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Der Thermomix krempelt nicht nur in der Küche gewohnte Abläufe um, sondern hat auch für das Kauf- und Vertriebsrecht Auswirkungen. Das Landgericht Wuppertal lehnte jetzt die Klage einer Käuferin des Küchengeräts ab, die dagegen vorging, dass kurz nach dem Kauf ein Nachfolgemodell mit deutlich erweiterten Funktionen erschien (Urt. v. 09.01.2020, Az. 9 S 179/19). Die zugrundeliegende Konstellation lässt sich auf quasi alle Branchen ausweiten und ist deshalb als generelle Frage des Kaufrechts von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Thema ist für die Gerichte nicht neu. Das dem Landgericht übergeordnete OLG Düsseldorf befasste sich bereits vor zehn Jahren ebenfalls mit den Grundsätzen dieser nicht unüblichen Konstellation (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.09.2010 – Az. I-20 U 171/02). Weitere zehn Jahre davor urteilte der BGH, dass allein der technische Fortschritt nicht maßgeblich dafür sei, dass die Verkaufsseite über anstehende Produktüberholungen informieren muss (BGH, Urteile v. 03. 12. 1998, Az. I ZR 63/96 „Auslaufmodelle I“ und Az. I ZR 74/96 „Auslaufmodelle II“).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über Nachfolgemodelle, jedenfalls soweit es der Verkehrserwartung entspricht. Abzuwägen sei dies jedoch immer mit den Interessen auf Verkaufsseite (Anschluss BGH, Urt. vom 6. 10. 1999, Az. I ZR 92/97 – „Auslaufmodelle III“). Damit wird es in der Praxis nicht einfach, solche Szenarien rechtssicher zu beurteilen. Zumal das Landgericht dem üblichen Aufmachen von Fallgruppen entgegenhielt, dass man diese Frage nicht allein nach Warengruppen beantworten kann, sondern auch Sortimentbestände, Kaufmotivation, Produktwert und –obsoleszenz eine Frage spielen – schlussendlich also immer im Einzelfall.
Nach den üblichen Kriterien wäre das Urteil anders zu erwarten gewesen, bei der Gewichtung der konkreten Umstände entlastete das Gericht die Vertriebskette jedoch von wettbewerbsrechtlichen Vorwürfen. Die Praxis wird sich daher zunehmend danach entscheiden, wie das Thema Nachfolgemodelle in Verkaufsgespräche eingebracht wird. Dabei spielen wiederum der Wissensstand der Beteiligten und die Nachweislichkeit im Detail eine Rolle. Gut beraten ist hier, wer bei diesem Thema einen Anwalt an seiner Seite weiß.
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