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Das Gesetz sieht zwar Möglichkeiten vor, einem Kind oder Ehegatten sogar den Pflichtteil zu entziehen, also selbst das zu nehmen, was eigentlich nicht zu nehmen ist.
Doch die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung sind hoch, wie eine Entscheidung des Oberlandesgericht des Saarlandes zeigt, die ich für einen Mandanten erstreiten konnte. Die Entscheidung wurde aufgrund ihrer Besonderheiten in vielen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht.
Dem Beschluss des OLG des Saarlandes lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin begehrte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter ausweist. Die Mutter war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ neben der Antragstellerin einen weiteren Sohn. Dieser war noch zu Lebzeiten der Mutter wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung und weiterer angeblicher familiärer Streitigkeiten mit dem Sohn verfügte die Mutter im Jahr 2013 in einem notariellen Testament, dass ihre Tochter die Alleinerbin werden sollte. Der Sohn sollte noch nicht einmal seinen Pflichtteil bekommen. Sie entzog ihm den Pflichtteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten Verfehlungen. Unter anderem verfügte sie:
„Die von meinem Sohn begangenen Straftaten laufen meinen persönlichen und in meiner Familie geltenden und gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße zuwider. Zudem ziehen sie noch heute mein Familien- sowie Berufsleben in Mitleidenschaft. (…) Aus diesen Gründen ist die Teilhabe meines Sohnes an meinem Nachlass unzumutbar.“
Das OLG des Saarlandes hat die Alleinerbenstellung der Tochter und damit den beantragten Erbschein der Tochter zurückgewiesen, weil die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung nicht gegeben waren. Gemäß § 2333 Abs 1 Nr. 4 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn dieser wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist es dazu zwar nicht gekommen; aufgrund des Verstoßes gegen Bewährungsauflagen musste der Sohn jedoch tatsächlich seine Strafe (zumindest teilweise) absitzen.
Eine Verurteilung, deren Vollstreckung – wie hier – zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wird jedoch nach Auffassung des OLG vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Es kommt also nicht darauf an, ob es später zum Widerruf der Bewährung kommt. Maßgebend ist, ob die Verurteilung ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Das Gericht ging in seinem Beschluss vom 11.12.2017 sogar soweit, dass das ganze Testament aus dem Jahr 2013 unwirksam war, weil die Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemanns überhaupt nicht mehr zu Lasten der gemeinsamen Kinder verfügen konnte. Die Ehegatten hatten nämlich in einem gemeinsamen Testament im Jahr 1984 verfügt, dass die Kinder nach dem Tod des letzten Ehegatten zu gleichen Teilen erben sollen. An diesen gemeinsamen Verfügungen konnte die Ehefrau nach dem Tod des Ehegatten nichts mehr ändern (sog. Bindungswirkung).
Die Folge davon ist, dass dieser gemeinsame Erbvertrag wieder auflebte mit der Folge, dass der Sohn zusammen mit seiner Schwester sogar Miterbe geworden ist.
Die Entscheidung zeigt, dass es nicht einfach ist, ein Kind zu enterben und ihm sogar seinen Pflichtteil zu entziehen. Getreu dem Motto: ‚Blut ist dicker wie Wasser´. Die Rechte der pflichtteilsberechtigten Kinder wurden damit einmal mehr gestärkt.
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