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Urteil Amtsgericht Mitte vom 18.01.2018, Az. 106 C 3240/16
Der Mandant sowie dessen Haftpflichtversicherung sahen sich einer Klage nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der Reparaturkosten nebst Sachverständigengebühren seitens des Unfallgegners ausgesetzt.
Der Unfallhergang war streitig. Der Kläger gab an, dass sein Fahrzeug unter anderem am linken vorderen Kotflügel beschädigt wurde. Zur Darlegung der Schadenshöhe verwies der Unfallgegner auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Sachverständige führte darin aber auch aus, dass in diesem Bereich ein Vorschaden bestand.
In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mitte wurde von Frau Rechtsanwältin Baatz auf den bestehenden Vorschaden hingewiesen und die unfallbedingte Kausalität bestritten. Es wurde hervorgehoben, dass es dem Geschädigten obliegt, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 26.04.2007, Az. 12 U 76/07). Hat das Unfallfahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Vorschaden erlitten, insbesondere wenn sich diese Vorschädigung im gleichen Schadensbereich befindet, so muss der Geschädigte zur Darlegung seines unfallkausalen Schadens substantiiert zu Art und Umfang der Vorschädigung vortragen und diese gegebenenfalls beweisen. Denn ohne ein entsprechendes Vorbringen lässt sich der konkrete Fahrzeugzustand vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis und der sodann durch den streitgegenständlichen Unfall eingetretene Schaden nicht bemessen, das heißt weder der Umfang der unfallkausalen Reparaturkosten noch der Eintritt und Wert eines unfallkausalen Schadens. Kann er dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten und zwar auch dann, wenn er das Fahrzeug bereits mit einem Vorschaden erworben hat (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13.08.2007, AZ: 12 U 180/06).
Trotz dieses Einwandes machte der Kläger keinerlei Angaben zu den Vorschäden.
Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen. Auf den Unfallhergang und die sich gegebenenfalls daraus ergebende Haftung kam es nicht mehr an.
Diese Ausführungen stellen eine verkürzte Darstellung des Sachverhaltes dar.
Rechtsanwältin Marion Baatz, Berlin
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