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Eine Frage, die Mandanten im Erbfall häufig stellen, lautet: „Muss ich eigentlich eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben?“.
Je nachdem, was man unter der „Erbschaftsteuererklärung“ versteht, kann man die Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten: man muss nämlich bei der Erbschaftsteuer die Anzeigepflicht und die Erklärungspflicht unterscheiden.
Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis von dem Erbanfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Eine Erbschaftsteuererklärung muss der Erbe nach § 31 Abs. 1 ErbStG nur abgeben, wenn er hierzu von der Finanzbehörde ausdrücklich aufgefordert wird.
Die Anzeigepflicht trifft jeglichen Erwerber, also neben dem Erben auch den Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten.
Einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG bedarf es nicht, wenn das Finanzamt (z.B. durch einen Erbschein) ohnehin in der Lage ist, den erbschaftsteuerbaren Vorgang zu prüfen.
Die Anzeigepflicht entfällt zudem in vielen Fällen auch dann, wenn der Erwerb von Todes wegen auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblassers unzweifelhaft ergibt, und die Verfügung von Todes wegen von einem deutschen Gericht, deutschen Notaroder deutschen Konsul eröffnet worden ist (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).
Gehören zum Erwerb
und fallen diese Vermögensgegenstände nicht unter die Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, oder
so besteht ungeachtet sonstiger Anzeigepflichten insoweit eine zusätzliche besondere Anzeigepflicht.
Diese gilt jedoch erst für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG).
Das Unterlassen der besonderen Anzeige führt weder zu einer Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 377 AO noch zu einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), solange der Erbe von einer Anzeige der Erbangelegenheit durch die damit befassten Gerichte, Behörden, Beamten und Notare ausgehen durfte. Solange darf der Erbe zunächst die Aufforderung der Finanzbehörde zur Abgabe einer ErbSt-Erklärung abwarten.
Es lässt sich also festhalten, dass man erst nach Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist. In vielen Fällen entfällt sogar die Anzeigepflicht eines Erwerbs von Todes wegen, weil die letztwillige Verfügung vom Nachlassgericht oder dem Notar eröffnet worden ist.
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