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Zum 01.03.2013 soll eine Gesetzesvorschrift zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Kraft treten. Hiernach soll bei der Abwägung einer Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs als Kriterium der Billigkeit ausdrücklich die Dauer der Ehe erwähnt sein. Der Gesetzgeber sieht Anlass zur Ergänzung des Wortlauts der Vorschrift, obwohl der Bundesgerichtshof auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (z. B. Karriereverzicht wegen Kindererziehung) allein aus der gebotenen nachehelichen Solidarität wegen der langen Ehedauer eine Unbilligkeit der Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs durchaus bejahte (BGH FamRZ 2010, 1971). Die Änderung führt aber nicht nur zu einer Klarstellung oder Bestätigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn mit der ausdrücklichen Erwähnung des Tatbestandsmerkmals “Dauer der Ehe” steht es auf einer Stufe mit den ehebedingten Nachteilen, sonstige Kriterien wie z. B. die Vermögensverhältnisse, Tilgung von Schulden des Unterhaltsberechtigten, Verhältnis zwischen Unterhalt und verbleibendem Einkommen, rücken in den Hintergrund. Ferner hatte der Bundesgerichtshof bisher die lange Ehedauer nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten (Arbeitsaufteilung) gesehen. Die Dauer der Ehe allein war nicht entscheidend (BGH FamRZ 2010, 1637; FamRZ 2010, 1971). Mit dem neuen Recht erscheint es (wieder) möglich, auch ohne Blick auf die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute allein aufgrund der Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt zu erreichen. Ob die Rechtsprechung die Reform allerdings so weit umsetzt, dass Ehegatten allein aufgrund des abgeleiteten Lebensstandards und der langen Ehedauer unbefristeten und nicht herabgesetzten Unterhalt erhalten, bleibt abzuwarten und ist genau zu beobachten. Fazit für die Praxis: Betroffene Unterhaltsberechtigte sollten sich sowohl bei laufenden Scheidungsverfahren als auch bei Altfällen intensiv beraten lassen. Bei anhängigen Unterhaltsverfahren ist an eine taktische Verfahrensverzögerung zur Einbringung des neuen Rechts zu denken, für Altverfahren kommt ggf. ein Abänderungsantrag in Betracht. Aktenzeichen: k.A.
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