwar die Eltern mit niedrigem Einkommen künftig mehr Unterhalt zahlen müssen (bis 1.900 EUR im Monat), jedoch die Eltern mit höherem Einkommen weniger Unterhalt zahlen.
Wer bisher bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 2.200 EUR im Monat einen Prozentsatz von 110 des Mindestunterhaltes schuldete (in der dritten Altersstufe z.B. 506 EUR), findet sich ab 1.1.2018 nur noch einem Tabellensatz von 105 % des Mindestunterhaltes und damit einem Betrag von 491 EUR (Tabellensatz nicht Zahlbetrag) ausgesetzt. Der Zahlbetrag wird unter Berücksichtigung des staatlichen Kindergeldes ermittelt.
Da die Jugendamtsurkunden i.d.R. einen Prozentsatz des Mindestunterhaltes ausweisen, werden diese Urkunden unrichtig (statt bisher 110 % nur noch 105 %). Man könnte meinen, die Unterhaltsurkunden werden angepasst. Dies wird nicht von Amts wegen durch das Jugendamt erfolgen. Der Unterhaltsschuldner muss eine Herabsetzung verlangen und bei Widerstand einen Unterhaltsabänderungsantrag beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht könnte den Antrag mit der Begründung abweisen, dass es sich um keine wesentliche Änderung des geschuldeten Kindesunterhalts handelt. Die Wesentlichkeitsgrenze liegt i.d.R. bei 10 %. Allerdings gibt es auch Entscheidungen, die bei einem geringeren Prozentsatz (z.B. 6,79 %), sofern es sich um eine Erhöhung des Unterhalts handelte, eine Abänderungsmöglichkeit gesehen haben. Dass die Gerichte diesen Entscheidungen bei einem Herabsetzungsantrag des Unterhaltsschuldners folgen, ist unwahrscheinlich. Dieses „verrückte“ Ergebnis bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018 wird auf Unverständnis bei den Mandanten stoßen.
Rechtsanwältin Birgit Kleinspehn, Berlin
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