DASD ist ein kostenloser Publikumsservice von
Dabei hat man es nur gut gemeint! Man kümmert sich um eine andere hilfsbedürftige Person, beispielsweise ein Elternteil, welches einem genau für diesen Zweck eine Generalvollmacht,
Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht erteilt hat. Nach dem Tod der Person stehen plötzlich dessen Erben, beispielsweise die eigenen Geschwister, auf der Matte und verlangen Rechenschaft für sämtliche Rechtsgeschäfte, die man in guter Absicht mittels der Vollmacht getätigt hat. Wenn man keine Belege oder Quittungen aufgehoben hat, steht man im Regen. Wie viele meiner Mandanten haben schon zu mir gesagt: „Hätte ich gewusst, was auf mich zukommt, hätte ich niemals von der Vollmacht Gebrauch gemacht“? Keine Angst: Es gibt Lösungen!
Viele der von mir betreuten Erbstreitigkeiten sind auf fehlerhaft formulierte Vorsorgevollmachten, auch notarielle, zurückzuführen. Um eine gerichtliche Betreuung zu verhindern, kann man einem anderen Menschen in guten Zeiten bevollmächtigen, alles was notwendig ist, zu erledigen, wenn man selbst krank, gebrechlich oder entscheidungsunfähig wird. Diese Konstellationen sind regelmäßig im Verhältnis von Eltern als Vollmachtgeber und einem Kind oder mehreren Kindern als Vollmachtnehmern anzutreffen.
Allerdings darf man nicht übersehen, dass durch eine solche Vollmacht regelmäßig ein rechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem Elternteil und dem bevollmächtigten Kind entsteht. Das BGB sieht in einem Auftragsverhältnis Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Bevollmächtigten vor. Auch wenn der (kranke) Elternteil sich um die Geltendmachung einer solchen Auskunft nie gekümmert hat, gehen mit dem Tod des Elternteils dessen Rechte auf die Erben, nicht selten alle Kinder, also auch diejenigen, die nicht bevollmächtigt waren, über. Meist stellen dann die Erben fest, dass das vorhandene Vermögen nicht den Erwartungen entspricht. Sie verlangen Rechenschaft von dem Bevollmächtigten über die Verwendung des Vermögens zu Lebzeiten des Elternteils, obwohl dieses eine solche Auskunft oder Rechenschaft aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses nie verlangt hat.
Die Rechtsprechung spricht den Erben in den meisten Fällen ein solches Recht auf Rechnungslegung zu. Wenn man nicht nachweisen kann, wofür man beispielsweise vom Konto abgehobene Barbeträge verwendet hat, ist man verpflichtet, diese Beträge wieder an die Erben herauszugeben, obwohl selbst nie etwas davon hatte!
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 12. April 2019 (3 U 39/18) gerade erst wieder entschieden, dass auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie im Verhältnis von Eltern zu einem Kind, nicht grundsätzlich gegen einen Auftrag im rechtlichen Sinne mit den einhergehenden Pflichten des Bevollmächtigten spricht. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags –, wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen, so dass Brandenburgische Oberlandesgericht.
Am ehesten annimmt die Rechtsprechung ein Gefälligkeitsverhältnis ohne rechtliche Verpflichtungen unter Ehegatten an. Aber auch das ist nicht zwingend.
Der Fehler, der zu diesen misslichen Ergebnissen führt, geschieht regelmäßig bereits bei der Erstellung der Vollmacht, leider auch bei notariellen Vollmachten. Der Vollmachtgeber kann in der Vollmacht neblig niederlegen, dass der Vollmachtnehmer von den gesetzlichen Auskunfts-und Rechenschaftspflichten befreit ist. An den Ausschluss der Auskunftspflichten sind dann später auch die Erben des Elternteils, also die Geschwister des Bevollmächtigten, gebunden. Das bevollmächtigte Kind hat die Sicherheit, dass es niemandem Rechenschaft ablegen muss.
Allerdings birgt eine solche Regelung auch Gefahren. Wenn das bevollmächtigte Kind weiß, dass es nach dem Tod nicht kontrolliert werden kann, ist die Versuchung groß, mit der Vollmacht Rechtsgeschäfte im eigenen Interesse und nicht im Interesse des zu betreuenden Elternteils zu tätigen.
Die beste Lösung ist, wenn in der Vollmacht ausdrücklich angesprochen wird, ob der Vollmachtnehmer von den Auskunftspflichten befreit ist oder eben nicht. Wenn er von den Pflichten nicht befreit ist, kann er sich bei der Übernahme der Vollmacht überlegen, ob er bereit ist, sich dem Risiko auszusetzen. Mindestens weiß er jedoch, dass er sich an den Elternteil übergebene Barbeträge quittieren lassen muss oder eben Belege und Überweisungen für den späteren Fall vorhalten muss.
Auf jeden Fall müssten sich Vollmachtgeber bei der Erstellung der Vollmacht über diesen Punkt Gedanken machen, bevor nach dem Erbfall das böse Erwachen bei dem bevollmächtigten Kind kommt.
23. Februar 2023 Erbrecht
Wenn es zum Erbfall kommt, beginnen wichtige Fristen zu laufen. Angesichts dessen, dass ein Todesfall unvermittelt eintreten und die Gesamtsituation eine große Belastung darstellen kann, sind die Fristen in der Praxis oftmals schwer einzuhalten. Die wichtigsten – weil kürzesten – Fristen sind: Die Ausschlagung einer Erbsc
18. März 2013 Erbrecht
In unserer Beratungspraxis tritt häufig die Frage auf, ob man unliebsame Kinder von der Erbfolge ausschließen kann. Die Antwort lautet regelmäßig „Ja und nein !“ Die rechtliche Enterbung ist möglich, allerdings verbleibt dem Kind regelmäßig eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass – nämlich in Form des Pflichtteilsanspruchs. Die Enterbung eines Kindes i
17. Mai 2013 Erbrecht
„Im Gesetz ist doch für den Erbfall alles geregelt ! Oder ?“ Könnte man meinen. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge nicht selten zu Folgen, die dem Verstorbenen gar nicht bewusst waren. Der Nachlass kann erheblich geschmälert werden, wenn die Erben sich infolgedessen jahrelang um das Erbe streiten müssen. Es gilt im Erbrecht das Gleiche wie s
01. August 2013 Erbrecht, Steuerrecht
Wie zu befürchten war, hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit im Erbschaftssteuerrecht abgeschafft, die bislang eine Erbschaftssteuerersparnis von 100 % möglich machte. Das Aus für das Sparmodell “Cash”-GmbH ist beschlossene Sache. Bislang konnte durch die Gründung einer sogenannten Cash-GmbH die im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes bestehenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG
16. August 2013 Erbrecht
Nichts geregelt und jetzt das! Neben der Trauer um den geliebten Lebenspartner kommt kurz nach dem Tod meist der nächste Schock: verstirbt der Partner einer nicht-ehelichen, kinderlosen Lebensgemeinschaft gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den längerlebenden Lebenspartner. Um diesen abzusichern, muss rechtzeitig durch eine letztwillige Verfügung vorgesorgt werden, sonst erben die nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister,
14. November 2013 Erbrecht
Immer wieder wird die berechtigte Frage an mich herangetragen, warum man überhaupt ein Testament errichten soll. Schließlich sieht doch das BGB erbrechtliche Regelungen für den Tod eines Menschen vor. Leider führt jedoch die gesetzliche Regelung nicht selten zu ungewollten, verblüffenden Ergebnissen. Will man von den gesetzlichen Regelungen abweichen, muss
Das Rechtslexikon erläutert Ihnen allgemeine juristische Fachbegriffe und aus verschiedenen Rechtsgebieten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt.
Die Kindergeldtabelle zeigt Ihnen die monatlichen Ansprüche auf Auszahlung an die Kindergeldberechtigten.
Die Basiszinstabelle zeigt Ihnen den jeweils aktuellen Basiszinssatz seit 1970 in tabellarischer oder grafischer Ansicht.
Die Bußgeldtabelle zeigt einen Auszug auf dem aktuellen Bußgeldkatalog. Sie nennt die jeweilige Bußgeldhöhe, Punkte und Fahrverbote für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Mit der DASD Pfändungstabelle können Sie die Netto-Auszahlung nach Monat, Woche und Tag berechnen. Die Pfändungstabellen seit 2002 stehen zur Verfügung.
Um Ihr Kostenrisiko zu berechnen, steht Ihnen ein Prozesskostenrechner sowie eine Quotentafel, unentbehrlich insbesondere bei Vergleichen, zur Verfügung.
Mit dem Mehrwertsteuer-Rechner können Steuerbeträge schnell ermittelt werden.
In Vorbereitung
Zu zahlende Raten können nach Ratenhöhe und Laufzeit unter Berücksichtigung etwaiger Zinsen ermittelt werden.
Hier können Sie die Gebührentabelle für Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einsehen.
Hier stehen Ihnen verschiedene Zinsrechner zur Berechnung von Zinsen für bestimmte Zeiträume zur Verfügung.