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Wer ein selbstbestimmtes Leben lebt, will auch selbstbestimmt sterben. Zum Sterben gehört auch die Bestattung nach den Wünschen des Verstorbenen.
Doch wie kann ich dafür Sorge tragen, dass die Wünsche für meine eigene Bestattung nach dem Tod auch umgesetzt werden?
Lösung: Bestattungsverfügung
Rechtsgrundlage für die Niederlegung der Wünsche für die eigene Bestattung ist eine sogenannte Bestattungsverfügung. Diese kann im Zweifel auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Eine Bestattungsverfügung trifft Regelungen zu Ort, Art und Weise der Bestattung. Sie kann festlegen, ob eine Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden soll. Sogar die Beschaffenheit von Sarg und Grabstein kann festgelegt werden. Es ist dem Verfügenden überlassen, den konkreten Ablauf der Bestattung festzulegen, also welche Musik gespielt, welcher Schmuck gewünscht wird, wer ein Rederecht erhält und wer teilnehmen kann. Die Wünsche und Vorstellungen können so individuell niedergelegt werden. Dazu gehört auch die Anordnung einer anonymen Bestattung oder – wenn gewünscht – eine öffentliche Bestattungsfeier.
Bestattungspflicht
Man muss dabei wissen, dass in Deutschland nach den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Länder eine gesetzliche Bestattungspflicht besteht. Es muss nach dem Tod einer Person dafür Sorge getragen werden, dass deren sterbliche Überreste einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt werden. Nach geltendem Recht ist es aber z.B. nicht möglich, eine Bestattung im eigenen Garten anzuordnen. Ob dieses Verbot in Zukunft Bestand haben wird, ist fraglich.
Totenfürsorgeberechtigung
Es ist in den Gesetzen der Länder auch geregelt, wer totenfürsorgeberechtigt ist. Der Totenfürsorgeberechtigte ist gesetzlich zum Vollzug der Bestattung berufen. Es wird häufig übersehen, dass die Totenfürsorge in erster Linie den nächsten Angehörigen des Verstorbenen obliegt. Dabei wird gesetzlich der überlebende Ehegatte/eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner der Vorrang gegenüber Kindern, Eltern und Geschwistern eingeräumt.
Bei der Umsetzung der Bestattungsverfügung zeigt sich häufig das Problem, dass die Anordnungen zur Beerdigung im Testament niedergelegt worden sind.
Dies kann beispielsweise zu Streit führen, wenn der Verstorbene vor seinem Tod geschieden werden wollte, die Ehe jedoch zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geschieden war und die überlebende Ehefrau eine möglichst bescheidene Bestattung anordnet, während möglicherweise die Kinder des verstorbenen eine völlig andere Bestattung im Sinn hatten. Überhaupt keine gesetzliches Recht zur Durchführung der Bestattung hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Er darf also die Bestattung nur dann in die Hand nehmen, wenn der Verstorbene dies ausdrücklich verfügt hat.
Auch wenn der Erblasser verwitwet war, aber mehr als ein Kind hinterlässt, ist Streit vorprogrammiert: Prinzipiell sind alle Kinder hinsichtlich der Berechtigung zur Bestattung gleichgestellt. Die Kinder müssen sich also einig sein, wie die Beerdigung abläuft. Nicht selten ist das aber gerade nicht der Fall. In der Bestattungsverfügung kann man zur Streitvermeidung festlegen, welches der Kinder die Beerdigung regelt.
Aufbewahrung der Bestattungsverfügung
Das Testament wird aber regelmäßig erst einige Zeit nach dem Tod eröffnet, sodass die niedergelegten Wünsche ins Leere gehen. Es bietet sich beispielsweise an, die Bestattungsverfügung im privaten Umfeld, z.B. im Haushalt des Verfügenden oder bei dessen Bevollmächtigten zu verwahren.
Aus Beweisbarkeitsgründen sollte die Bestattungsverfügung schriftlich niedergelegt werden. Idealerweise durch Bestätigung von Zeugen, anwaltliche Beglaubigung oder notarielle Beglaubigung.
Zu beachten ist auch, dass die Bestattungsverfügung nicht einem mit dem Bestatter abgeschlossenen Vertrag entgegensteht. Sinnvollerweise sollten die jeweiligen Anordnungen aufeinander abgestimmt sein.
Fazit
Es gilt damit der gleiche Grundsatz wie bei der Vererbung des eigenen Vermögens: Wer selbst festlegen will, wer nach dem Tod am Zuge ist, muss durch eine Bestattungsverfügung das Gewollte anordnen und dafür Sorge tragen, dass es auch umgesetzt wird.
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