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Das sog. „Berliner Testament“ sorgt dafür, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird.
Scheinbar eine gute Lösung. Aber wussten Sie, dass dadurch Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall entstehen? Diese Ansprüche kann man zwar nicht ausschalten. Aber es gibt Lösungen.
Verstirbt ein Ehegatte ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass die Kinder mit dem überlebenden Ehegatten zusammen erben. Gleich ob bei Bankguthaben oder Immobilien – die Kinder haben ein Mitspracherecht.
Für Abhilfe sorgt ein Testament nach den Grundsätzen des sog. „Berliner Testaments“. Es handelt sich dabei um die häufig anzutreffende gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einer letztwilligen Verfügung wie einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag mit der weiteren Bestimmung, dass nach dem Tod des Längerlebenden der beiden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die Kinder, fallen soll.
Diese Lösung entspricht in den meisten Fällen genau der Erbfolge, die sich Ehegatten vorstellen. Mit dieser Testamentsform wird der überlebende Ehegatte in optimaler Weise gesichert, denn er wird der Alleinerbe. Damit verhindert man gleichzeitit, dass im ersten Erbfall eine Erbengemeinschaft mit dem Kind oder den Kindern entsteht. So weit, so gut!
Auch wenn es sich hart anhört: rechtlich sind die Kinder beim Tod des ersten Elternteils durch das Berliner Testament aber „enterbt“. Denn ohne Testament hätten sie mitgeerbt (s.o.). Damit stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu (§§ 2303, 2325 BGB). Diese kann man den Kindern nicht nehmen, es sei denn, diese sind bereit, schon zu Lebzeiten auf den Pflichtteil zu verzichten. Ein verbindlicher Verzicht ist vor dem Erbfall allerdings nur durch eine notarielle Erklärung möglich (§ 2346 I BGB), wozu die Kinder im Regelfall nicht ohne eine Abfindung zu bewegen sind. Also, was nun?
Bewährt hat sich die Aufnahme einer Klausel in das Berliner Testament, die Kinder davon abhalten soll, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil zu fordern. Diese Klausel wird landläufig als „Pflichtteilsstrafklausel“ bezeichnet. Inhaltlich sieht sie vor, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall gegen den Willen des längerlebenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch nach dem erstverstorbenen Elternteil verlangt, auch im zweiten Erbfall – einschließlich seiner eigenen Kinder – enterbt ist. Das Kind bringt sich somit um seine Erbenstellung beim Tod des zweiten Elternteils. Das Kind hat zwar auch im zweiten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch nach dem zweiten Elternteil. Wirtschaftlich betrachtet bekommt dieses Kind unterm Strich jedoch nach beiden Ehegatten nur die Hälfte dessen, was es bekommen hätte, wenn es im ersten Erbfall den Pflichtteil nicht gefordert hätte.
Das Berliner Testament ist nur auf den ersten Blick das Allheilmittel für Regelung der beiden Erbfälle unter Ehegatten. Neben der hier aufgezeigten Pflichtteilsproblematik birgt es weitere Nachteile: nämlich eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die gemeinsamen Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten und erbschaftsteuerliche Nachteile.
Auf diese Probleme werde ich mit nachfolgenden Beiträgen eingehen. Seien Sie also gespannt.
23. Februar 2023 Erbrecht
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Wie zu befürchten war, hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit im Erbschaftssteuerrecht abgeschafft, die bislang eine Erbschaftssteuerersparnis von 100 % möglich machte. Das Aus für das Sparmodell “Cash”-GmbH ist beschlossene Sache. Bislang konnte durch die Gründung einer sogenannten Cash-GmbH die im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes bestehenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG
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