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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Die Klägerin war aufgrund vier aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt für das Jahr 2009. Im Arbeitsvertrag war vermerkt, dass die Klägerin als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit A („Agentur“) eingesetzt werden sollte. Im Rahmen eines Personalprogramms übertrug die Beklagte dem in der Agentur angestellten Arbeitsvermittler K im Dezember 2007 für die Zeit bis Ende 2010 die Tätigkeit eines Weiterbildungsberaters. Die Aufgaben des Herrn K wurden befristet für das Jahr 2009 durch die Klägerin als Vertretung des Herrn K übernommen. Die Befristung wurde nicht verlängert. Im Jahr 2010 beschäftigte die Beklagte auch keine andere Ersatzkraft. Andere Mitarbeiter der Beklagten „fingen“ die Aufgaben des Herrn K auf. Die Klägerin wehrt sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung. Sie hält diese mangels Sachgrundes für unwirksam, da kein „Ausfall“ einer Stammkraft vorliege. Herr K erbringe weiterhin Arbeitsleistungen für die Beklagte. BAG, Urteil vom 10.07.2013 – 7 AZR 833/11 Entscheidungsgründe
1. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach §14 Absatz I 2 Nr. 3 TzBfG darstellen. 2. Die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des Vertretenen ist Teil des Sachgrundes der Vertretung. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer „Abordnungsvertretung“ muss der Arbeitgeber bei der von ihm anzustellenden Prognose alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers. 3. Wird die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Absatz I 2 Nr. 1 TzBfG auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, auf Grund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit werde das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden können. In der Privatwirtschaft rechtfertigt die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet nicht die Befristung der Arbeitsverträge aus diesem Grund.
Bewertung
Bei der Abordnungsbefristung sollte stets darauf geachtet werden, dass bei Abschluss des befristeten Vertrages vom Arbeitgeber jeweils immer dargelegt werden kann, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon auszugehen ist, dass nach Ablauf mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden kann. Wie es immer so schön heißt, würde hier eine rein gedankliche Zuordnung des vertretenen Mitarbeiters mit der Vertretung wohl nicht mehr ganz ausreichen. Man sollte hier immer einen Kausalzusammenhang darlegen können.
07. September 2023 Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
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27. Juni 2023 Arbeitsrecht
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