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Schon Benjamin Franklin erkannte im Jahr 1789: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern“.
Dramatisch wird es, wenn gleich beide dieser Ereignisse auf einen hereinstürzen. Keine Angst: wenigstens in Bezug auf die Steuer kann man Abhilfe schaffen. Wenn man sich rechtzeitig Gedanken macht.
Erben oder schenken? Für den Fiskus spielt das zunächst keine Rolle. Die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer sind gleich hoch. Es spielt also keine Rolle, ob man Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder von Todes wegen vererbt.
Freibeträge nutzen
Allerdings kann man die Freibeträge, die das Erbschaftsteuergesetz einräumt, alle zehn Jahre in Anspruch nehmen. Und die Freibeträge sind relativ hoch, wenn Zuwendungen an den Ehegatten oder Kinder erfolgen. Kindern steht beispielsweise ein Freibetrag von 400.000 € zu, ehe überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Dem Ehegatten kann man sogar 500.000 € steuerfrei zukommen lassen.
Nießbrauch vorbehalten
Wenn man sich dabei den Nießbrauch vorbehält, wird der Wert der Schenkung sogar noch reduziert, sodass der Freibetrag wiederum nur in geringerer Höhe angesprochen werden muss.
Steuernsparen durch Heirat
Leider gilt diese Vergünstigung nicht für unverheiratete Paare. Verschenkt man oder vererbt man an den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin, liegt der Steuerfreibetrag bei lediglich 20.000 €. Durch diesen Hinweis habe ich schon häufig zu Eheschließungen beigetragen.
Will man sich zu Lebzeiten von seinem Vermögen noch nicht trennen, kann auch durch kluge testamentarische Gestaltungen Steuern gespart werden. Aussetzen von Vermächtnissen
Beispielsweise werden beim Berliner Testament die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall überhaupt nicht genutzt, da der überlebende Ehegatte allein erben wird. In diesem Fall ist es sinnvoll, in Höhe der steuerlichen Freibeträge den Kindern im ersten Erbfall Vermächtnisse zuzusprechen. Die genaue Formulierung muss jedoch so ausgestaltet sein, dass die Höhe und der Zeitpunkt der Erfüllung der Vermächtnisse dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird, sonst können die Kinder bereits im ersten Erbfall auf Erfüllung des Vermächtnisses klagen. Steuerfreies Familienheim
Eine große Vergünstigung gewährt das Erbschaftsteuergesetz im Hinblick auf die Vererbung von Immobilien. Wird eine selbstbewohnte Immobilie vom Erblasser an seinen Ehegatten oder die Kinder vererbt und wohnen diese wenigstens noch zehn Jahre in dem Anwesen, so ist die Zuwendung der Immobilie als sog. Familienheim vollständig steuerbefreit. Und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie.
Das Objekt darf jedoch in den zehn Jahre nach dem Tod weder veräußert noch vermietet werden. Und die Erben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zuwendung in die Immobilie eingezogen sein.
Sie sehen: bei rechtzeitiger Planung stehen Ihnen ein Strauß an Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Einzige Voraussetzung ist, dass sie rechtzeitig anfangen zu planen. Denn Ihr Tod bleibt leider sicher.
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