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In der Mehrzahl der Fälle unterhalten Ehegatten gemeinschaftliche Konten. Dies kann das laufende Girokonto sein, aber in der Regel sind auch Sparkonten auf beide Ehegatten gemeinschaftlich angelegt. Im Erbfall können sich hieraus erhebliche Nachteile im Pflichtteilsrecht ergeben. Unter Umständen drohen sogar erhebliche Belastungen bei der Erbschaftsteuer.
Wenn Eheleute gemeinsam ein Sparkonto unterhalten, gilt im Verhältnis zur Bank grundsätzlich, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen berechtigt sind. Damit ist jedoch noch nicht die Frage geklärt, wer im Innenverhältnis zwischen den beiden Ehegatten zu welcher Quote an den Guthaben beteiligt ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch vermutet zunächst, dass beide Ehegatten im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen berechtigt sind. Diese Vermutung kann im Erbfall jedoch dann problematisch sein, wenn das Guthaben auf dem Konto ausschließlich oder weit überwiegend von einem Ehegatten angespart wurde bzw. die Sparleistungen nicht zu gleichen Teilen erbracht wurden.
Problematische Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs
Beispiel:
Der Unternehmer U hatte mit seiner den Haushalt führenden Ehefrau E im Jahr 2010 ein gemeinschaftliches Konto errichtet und diesem in der Folgezeit regelmäßig hohe Beträge zugeführt. U und E haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (Berliner Testament). Der einzige Sohn S macht nach dem Tod der E seinen Pflichtteil geltend. Im Todeszeitpunkt hat das Guthaben einen Stand von 100.000 €.
In diesem Beispielsfall hat der S gegen U einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel des Nachlasses. Wenn U nunmehr behaupten würde, dass das Guthaben auf dem Konto von ihm alleine angespart wurde und daher nicht bei der Berechnung des Pflichtteils nach der E zu berücksichtigen wäre, könnte der S auf die oben beschriebene gesetzliche Vermutung zurückgreifen, nach der grundsätzlich beide Kontoinhaber zu gleichen Teilen berechtigt sind. Dies würde bedeuten, dass sich der Pflichtteilsanspruch des S nach seiner Mutter aus dem hälftigen Guthaben von 50.000 € berechnen würde.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, die gesetzliche Vermutung einer gleichberechtigten Beteiligung am Konto zu widerlegen. In den meisten Fällen wird der Beweis jedoch nicht gelingen, da von der Rechtsprechung hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten vorausgesetzt wird. Diese liegt in der Regel nicht vor.
Wenn der Unternehmer U zuerst sterben würde und S seinen Pflichtteil von seiner Mutter fordert, könnte zwar die E einwenden, dass nach der gesetzlichen Vermutung der gleichberechtigten Beteiligung in den Nachlass des Vaters lediglich die Hälfte, also 50.000 € fielen. In diesem Falle könnte der S jedoch einwenden, dass es sich bei den lebzeitigen Einzahlungen auf das Sparkonto jeweils um eine Schenkung des U an seine Ehefrau E gehandelt hätte. Es kann dann nach seinem Vater zunächst den Pflichtteil von einem Viertel aus 50.000 € fordern (12.500 €).
Darüber hinaus kann er aufgrund der Schenkungen zu Lebzeiten des Vaters den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, so dass der Wert der Schenkungen von 50.000 € am Todestag den bei U vorhandenen Nachlass von 50.000 € fiktiv hinzugerechnet wird.
Insgesamt hat S auch in diesem Erbfall einen Anspruch auf ein Viertel von 100.000 €, also 25.000 €. Beim Tod der E bekommt er dann aus deren Vermögen mindestens zusätzlich seinen Pflichtteil von ½ aus 50.000 €, also nochmals 25.000 €.
Schenkungssteuerpflichtige Übertragung von Guthaben unter Ehegatten
Es ergibt sich bei einem „Oder“-Konto ein weiteres, oftmals nicht beachtetes Problem im Hinblick auf die Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer:
Wird ein Einzelkonto, das bislang von einem Ehegatten allein angespart wurde, auf den anderen Ehegatten als Gemeinschaftskonto mitübertragen, so handelt es sich hierbei aus Sicht der Finanzgerichte um eine Schenkung des bereits vorhandenen Guthabens zur Hälfte an den anderen Ehegatten.
Das gleiche ergibt sich, wenn ein Gemeinschaftskonto neu eingerichtet wird und das Guthaben von einem Ehegatten von dessen Einzelkonto auf das neue Gemeinschaftskonto überwiesen wird, an dem beide Ehegatten gleichberechtigt beteiligt sind. Dieser Vorgang ist grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig.
Die Ehegatten müssten gegenüber der Finanzverwaltung beweisen, dass das hälftige Kontoguthaben nicht dem anderen Ehegatten zugewendet sein sollte, sondern diesem nur „treuhänderisch“ zur Verfügung steht.
In diesem Punkt ist die Rechtsprechung allerdings “großzügig”. So hat das niedersächsische Finanzgericht im Jahr 2001 aus der Herkunft der Mittel einer von der gesetzlichen Vermutung der hälftigen Mitberechtigung abweichende Vereinbarung abgeleitet.
Auch an diesem Beispiel ist ersichtlich, dass man sich rechtzeitig darüber Gedanken machen muss, welche Folgen die derzeitige Verteilung des Vermögens im Erbfall haben kann.
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